25.08.2022Fachbeitrag

Energiekrise - Maßnahmen der Einsparverordnung

Die Mindesttemperatur in Arbeitsräumen und Arbeitsstätten von Unternehmen wird mit der Verordnung gesenkt.

Aufgrund der Sorge vor einer Energieknappheit im Winter hat das Bundeskabinett am Mittwoch, den 14.08.2022, mit der Kurzfrist-Energiesicherungs-Verordnung und der Mittelfristenergiesicherungs-Verordnung zwei Energieeinsparverordnungen gebilligt. Die Verordnung der Kurzfristmaßnahmen gilt ab dem 01.09.2022 und für sechs Monate. Die Verordnung mit mittelfristigen Maßnahmen gilt ab dem 01.10.2022 und endet 24 Monate später. Der deutsche Bundesrat muss letzterer aber noch zustimmen, damit sie in Kraft treten kann. Durch die Maßnahmen können circa zwei Prozent des deutschen Energieverbrauches eingespart werden. Die Maßnahmen sollen eine Signalwirkung haben und auch freiwillige Einsparmaßnahmen bei Bürgern, öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen anstoßen.

Maßnahmen der Verordnungen im Einzelnen:

Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen(EnSimiV):

Die in manchen Mietverträgen festgelegte Pflicht der Beheizung der Wohnung auf eine Mindesttemperatur wird für die Wirkungsmonate der Verordnung ausgesetzt, um Mietern, die Energie einsparen wollen, dies auch zu ermöglichen.

Es ist durch die Verordnung untersagt, private Schwimm- und Badebecken mit Gas oder Strom aus dem Stromnetz zu heizen. Ausnahmen gibt es bei Becken, die der therapeutischen Anwendung dienen.

Foyers, Flure, Hallen oder Technikräume in öffentlichen Gebäuden dürfen nicht mehr beheizt werden. Davon ausgenommen sind medizinische Einrichtungen sowie Einrichtungen, die zur Aufrechterhaltung der Gesundheit, der sich dort aufhaltenden Personen dienen.

Die Temperatur in öffentlichen Gebäuden darf bestimmte Werte nicht überschreiten, welche von der in ihr ausgeübten Tätigkeit abhängig sind.
Im Detail:

  • bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C,
  • bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C,
  • bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C,
  • bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C
  • bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C.

Auch hier gelten Ausnahmen für beispielsweise Schulen, Kindertagesstätten und andere medizinische und soziale Einrichtungen.

Für Arbeitsräume und Arbeitsstätten gelten diese angegeben Temperaturen als Mindestwert, der dadurch verringert wird und den Betrieben einen größeren Spielraum bietet, um Energie einzusparen.

Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden, die primär zum Händewaschen dienen, sind auszuschalten, auch hier gilt die Ausnahme für medizinische und ähnliche Einrichtungen.

Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie Sicherheits- und Notbeleuchtungen.

Gas- und Wärmelieferanten werden dazu verpflichtet, ihre Kunden frühzeitig über den Energieverbrauch und die damit einhergehenden Kosten sowie möglichen Einsparpotentiale in Kenntnis zu setzen. Vermieter haben diese Information an die Nutzer weiterzugeben.
Eigentümer von Wohneinheiten mit mindestens zehn Wohnungen müssen spezifische Informationen über den individuellen Energieverbrauch und Kosten an die Mieter geben.

Im Einzelhandel dürfen Türen nicht offen stehen, welche so einen Verlust von Heizwärme auslösen würden. Ausnahmen sind Fluchtwege.

Werbeanlagen dürfen zwischen 22 Uhr und 6 Uhr am Folgetag nicht betrieben werden, außer ihr Betrieb ist für die Aufrechterhaltung von Verkehrssicherheit und Abwehr anderer Gefahren notwendig. Ein Beispiel sind Werbetafeln an Bushaltestellen.

 

Maßnahmen der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiV):

Alle Eigentümer von Gebäuden mit Gasheizung sind dazu verpflichtet, in den nächsten zwei Jahren einen Heizungscheck durchzuführen. Empfohlen wird die Kopplung dieser Termine an ohnehin stattfindende Termine wie einer regulären Heizungsprüfung.

Unternehmen und Eigentümer von Gebäuden ab 1000 Quadratmeter mit zentraler Wärmeversorgung auf Erdgasbasis müssen einen hydraulischen Abgleich vornehmen. Der Eigentümer trägt dafür die Kosten. Ausgenommen sind Firmen, die schon einen Abgleich vorgenommen haben.

Unternehmen mit einem Energieverbrauch ab zehn Gigawattstunden pro Jahr, welche schon ein Energieaudit durchgeführt haben, werden verpflichtet, wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen. Mögliche Maßnahme können beispielsweise der Austausch der Beleuchtung oder die Optimierung von technischen Arbeitsabläufen sein.

Quellen:

Energiesicherungsverordnung | Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main (hwk-rhein-main.de)

BMWK - Habeck: „Treiben Energieeinsparung weiter voran“ Bundeskabinett billigt Energieeinspar-Verordnungen

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