31.12.2019Monitoring

Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Kurz zusammengefasst

Die Bundesregierung plant die schrittweise Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags (Soli), der seit 1995 zeitlich unbefristet erhoben wird.

Der DMB verfolgt die Entwicklung dieses Vorhabens und stellt alle relevanten Hintergrundinformationen zum Solidaritätszuschlag bereit.


Die Ereignisse im Detail

31.12.2019 | Der Solidarpakt II läuft aus

Zum Ende des Jahres 2019 läuft der Solidarpakt II aus. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur finanziellen Förderung der neunen Bundesländer. In diesem Rahmen erhalten die neuen Länder und Berlin von 2005 – 2019 insgesamt 156 Mrd. Euro, wobei sich die Mittel jährlich vermindern. Der Solidarpakt wird hauptsächlich aus den Einnahmen des Solidaritätszuschlags finanziert.

14.11.2019 | Bundestag beschließt Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages

Der Bundestag beschließt die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlages. Ab 2021 fällt der Soli für rund 90 Prozent der Beitragszahler weg. Für 6,5 Prozent wird der Soli nur teilweise wegfallen. Für Topverdiener - das betrifft 3,5 Prozent der Beitragszahler - bleibt der Solidaritätszuschlag bestehen. Ob und in welcher Höhe der Zuschlag künftig zu entrichten ist, hängt von der Höhe des Einkommens ab. Ab welchem Einkommen der Soli zu zahlen ist, kann nicht genau bestimmt werden, da unterschiedliche Freibeträge bei der Einkommensteuer gelten. 

Basierend auf den Berechnungen des Finanzministeriums fällt bei 88 Prozent der zur Einkommensteuer veranlagten Gewerbetreibenden der Solidaritätszuschlag komplett weg. Bei 6,8 Prozent dieser Gewerbetreibenden profitieren von der neuen Regelung nur teilweise. Unternehmerinnen und Unternehmer wiederum, die eine GmbH betreiben und die Körperschaftssteuer entrichten, sind von der Reform ausgenommen. 

21.08.2019 | Bundeskabinett beschließt Umsetzung von Scholz' Gesetzesentwurf

Die Bundesregierung hat die Abschaffung des Solidaritätszuschlags für ca. 90 Prozent der bisherigen Zahler von 2021 an beschlossen. 6,5 Prozent der Zahler sollen teilweise entlastet werden.

Der Fraktionsvorsitzende der FDP Christian Lindner stellte kurz nach Bekanntgabe des Kabinettsbeschlusses klar, vor dem Bundesverfassungsgericht klagen zu wollen. Laut Lindner stufen viele Experten die Pläne der Bundesregierung als verfassungswidrig ein. Der Solidaritätszuschlag soll mit Ablaufen des Solidarpakts Ende des Jahres enden, damit das Rückgrat der Wirtschaft, der MIttelstand, entlastet wird. Weiterhin wäre laut Lindner eine vollständige Entlastung aller Unternehmen und Bürger ein sinnvoller Impuls für einen konjunturellen Aufschwung.

15.08.2019 | Wirtschaftsminister Altmaier legt eigenen Vorschlag zum Soli-Abbau vor

Kurz nach bekannt werden des Gesetztesvorschlags des Bundesfinanzministeriums zum Solidaritätszuschlag legt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) unter Führung von Bundesminister Peter Altmaier (CDU) einen eigenen Vorschlag  mit einem konkrekten Fahrplan zu einem vollständigen Soli-Abbau vor. In dem Vorschlag heißt es: „Eine Abschaffung des Solidaritätszuschlags allein für 90 Prozent der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler ist dauerhaft verfassungsrechtlich problematisch und auch nicht gerechtfertigt.“

Das BMWi schlägt vor, den Solidaritätszuschlag bis 2026 schrittweise und letztlich vollständig abzuschaffen. Zur Gegenfinanzierung seien Maßnahmen wie zum Beispiel eine stärkere Priorisierung von Ausgaben, eine „kritische Überprüfung“ von Subventionen sowie eine Reduzierung von Bundesbeteiligungen denkbar, heißt es in dem Dokument, welches das Ministerium am Freitag vorlegte.

10.08.2019 | Bundesfinanzminister Scholz legt Gesetzesentwurf vor

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) hat laut mehreren Zeitungsberichten einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der "als ersten Schritt" rund 90 Prozent der Zahler von Lohnsteuer und veranlagter Einkommensteuer vollständig vom Solidaritätszuschlag entlasten würde. Für weitere 6,5 Prozent soll die Abgabe teilweise wegfallen.

Ledige sozialversicherungspflichte Arbeitnehmer müssten laut Gesetztesentwurf bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Soli zahlen. Ab dieser Grenze würde die Belastung wachsen, bis sie bei einem Bruttolohn von 109.451 Euro  mit den vollen 5,5 Prozent fällig wäre.

Die FDP hat laut Handelsblatt bereits mit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gedroht, da der Solidaritätszuschlag nach dem Gesetzesentwurf nicht, wie ursprünglich festgelegt, komplett abgeschafft werden würde und auch kein Fahrplan für die komplette Abschaffung vorliegen würde. Das Bundesfinanzministerium betont jedoch einen "ersten Schritt machen" zu wollen, dem normalerweise ein zweiter Folgen folgt.

