08.07.2025

Allgemein

Gewerbliche Schutzrechte – warum und wie schütze ich meine Entwicklungen, Produkte und Dienstleistungen?

Die gewerblichen Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Designs und Marken) dienen dazu, das geistige Eigentum – auch Intellectual Property oder IP genannt – zu schützen. Einerseits dient der Schutz dazu, sich gegen Nachahmungen zu schützen. Andererseits können Märkte und technische Bereiche für den Schutzrechtsanmelder selbst potenziell freigehalten werden.

Worauf beziehen sich die verschiedenen Arten von Schutzrechten?

  • Patente und Gebrauchsmuster stellen eine technische Lehre unter Schutz, schützen also Erfindungen. Die maximale Laufzeit beträgt grundsätzlich 20 Jahre für Patente und 10 Jahre für Gebrauchsmuster. Im Gegensatz zu Patenten durchlaufen Gebrauchsmuster keine aufwendige amtsseitige Prüfung, sodass insbesondere auch ergänzend zu einem Patent ein Schutz mittels eines Gebrauchsmusters sehr schnell bzw. überbrückend bis zur Patenterteilung erreicht werden kann.
  • Designs (auch Geschmacksmuster genannt) schützen das äußere Erscheinungsbild und keine technische Lehre, wobei sie für verschiedene Muster (Ausführungen) angemeldet und entsprechend eingetragen werden können. Hierdurch werden Gestaltungen für bis zu 25 Jahre geschützt. Im Gegensatz zu Patenten durchlaufen Designs keine aufwendige amtsseitige Prüfung, sodass eine Eintragung sehr schnell erreicht werden kann.
  • Marken schützen Kennzeichen, insbesondere Wortmarken oder Logos, für Waren und Dienstleistungen. Ein Schutz kann meistens sehr schnell erreicht werden, da die amtlichen Prüfungsverfahren bei den meisten Patentämtern, die auch für Markenanmeldungen zuständig sind, sehr zügig ablaufen. Das Besondere bei Marken ist, dass diese unendlich verlängert werden können – also keiner Laufzeitbegrenzung unterliegen.

Zu beachten ist, dass die genannten Schutzrechtsarten auch kombiniert werden können, um beispielsweise ein Produkt optimal zu schützen. Zur Erreichung eines optimalen Schutzes empfiehlt es sich, sich an den Spezialisten für gewerbliche Schutzrechte, den/die Patentanwalt/Patentanwältin, rechtzeitig zu wenden. Der Patentschutz erfordert die absolute Neuheit, sodass eine Patentanmeldung vor einer Offenbarung bzw. einer Zugänglichmachung einer Neuentwicklung an beliebige Dritte – also insbesondere vor einem Anbieten oder Vorführen – eingereicht werden muss!

Sichern, wo und wie Schutzrechte gelten

Die jeweiligen gewerblichen Schutzrechte gelten grundsätzlich national oder insbesondere europa- bzw. EU-weit und verleihen dem Inhaber nach Erteilung bzw. Eintragung in diesem Bereich entsprechende Monopolrechte. Im Falle einer Verletzung können insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft (auch über Lieferanten und Abnehmer sowie Gestehungskosten) sowie Kosten- und Schadensersatz geltend gemacht werden. Das deutsche Rechtssystem funktioniert bei der Durchsetzung von gewerblichen Schutzrechten sehr gut und ist im internationalen Vergleich kostengünstig und relativ schnell.

Gewerbliche Schutzrechte stellen üblicherweise die Grundlage für Lizenzverträge dar und können sich daher auch auf diese Weise monetarisieren.

Ein Monopol auf Zeit

Patente, Gebrauchsmuster und Geschmacksmuster verleihen dem Inhaber ein Monopol auf Zeit. Im Gegenzug erfolgt eine Veröffentlichung, beispielsweise von Patenten 18 Monate nach dem Anmeldetag, um die Allgemeinheit über die Entwicklung zu informieren. Dies führt zu einer allgemeinen zugänglichen, schriftlichen Dokumentation, sodass Dritte für gleiche oder gleichartige Entwicklungen kein Schutzrecht mehr rechtswirksam erlangen können. Somit wird der Markt für den Schutzrechtsinhaber tendenziell auch offengehalten, da Dritte ab dem Tag der Veröffentlichung grundsätzlich kein gleichartiges Schutzrecht im In- und Ausland rechtswirksam erlangen können.

Markenschutz ist Märkteschutz

Beim Markenschutz ist eine geografische Abdeckung wichtiger Vertriebsgebiete ratsam, damit Wettbewerber oder Trittbrettfahrer dort nicht identische oder ähnliche Marken anmelden (dies ist nämlich meistens auch nach Aufnahme des Vertriebs immer noch möglich!), wodurch eine Benutzung einer Marke gegebenenfalls dort nicht mehr oder gegebenenfalls nur unter Zahlung von Lizenzgebühren möglich ist. Eigene Marken halten daher den Markt für den Inhaber frei.

Vor Neueinführungen immer die Risiken minimieren: gründlich recherchieren und Erfolg sichern 

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Unternehmer sich über die Schutzrechtslage zu informieren hat. Nichtwissen schützt nicht vor Ansprüchen, die Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen geltend machen können. Vor Neueinführung eines Produkts, eines Designs, einer Marke oder dergleichen sollte zur Minimierung des Risikos einer Schutzrechtsverletzung vorher recherchiert werden. Im Ergebnis stellt der gewerbliche Rechtsschutz ein wichtiges, nicht zu vernachlässigendes Feld dar, das für den wirtschaftlichen Erfolg oft mitentscheidend oder teilweise sogar entscheidend ist!

Zum Autor

Stefan Häckel

Stefan Häckel ist Diplom-Physiker, Patentanwalt und Gründungspartner der Patentanwaltskanzlei VON ROHR in Essen. Er berät nationale und internationale Mandanten strategisch bei der Entwicklung und Koordination komplexer Schutzrechtsportfolios.