30.09.2020Nachricht

Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen

Die Bundesregierung verlängerte am 2. September 2020 die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis zum 31.12.2020. Für zahlungsunfähige Unternehmen gilt jedoch ab dem 1. Oktober 2020 wieder die gewohnte Insolvenzantragspflicht (siehe Pressemitteilung BMJV 2.September 2020).

Das heißt, dass ab dem 1. Oktober 2020 Geschäftsleiter von zahlungsunfähigen Unternehmen, die keinen oder nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellen, für die aus der Pflichtverletzung resultierenden Schäden persönlich haften und im Fall des § 15a InsO strafrechtlich sanktioniert werden.

Durch die weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei pandemiebedingt überschuldeten Unternehmen soll für Geschäftsleiter von antragspflichtigen Unternehmen die Möglichkeit geschaffen werden, Sanierungsmöglichkeiten auszuloten, ohne die Haftung wegen einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht fürchten zu müssen. 

Unternehmen, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind, erhalten somit mehr Zeit, noch einmal sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, um sich zu sanieren und neue finanzielle Mittel aufnehmen zu können. Beispielsweise können die Überbrückungshilfen der Bundesregierung, die Kredite des KfW-Sonderprogramms und das Kurzarbeitergeld dabei helfen.

 

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