Eine erfolgreiche Klage vor dem Bundesverfassungsgericht würde erhebliche Schwierigkeiten in die Planung mit dem Haushaltsbudget des Deutschen Bundestags bringen.

02.05.2018 | Die Teil-Abschaffung des Soli ist im Haushaltsentwurf 2018 und in der Finanzplanung bis 2022 enthalten

Die Bundesregierung beschließt ihren Haushaltsentwurf für das Jahr 2018 und die Eckpunkte eines Finanzplans bis 2022. Darin ist die Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags enthalten.

13.03.2018 | Die schrittweise Abschaffung des Soli steht im Koalitionsvertrag

Die Spitzen von CDU, CSU und SPD unterzeichnen in Berlin den Koalitionsvertrag. Darin findet sich auch die schrittweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags wieder. 90 Prozent aller Zahlerinnen und Zahler des Beitrags sollen bis 2021 vollständig von der Steuer befreit werden.

01.01.1998 | Senkung der Höhe des Soli auf 5,5 Prozent

Zu Beginn des Jahres 1998 wird die Höhe des Solidaritätszuschlags von 7,5 Prozent auf 5,5 Prozent der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer gesenkt.

01.01.1995 | Wiedereinführung des Solidaritätszuschlags (ohne zeitliche Befristung)

Zu Beginn des Jahres 1995 wird der Solidaritätszuschlag durch die schwarz-gelbe Regierungskoalition erneut eingeführt. Sie begründet diesen Schritt mit den hohen Kosten für die Unterstützung der neuen Bundesländer („Aufbau Ost“). Die Höhe wird wieder bei 7,5 Prozent festgesetzt. Eine zeitliche Befristung ist dieses Mal nicht vorgesehen.

24.06.1991 | Einführung des Solidaritätszuschlags (befristet auf ein Jahr)

Die schwarz-gelbe Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl führt den Solidaritätszuschlag zur Verbesserung der Haushaltseinnahmen des Bundes ein. Im Gesetzesentwurf werden als Begründung die Kosten des Golfkrieges und die zusätzlichen Aufgaben in den neuen Bundesländern genannt. Der Solidaritätszuschlag beträgt 7,5 Prozent der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer und ist von jedem Bundesbürger zu zahlen. Die Zusatzsteuer wird zunächst befristet vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 erhoben und danach wieder abgeschafft.

Worum geht es?

Die Bundesregierung will den Solidaritätszuschlag in der aktuellen Legislaturperiode schrittweise für etwa 90 Prozent der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler abschaffen und so für eine Entlastung in Höhe von etwa 10 Milliarden Euro sorgen. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu:

„Wir werden insbesondere untere und mittlere Einkommen beim Solidaritätszuschlag entlasten. Wir werden den Solidaritätszuschlag schrittweise abschaffen und ab dem Jahr 2021 mit einem deutlichen ersten Schritt im Umfang von zehn Milliarden Euro beginnen. Dadurch werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags durch eine Freigrenze (mit Gleitzone) vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet.“

(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Seite 52)

Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5,5 Prozent der Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer und wird von allen einkommenssteuerpflichtigen Personen erhoben, bei denen die jährlich zu zahlende Einkommensteuer über 972 € bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren mehr als 1944 € beträgt. Der Soli ist nicht zweckgebunden und fließt als Steuer vollständig in den Bundeshaushalt. Er ist an die Entwicklung des Einkommensteueraufkommens gekoppelt und aufgrund der guten konjunkturellen Lage zuletzt mehrfach angestiegen. Im Jahr 2018 nahm der Bund Steuern in Höhe von 18,9 Milliarden Euro über den Solidaritätszuschlag ein.

Umsetzung und nächste Schritte

Umsetzung geplant bis: 1. September 2021

Nächste Schritte: Nach dem Beschluss der Bundesregierung den Gesetzesvorschlag von Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) umzusetzen, bleibt abzuwarten, wie sich das Bundesverfassungsgericht bei einer Klage der FDP entscheidet.

Warum relevant für den Mittelstand?

Jedes mittelständische Unternehmen – egal ob Personen- oder Kapitalgesellschaft - zahlt über die Einkommens- oder Körperschaftssteuer den Solidaritätszuschlag. Die Abschaffung des Soli würde somit eine finanzielle Entlastung von KMU darstellen.

Die DMB-Bewertung

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Die Abschaffung des Solidaritätszuschlags ist grundsätzlich sehr positiv, da sie den Mittelstand finanziell entlastet. Dieser Schritt ist längst überfällig, da der Soli schon länger zum Großteil nicht mehr für seinen ursprünglichen Zweck verwendet wird. Im Jahr 2018 betrugen die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag 18,9 Mrd. Euro, die Ausgaben im Rahmen des Solidarpakts II für die Förderung der neuen Bundesländer hingegen nur 3,8 Mrd. Euro. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II Ende 2019 verliert der Soli bald endgültig seine Daseinsberechtigung – das Vorhaben der Bundesregierung ist daher eine logische Konsequenz.

In Zeiten sprudelnden Steuereinnahmen könnte die Abschaffung jedoch schneller vollzogen werden und sollte alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler umfassen.

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