13.06.2018Nachricht

Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit

Arbeitszeit die zum Leben passt - das ist ein wichtiges gleichstellungs-, arbeits- und familienpolitisches Anliegen der Bundesregierung. Damit Beschäftigte in Teilzeit arbeiten können, aber auch wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren können, hat das Kabinett den Gesetzentwurf zur Brückenteilzeit beschlossen.

Eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) zeigt: 50 Prozent der Männer und gut 40 Prozent der Frauen würden ihre Arbeitszeit gern um mindestens 2,5 Wochenstunden verkürzen. Aber 17 Prozent der Frauen und 10 Prozent der Männer würden auch gern mindestens 2,5 Stunden pro Woche länger arbeiten. "Beiden Gruppen hilft die Brückenteilzeit", so Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bei der Vorstellung des Gesetzentwurfes.

Bisher sah das Teilzeitrecht lediglich den Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit vor - verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Der neue Rechtsanspruch soll Beschäftigten künftig mehr Selbstbestimmtheit ermöglichen. "Denn er baut Brücken zu den eigenen Lebensplänen und Lebenslagen - eine Brücke ins Ehrenamt, in die Weiterbildung, in die Verwirklichung eigener Ziele und zurück", sagte der Minister.

Brückenteilzeit bedarf keines Grundes

Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist nicht an einen bestimmten Grund - wie etwa Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen - geknüpft. Die Teilzeitphase muss zwischen einem und fünf Jahren liegen. Der Antrag ist beim Arbeitgeber in Textform zu stellen.

Zudem gilt wie bisher im Teilzeitrecht: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen. Die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen. Wer nach der Teilzeitphase seine Stunden wieder reduzieren will, kann dies frühestens nach einem Jahr.

Position von Rückkehrwilligen in Vollzeit verbessert

Das Gesetz soll auch für alle diejenigen gelten, die bereits in Teilzeit sind und ihre Arbeitszeit wieder verlängern wollen. Jene hat der Arbeitgeber - wie bisher - bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen.

Wann handelt es sich um einen "freien zu besetzenden Arbeitsplatz"?

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen. Äußert ein Teilzeitbeschäftigter den Wunsch in Vollzeit zurückzukehren, muss der Arbeitgeber beweisen, dass es einen freien zu besetzenden Arbeitsplatz nicht gibt. Oder dass der Teilzeitbeschäftigte nicht gleich geeignet ist wie andere Bewerber.

Kleinstunternehmen nicht überfordern

Damit Kleinstunternehmen nicht überfordert werden, sind Betriebe mit bis zu 45 Beschäftigten von den neuen Regelungen ausgenommen. Für Unternehmen von 46 bis zu 200 Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt: Hier muss pro 15 Beschäftigten nur jeweils einem Antrag auf befristete Teilzeit entsprochen werden.

Unabhängig von der Betriebsgröße wird der Arbeitgeber verpflichtet, den Veränderungswunsch der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer zu besprechen. Hierzu kann auf Wunsch der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers der Personal- oder Betriebsrat hinzugezogen werden.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung 13.06.2018

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