20.12.2017Nachricht

Barnier legt Entwurf für nächste Phase der Brexit-Verhandlungen vor

 

Der Entwurf der Verhandlungsrichtlinien, die die Verhandlungsrichtlinien vom Mai 2017 ergänzen, enthält weitere Einzelheiten zu etwaigen Übergangsregelungen. Ein Übergangszeitraum solle längstens bis Ende 2020 andauern, sagte EU-Chefverhandler Michel Barnier vor Journalisten in Brüssel.

Hierzu zählen insbesondere folgende Vorgaben:
 

  • Es gibt kein „Rosinenpicken“. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich weiter an der Zollunion und am Binnenmarkt (mit allen vier Freiheiten). Der Besitzstand der Union findet auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich weiter Anwendung, als wäre es ein Mitgliedstaat. Änderungen, die im Übergangszeitraum am Besitzstand vorgenommen werden, gelten automatisch für das Vereinigte Königreich.
  • Alle bestehenden Regelungs-, Haushalts-, Aufsichts-, Justiz- und Durchsetzungsinstrumente und -strukturen der Union, einschließlich der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union, finden Anwendung.
  • Ab dem 30. März 2019 ist das Vereinigte Königreich ein Drittstaat. Es wird daher in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union nicht mehr vertreten sein.
  • Der Übergangszeitraum muss eindeutig festgelegt und genau befristet sein. Die Kommission empfiehlt, ihn nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus andauern zu lassen.


In der Empfehlung wird auch daran erinnert, dass die in der ersten Phase der Verhandlungen erzielten Ergebnisse, die in der Mitteilung der Kommissionund im Gemeinsamen Bericht umrissen sind, in Rechtsbestimmungen niedergelegt werden müssen. Es wird hervorgehoben, dass die Arbeiten zu allen Fragen des Austritts, einschließlich der in der ersten Phase noch nicht erörterten Fragen, abzuschließen sind, zum Beispiel die allgemeine Handhabung des Austrittsabkommens und inhaltliche Fragen etwa im Zusammenhang mit Waren, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU in Verkehr gebracht wurden.

Nächste Schritte

Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates vom 15. Dezember wird der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ (Artikel 50) diese zusätzlichen Verhandlungsrichtlinien für Übergangsregelungen im Januar 2018 erlassen.

Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 20.12.2017

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