12.05.2020Nachricht

NRW weitet Verwendungsmöglichkeiten der Soforthilfen aus

Nordrhein-Westfalen hat die Verwendungsmöglichkeiten der Corona-Soforthilfen für Solo-Selbständige ausgeweitet. Das Landeswirtschaftsministerium NRW informierte in einer Pressemitteilung darüber, dass eine Vertrauensschutzlösung entwickelt wurde, nach der die Soforthilfen für die Monate März und April auch für die Deckung des Lebensunterhalts verwendet werden dürfen.

Nach den Vorgaben der Bundesregierung darf die Soforthilfe grundsätzlich nur für laufende betriebliche Sach- und Finanzaufwendungen verwendet werden – nicht aber für den Lebensunterhalt. NRW hat nun eine eigenständige Regelung verabschiedet, die dies trotzdem ermöglicht.
 

Soforthilfe auch für Lebenshaltungskosten im März und April

Alle Solo-Selbstständigen sind verpflichtet, am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums eine Erklärung abzugeben. Darin müssen sie darlegen, ob sie die NRW-Soforthilfe vollständig zur Deckung des durch die Corona-Krise entstandenen Liquiditätsengpasses verwendet haben. Ist dies nicht der Fall, müssen nicht benötigte Gelder zurückgezahlt werden. Wichtig: Mit der nun geltenden Regelung können bei diesem nachträglich Verwendungsnachweis in den Monaten März und April auch 1.000 Euro pro Monat für den Lebensunterhalt angesetzt werden. Für den Monat Mai ist dies nicht mehr vorgesehen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragsteller weder im März noch im April Arbeitslosgeld II beantragt und keine Unterstützung aus dem Sofortprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft für Künstlerinnen und Künstler erhalten haben.
 

Vergleichbare Regelungen in Hamburg und Baden-Württemberg

Ähnliche Regelungen bestehen auch in Hamburg und Baden-Württemberg. In Hamburg kann eine pauschale Förderung des Landes in Höhe von 2.500 Euro zur Kompensation von Umsatz- und Honorarausfällen von Solo-Selbständigen beantragt werden. In Baden-Württemberg besteht die Möglichkeit, einen fiktiven Unternehmerlohn von maximal 1.180 Euro pro Monat anzusetzen und zu den Betriebskosten zu zählen. Damit kann dann auch der Lebensunterhalt bestritten werden. Die Soforthilfen des Bundes können weiterhin nur für die Deckung von Betriebskosten und nicht für Lebenshaltungskosten verwendet werden.  

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