01.01.2022Praxistipp

Erfolg im Mittelstand: Rückkehr des Jobtickets

Vor nicht allzu langer Zeit existierte in Deutschland die Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen für den Weg zur Arbeit der Mitarbeiter mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Befreiung wurde 2005 im Rahmen der Umsetzung von Einsparungen der damaligen Bundesregierung per Gesetz ins Exil verbannt und feierte am 1. Januar 2019 mit §3 Nr. 15 EstG eine Wiederauferstehung.

 

In Kürze

  • Nach §3 Nr. 15 EstG ist das Jobticket wieder steuerfrei.
  • Das Ticket kann nun auch für private Fahrten genutzt werden.
  • Wichtig ist zu beachten, dass die steuerfreie Leistung bei der Entfernungspauschale angerechnet wird.

 

Ein Unterschied zu früher existiert dennoch: Die neue Regel schließt mittlerweile auch private Fahrten im ÖPNV mit ein. Das steuerfreie Jobticket kann also auch in der Freizeit genutzt werden. Jedoch muss beachtet werden, dass die steuerfreien Leistungen den bei der Steuererklärung als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag mindern.

Der Arbeitsweg von Arbeitnehmern mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kann bei Einführung der richtigen Maßnahmen steuerfrei und damit auch beitragsfrei zur Sozialversicherung sein. Der Arbeitgeber muss nur einige Dinge beachten, um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden.

Voraussetzungen für steuerfreie Jobtickets

Der Arbeitsgeber kann die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstelle mindern, in dem die Kosten der Fahrkarten anteilig oder komplett übernommen werden. Als weitere Möglichkeit kann der Arbeitnehmer einen Preisvorteil für das Jobticket erhalten, der vorher zwischen Arbeitgeber und Verkehrsträger mit einen Rahmenvertrag beschlossen wurde.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer eine kostenlose oder ermäßigte Karte für den ÖPNV stellen oder einen Zuschuss für ein Ticket gewähren. Die Vergünstigung muss innerhalb eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und zusätzlich zum Lohn gewährt werden. Der Arbeitslohn darf nicht gemindert und mit dem Zuschuss zum Jobticket wieder ausgeglichen werden. Begünstigt werden lediglich Fahrten im ÖPNV. Der Luftverkehr und die Nutzung von Taxen sind ausgeschlossen. Wichtig: Steuerfreie Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet, damit es nicht zu einer doppelten Vergünstigung kommt.

Die neue Regelung gilt wie bereits erwähnt seit dem 1. Januar 2019. Arbeitnehmer, die Interesse an der Nutzung eines Jobtickets haben, sollten das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um zeitnah eine Umsetzung einzuleiten.

44-Euro Sachzuwendungsfreigrenze gilt losgelöst

In diesem Zusammenhang kann auch die Frage nach der Bereitstellung weiterer Sachzuwendungen anknüpfen. Die neue Regelung zum Jobticket gilt losgelöst von der 44-Euro-Freigrenze für Sachzuwendungen. Diese Freigrenze kann jetzt für andere Zuschüsse genutzt werden. Im ersten Artikel der Beitragsserie "Erfolg im Mittelstand: Steuertipps für Unternehmen" können Informationen diesbezüglich eingeholt werden. Bei Sachzuwendungen an die Mitarbeiter sollten Arbeitgeber bei ihrem Steuerberater genügend Informationen einholen, damit die Zuwendungen steuerlich korrekt abgewickelt werden und keine Nachforderungen von Seiten des Finanzamts aufkommen.

 

Die Beitragsserie "Erfolg im Mittelstand: Steuertipps für Unternehmen" soll einen ersten Überblick über verschiedene Einsparungsmöglichkeiten bieten. Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei Implementierung der Tipps Rücksprache mit ihren Steuerberatern halten sollten.

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