Satzung des DMB
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen "Deutscher Mittelstands-Bund (DMB)".
- Sitz und Gerichtsstand ist Düsseldorf.
- Der Verein ist unter der Nummer 6152 des Amtsgerichtes Düsseldorf eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Geschäftsgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland.
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§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, die sozialen, wirtschaftlichen und fachlichen Interessen der Selbständigen und mittelständischen Unternehmen, u.a. des Handwerks, Einzelhandels, Groß- und Außenhandels, der Dienstleistungsbetriebe und kleinerer Produktionsbetriebe zu vertreten. Die Behandlung von fachlichen Themen erfolgt in Arbeitsausschüssen im Sinne von § 6 Abs. 5 der Satzung.
2. Der Verein will zum Schutze, zur Erhaltung und Stärkung des selbständigen Mittelstandes die Arbeitgeber-Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden, Gewerkschaften, anderen Organisationen sowie der Öffentlichkeit bewahren. Er will dem gewerblichen Mittelstand zu einem einheitlichen politischen Sprachrohr in der Öffentlichkeit verhelfen.
3. Auf der Grundlage einer freien, leistungs- und wettbewerbsorientierten Marktwirtschaft fördert der Verein die Selbständigkeit und Selbstverantwortung sowie das Eigentumsdenken des gewerblichen Mittelstandes.
4. Der Vereinszweck wird u.a. dadurch verwirklicht, dass der Verein im Rahmen des Vereinsorgans "Mittelstand kompakt" seine Mitglieder und die Öffentlichkeit über die Ergebnisse seiner Arbeit sowie über alle aktuellen mittelstandsbezogenen Themenkreise informiert. Hierzu zählt auch die laufende Information, Betreuung und Beratung der Mitglieder in allen Arbeitgeberfragen.
5. Der Verein wird durch Seminare, Tagungen, Vorträge sowie fachbezogene kaufmännische Informationen zur Existenzerhaltung des selbständigen Mittelstandes beitragen. Hierzu zählt auch die Herstellung, Erhaltung und Förderung aller dem sozialen Wohl der Arbeitnehmer dienenden Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik sowie die Unterstützung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung.
6. Der Verein wird die Mitglieder beraten bei der tariflichen Gestaltung der Gehalts-, Lohn- und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der gültigen Tarifverträge und sonstigen Vereinbarungen der Tarifpartner zur Vermeidung von Tarifstreitigkeiten. Hierzu zählt insbesondere die Förderung eines guten sozialen Einvernehmens zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
7. Der Verein wird Einflussnahme ausüben bei Abschluss sowie laufender Überwachung von Tarifverträgen im Sinne der Interessen und besonderen Gegebenheiten des selbständigen Mittelstandes.
8. Der Verein wird seinen Mitgliedern Möglichkeiten einer preisgünstigen sozialen Absicherung geben.
9. Der Verein wird durch Aufklärung und Belehrung zur Förderung des lauteren Wettbewerbs beitragen. Dies geschieht durch Erstattung von Gutachten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden sowie durch rechtliche und politische Schritte (z.B. Musterprozesse).
10. Im Rahmen der vorgenannten Aufgabenbereiche kann der Verein seinen Mitgliedern Hilfe in Rechts- und Steuerangelegenheiten leisten.
11. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
12. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
13. Der Verein kann regionale Geschäftsstellen bilden und ist berechtigt, europäischen Zusammenschlüssen beizutreten.
14. Das Vermögen oder etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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§ 3 Mitgliedschaft
1. Aufnahme
Mitglied kann jeder selbständige Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1 der Satzung, unabhängig von der Rechtsform, in der er seinen Betrieb führt, werden. Unternehmer, die mehr als 500 Mitarbeiter innerhalb ihres Betriebes (inkl. Lehrlinge, Aushilfskräfte etc.) beschäftigen, können nicht in den Verein aufgenommen werden. Der Verein kann darüber hinaus fördernde Mitglieder aufnehmen. Hierzu zählen vornehmlich öffentlich- rechtliche Zusammenschlüsse, deren Ziel es ist, mittelständische Interessen zu fördern. Über Aufnahmeanträge entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden. Der Beitritt wird erst wirksam, wenn die Aufnahmegebühr und der erste ggf. anteilige Beitrag entrichtet sind.
2. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder können sich in allen beruflichen und wirtschaftlichen Fragen an die jeweils zuständigen Organe des Vereins wenden. Auskünfte können unentgeltlich erteilt werden. Bare Auslagen hingegen sind dem Verein zu erstatten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins uneigennützig zu fördern. Sie verpflichten sich zur Einhaltung der Satzung, zur pünktlichen Bezahlung der Mitgliedsbeiträge, zur unverzüglichen Anzeige von Bank- und Anschriftenänderungen sowie zu kollegialer Zusammenarbeit. Sie sind ferner verpflichtet, dem DMB Bankrückgabegebühren, Auslagen und Mahnkosten zu erstatten.
3. Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod bei natürlichen Personen bzw. durch Konkurs, Liquidation, Vergleich etc. bei Unternehmen,
b) bei juristischen Personen (Verein, Aktiengesellschaft, Aktienkommanditgesellschaft, Gesellschaft GmbH, Genossenschaft) oder einer Handelsgesellschaft (OHG, KG) sowie einer insoweit rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder Gesamthandsgemeinschaft, einer Partnerschaft, einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) etc., automatisch mit Vollbeendigung der Liquidation.
Die Auflösung allein, sowie die Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse führen noch nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft des vorbezeichneten Mitglieds.
Insoweit gilt § 3 Ziff. 3 b.
c) durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr nur zum Schluss des Kalenderjahres, wobei das Mitglied verpflichtet bleibt, seine Beiträge bis zum Ende der Vereinszugehörigkeit zu zahlen,
c) durch Ausschluss durch den Vorstand,
1) wenn das Mitglied grob gegen den Zweck des
Vereins verstößt,
2) wenn es seine Pflichten nicht erfüllt.Gegen den Ausschluss ist Berufung an den Beirat zulässig.
4. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliedervertreter-Versammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist im voraus bis zum 05. Januar – Gutschrift auf dem Konto des Vereins – an diesen kostenfrei zu entrichten. Eine Zahlungsaufforderung erfolgt nicht; eine Rechnung wird nicht erstellt. Der geschäftsführende Vorstand kann Teilzahlungen bewilligen. Gründungs- und Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliedervertreter-Versammlung (§ 5)
b) der Vorstand (§ 6)
c) der Beirat (§ 7)
Alle Mitglieder der Vereinsorgane üben ihr Amt so lange aus, bis die Neu- oder Wiedergewählten die Annahme der Wahl erklärt haben.
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§ 5 Mitgliedervertreter-Versammlung
1. Die Mitgliedervertreter-Versammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die letzte Entscheidung in allen den Verein betreffenden Fragen zu, soweit dies nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist.
2. Die Mitgliedervertreter-Versammlung besteht aus höchstens 13 Mitgliedern, die nach Maßgabe einer Wahlordnung alle fünf Jahre gewählt werden.
3. Neben den Mitgliedern der Mitgliedervertreter-Versammlung werden nach der Wahlordnung höchstens 13 Stellvertreter gewählt, die in einer bestimmt festgelegten Reihenfolge an die Stelle ausgeschiedener Mitgliedervertreter treten. Die Stellvertreter üben ihre Mitgliedschaft für die restliche Dauer der Wahlperiode aus.
4. Wird ein Mitgliedervertreter in den Beirat gewählt, so ruht sein Mandat als Mitgliedervertreter für die Dauer seiner Beiratstätigkeit. Auch in diesem Falle wird für ihn ein Stellvertreter in der Mitgliedervertreter-Versammlung tätig
5. Die Mitgliedervertreter-Versammlung entscheidet über
a) die Wahl der Beiratsmitglieder
b) die Entlastung des Vorstandes und des Beirates
c) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
d) eine Satzungsänderung
e) die Auflösung des Vereins
f) eine Änderung des Vereinszwecks
g) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Beschlüsse zu Buchstaben a), d) und e) bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss zu Buchstabe f) bedarf der Zustimmung aller Mitgliedervertreter.
6. Die Mitgliedervertreter-Versammlung wird vom Vorstand durch einfaches Rundschreiben mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen Einladung und Tag der Versammlung berufen.
