04.02.2019Fachbeitrag

Beantragung einer Arbeitserlaubnis und einer Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine für ausländische Mitarbeiter

Für deutsche Unternehmen ist die Ukraine ein interessantes Export-, Import-, Produktions- oder Investitionsziel. Die vierzehnteilige Beitragsserie „Markteinstieg in der Ukraine“ vermittelt Grundlagen und Details zum Wirtschaftssystem der Ukraine.

Die ukrainische Gesetzgebung enthält eine direkte zwingende Vorschrift, dass ausländische Staatsangehörige in der Ukraine ausschließlich aufgrund einer Arbeitserlaubnis eine Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen; diese ist die Grundlage für die Erlangung eines Visums des entsprechenden Typs, der Wohnsitzanmeldung und der Erstellung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung für die Ukraine bis zum Ablauf der Frist der Arbeitserlaubnis. Ausländer, die über eine permanente Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine verfügen, benötigen keine gesonderte Arbeitserlaubnis in der Ukraine, weil sie in Arbeitsverhältnissen die gleiche Rechtsstellung wie ukrainische Staatsangehörige genießen.

Weder Mitarbeiter von Repräsentanzen ausländischer Unternehmen in der Ukraine, noch  Mitarbeiter, die Projekte einer internationalen technischen Arbeit umsetzen, brauchen eine Arbeitserlaubnis und sind somit von dieser Verpflichtung ausgenommen.

Die Ukraine ist für viele ausländische Arbeitskräfte ein attraktiver Standort. Der ukrainische Gesetzgeber verbessert und vereinfacht ständig das Verfahren für die Erteilung der Arbeitserlaubnis und der Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer. Zum heutigen Tag ist das Verfahren einfach und unbürokratisch.

 

Arbeitserlaubnis in der Ukraine

Antragsteller einer Arbeitserlaubnis ist nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer eine Mitarbeit anstrebt. Die Arbeitserlaubnis wird auch nicht auf den Namen des Arbeitnehmers, sondern auf den des Arbeitgebers ausgestellt. Diese bezieht sich ausschließlich auf eine konkrete Position.

Der Arbeitgeber muss folgende Unterlagen für einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis in der Ukraine einreichen:

  • notariell beglaubigte Kopie des Reisepasses des Ausländers mit einer Übersetzung in die ukrainische Sprache;
  • ein Passbild des Arbeitnehmers aus dem Ausland;
  • eine vom Arbeitgeber beglaubigte Kopie des Entwurfs des Arbeitsvertrages.

Es muss beachtet werden, dass der Arbeitgeber gemäß ukrainischer Gesetzgebung dem ausländischen Staatsangehörigen einen Mindestlohn zahlen muss:

  • für ausländische Arbeitnehmer von Nichtregierungsorganisationen, gemeinnützigen Organisationen sowie Bildungseinrichtungen: Zahlung einer Summe von mindestens fünf gesetzlichen Mindestlöhnen (der Mindestlohn in der Ukraine beträgt im 2019 UAH 4.173 – ungefähr EUR 130);
  • für alle anderen Gruppen der ausländischen Arbeitnehmer: Zahlung einer Summe von mindestens zehn gesetzlichen Mindestlöhnen.

Gemäß ukrainischer Gesetzgebung gibt es spezielle Berufskategorien für ausländische Arbeitnehmer (z.B. IT-Spezialisten, Künstler, Gründer/Gesellschafter, Teilhaber oder Begünstigte der ukrainischen Gesellschaft, Absolventen der Top-100 der Weltrangliste der besten Universitäten), die nicht unter die Regel einer obligatorischen Zahlung von zehn gesetzlichen Mindestlöhnen fallen. Es ist jedoch erforderlich, dem Arbeitsamt bei der Beantragung der Arbeitserlaubnis zusätzliche Angaben oder Unterlagen über jede Kategorie der Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

Die Entscheidung über die Erteilung der Arbeitserlaubnis in der Ukraine ergeht innerhalb von sieben Werktagen. Die Arbeitserlaubnis selbst wird bis zu einem Jahr befristet erteilt. Für einige Kategorien der ausländischen Arbeitnehmer wird die Arbeitserlaubnis für eine dreijährige Frist erteilt. Nach ukrainischem Recht ist die Möglichkeit der Verlängerung der Arbeitserlaubnis nicht beschränkt, der Antrag auf Verlängerung muss aber 20 Kalendertage vor deren Ablauf gestellt werden.

Innerhalb von zehn Werktagen nach dem Beschluss über die Erteilung oder Verlängerung der Arbeitserlaubnis muss eine Bearbeitungsgebühr auf das Konto des ukrainischen Arbeitsamtes überwiesen werden. Innerhalb von sieben Tagen nach der Bezahlung wird die Arbeitserlaubnis erteilt und ausgegeben. Dabei beträgt die Bearbeitungsgebühr:

  • für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis für 1-3 Jahre – umgerechnet ca. EUR 350,-;
  • für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis für 6-12 Monate – ca. EUR 230,-;
  • für die Beantragung einer Arbeitserlaubnis für bis zu 6 Monaten – ca. EUR 115,-.

