24.03.2020Praxistipp

Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige in Baden-Württemberg

Seit Donnerstag, 9. April sind die Soforthilfe-Programme des Bundes und des Landes Baden-Württemberg nun abschließend zusammengeführt. Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen, Land- und Forstwirte und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einer einmaligen, nicht rückzahlbaren Soforthilfe unterstützt.

++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von der Corona-Krise besonders betroffenen Unternehmen beantragt werden. ++

In Kürze

  • Bundes und Landes Soforthilfe-Programme stehen ab sofort zur verfügung
  • Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses.
  • Höhe der Soforthilfe ist abhängig von der Mitarbeiteranzahl.
  • Antragberechtigt sindKleinstunternehmen und Solo-Selbständige.

Was muss beachtet werden

Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.

Hinweis: Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeitdas Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.

Das Geld soll zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. Für Soloselbständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann auch ein Betrag in Höhe von 1.180 Euro pro Monat für fiktiven Unternehmerlohn berücksichtigt werden, der für die Lebenshaltungskosten verwendet werden darf. Zur Reduzierung von Personalkosten ist das Kurzarbeitergeld vorgesehen.

Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Soforthilfe ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:

  • 9.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5,0 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente,VZÄ),
  • 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10,0 Beschäftigten (VZÄ),
  • 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50,0 Beschäftigten (VZÄ)

Hinweis: Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.

Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU erfolgt. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition (siehe Seite 12-13)

 

Wie erfolgt eine Antragsstellung?

Das Antragsformular Soforthilfe Corona - für Unternehmen bis 10 Beschäftigte, BUND (PDF) oder das Antragsformular Soforthilfe Corona - für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten, LAND (PDF) muss ausgefüllt und unterschrieben als PDF-Datei auf dem  Portal der Kammern: www.bw-soforthilfe.de hochgeladen werden.

 

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss gilt als Betriebseinnahme und muss als solche versteuert werden. Der Betrag muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfasst werden. Sollte die Gewinnrechnung des Unternehmens positiv ausfallen, muss auf den Gewinn der individuelle Steuersatz angerechnet werden.

 

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