7. Zu Beginn eines jeden Jahres hat eine ordentliche Mitgliedervertreter-Versammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliedervertreter-Versammlungen müssen einberufen werden, wenn dies vom Vorstand oder vom Beirat oder von der Mehrheit der Mitgliedervertreter unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
8. Die Mitgliedervertreter-Versammlung wählt sich einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter des Vorsitzenden sowie einen Schriftführer. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitgliedervertreter oder deren Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit durch Zuruf oder - wenn Einspruch erhoben wird - durch Stimmzettel gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
9. Über jeden Beschluss ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedervertretern zuzusenden. Ort und Tag der Versammlung, das Teilnehmerverzeichnis, Art und Ergebnis von Abstimmungen sowie die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung sind in dem Protokoll anzugeben. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu unterzeichnen.
10. Das Mandat eines Mitgliedervertreters erlischt mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft. Die erste Mitgliedervertreter-Versammlung wird zwölf Monate nach Eintragung des Vereins im Vereinsregister gewählt. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Rechte der Mitgliedervertreter-Versammlung von der Gründungsversammlung wahrgenommen.
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§ 6 Vorstand
1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er ist für alle den Verein betreffenden Geschäfte alleinvertretungsberechtigt.
2. Der Vorstand hat, neben der Verfolgung des Vereinszwecks gem. § 2 der Satzung, insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliedervertreter-Versammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliedervertreter-Versammlungen
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliedervertreter-Versammlungen
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichtes
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
3. Der Vorstand muss die zur Führung eines Berufsverbandes erforderliche Eignung und Erfahrung mitbringen. Er wird vom Beirat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Beirat kann die Bestellung widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
4. Der Vorstand hat nach Maßgabe des Gesetzes und der Satzung den Verein in eigener Verantwortung so zu leiten, wie das Wohl der Mitglieder es erfordert. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber dem Vorstand
5. Der Vorstand kann die Bearbeitung und Erledigung einzelner Vereinsaufgaben an Arbeitsausschüsse übertragen. Er ist darüber hinaus befugt, einen wissenschaftlichen sowie parlamentarischen Beirat ins Leben zu rufen.
6. Der Vorstand wird vom Beirat bestellt. Er erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Über den Bestellungsvertrag entscheidet der Beirat.
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§ 7 Beirat
1. Der Beirat hat die Aufgabe, die Objektivität der Geschäftsführung zu überwachen und die ausschließliche Verwendung der Mitgliedsbeiträge für die satzungsmäßigen Zwecke zu sichern. Er kann sich jederzeit über Angelegenheiten des Vereins vom Vorstand berichten lassen und durch mindestens zwei seiner Mitarbeiter jederzeit Bücher und Schriften des Vereins einsehen. Er ernennt einen Kassenprüfer.
2. Der Beirat besteht aus vier Mitgliedern, die für die Dauer von jeweils fünf Jahren von der Mitgliedervertreter-Versammlung gewählt werden. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dem Verein mindestens zwölf Monate angehören; dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins.
3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
4. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.
5. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlussfassung durch schriftliche Stimmenabgabe ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Die Sitzungen des Beirats werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats geleitet. Beiratssitzungen finden statt, so oft dies im Interesse des Vereins notwendig ist, mindestens jedoch vierteljährlich.
7. Über die Beschlüsse des Beirats ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Über Angelegenheiten, die ein Beiratsmitglied betreffen, darf dieses weder beraten noch abstimmen.
8. Zu den Sitzungen des Beirats hat der Vorstand Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht. Der Vorstand ist von den Sitzungen des Beirats zu verständigen.
9. Ein Beiratsmitglied kann von der Mitgliedervertreter-Versammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen nur aus wichtigem Grunde abberufen und durch ein anderes ersetzt werden.
10. Die Beiratsmitglieder haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anzuwenden.
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§ 8 Geschäftsstellen
Der Verein kann regionale Geschäftsstellen errichten und einen Teil seiner Arbeiten durch diese durchführen lassen.
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§ 9 Ehrenmitglieder
Die Mitgliedervertreter-Versammlung kann auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder um den gewerblichen Mittelstand in Deutschland verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
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§ 10 Schlussbestimmungen
1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen in Übereinstimmung mit dem zuständigen Finanzamt einer dem Vereinsziel entsprechenden steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, die für die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht oder sonst notwendig erscheinende redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.
3. Das Original der Satzung und eine öffentlich beglaubigte Abschrift werden bei der Geschäftsstelle hinterlegt.
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Düsseldorf im April 2006


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