Eine Arbeitserlaubnis kann aufgehoben werden; zu den Gründen dafür gehören unter anderem die Nichteinreichung einer Kopie des Arbeitsvertrages mit einem ausländischen Staatsangehörigen innerhalb von zehn Werktagen nach dessen Abschluss sowie das Inkrafttreten einer Gerichtsentscheidung über die Verurteilung des ausländischen Staatsangehörigen, die Auflösung des Arbeitsvertrages und die Tätigkeit des Ausländers in einem anderen Bereich als dem, der in der Arbeitserlaubnis bestimmt ist.

Wenn eine Gesellschaft einen Arbeitnehmer ohne eine gültige Arbeitserlaubnis in der Ukraine beschäftigt, droht ihr eine Geldbuße in Höhe von zwanzig gesetzlichen Mindestlöhnen (zurzeit umgerechnet ca. EUR 2.600,-).

 

Vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine

Ausländische Arbeitnehmer können sich in der Ukraine nach ihrer rechtmäßigen Einreise so lange aufhalten, wie es die Frist im Visum erlaubt. Sofern Ausländer visumfrei in die Ukraine einreisen dürfen, ist ein Aufenthalt in der Ukraine gestattet, der 90 Tage innerhalb von 180 Tagen dauert. Dies gilt u.a. auch für Staatsangehörige Deutschlands, Österreichs und der Schweiz. Ausnahmen können in internationalen Abkommen bestimmt sein.

Wer beabsichtigt, sich innerhalb von 180 Tagen länger als 90 Tage in der Ukraine aufzuhalten, muss eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen, wobei unter einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung ein Rechtstitel verstanden wird, der es nicht-ukrainischen  Staatsangehörigen erlaubt, sich für einen vorübergehenden Aufenthalt in der Ukraine zu befinden.

Für die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine müssen beim zuständigen Migrationsdienst folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Antrag;
  • Reisepass oder Personalausweis mit einem Visum der Kategorie D (ein langfristiges Visum, das in Konsulaten der Ukraine zu beantragen ist). Eine Kopie des Passes mit dem Visumvermerk sowie Kopie und Original der Migrationskarte (falls vorhanden);
  • Kopie des Reisepasses mit notariell beglaubigter Übersetzung in ukrainische Sprache;
  • Krankenversicherungsbescheinigung;
  • vier Passbilder 3,5 х 4,5 cm auf Mattpapier;
  • Steuernummer (falls vorhanden) – eine mit seiner Unterschrift beglaubigte Kopie;
  • Quittungen zum Nachweis der Entrichtung der staatlichen Gebühr und der Bearbeitungsgebühr.

Weitere Unterlagen, die einzureichen sind, sind je nach Grund für die Beantragung der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine unterschiedlich: So muss zum Beispiel eine Kopie der vom Arbeitsamt erteilten Arbeitserlaubnis eingereicht werden, wenn eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme beantragt wird. Arbeitnehmer aus dem Ausland, die zum Beispiel von einem Investor aufgrund eines Vertrages zur Produktionsverteilung eingestellt wurden, müssen eine Kopie des Vertrages zur Produktionsverteilung sowie des Arbeitsvertrages mit der Angabe der Position einreichen.

Der ukrainische Migrationsdienst stellt eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung innerhalb von 15 Tagen nach der Antragstellung aus. Das Dokument muss persönlich abgeholt werden. Dabei wird ein entsprechender Vermerk des ukrainischen Migrationsdienstes über die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung im Passdokument eingetragen.

Wenn eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt worden ist, ist eine Registrierung unter der zuvor in den Unterlagen angegebenen Adresse in der Ukraine notwendig. Eine diesbezügliche Registrierung kann von dem Arbeitnehmer persönlich vorgenommen werden, sie kann aber auch von einem bevollmächtigten Vertreter des ausländischen Arbeitnehmers erfolgen.

Ausländische Staatsangehörige müssen sich innerhalb von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung unter der angegebenen Adresse registrieren; wenn diese Frist überschritten wird, muss mit einer Geldbuße gerechnet werden.

Die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung kann verweigert werden, so beispielsweise aus den folgenden Gründen: Gefährdung der öffentlichen Ordnung und nationalen Sicherheit sowie der Schutz der Gesundheit, Rechte und gesetzlichen Interessen der ukrainischen Bürger.

Eine vorübergehende Aufenthaltsgenehmigung in der Ukraine wird für ein Jahr erteilt und kann verlängert werden (um ein weiteres Jahr); wenn deren Verlängerung beantragt wird, müssen dieselben Unterlagen eingereicht werden, wie bei der vorherigen Beantragung. Dabei ist anzumerken, dass die Unterlagen für die Verlängerung der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung spätestens 15 Tage vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung einzureichen sind. Wenn diese Frist versäumt wird, müssen sich ausländische Personen von ihrem Wohnsitz abmelden und die Ukraine unverzüglich verlassen.


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