12.12.2017Nachricht

Nach dem Erbfall aufgetretene Gebäudeschäden können bei der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt werden

Der Fall
Im April 2006 verstarb der Erblasser. Er hatte kurz vor seinem Tod Heizöl für die Heizungsanlage seines Hauses bestellt, das eine andere Qualität aufwies, als die für die Heizungsanlage erforderliche. Im Oktober 2006 trat ein Großteil des Öls aus. Wegen der veränderten Ölqualität hatte die Anlage den Austritt des Heizöls nicht gemeldet. Auf den Miterben und Kläger kamen durch die Beseitigung des ausgetretenen Öls und die weiteren notwendigen Erneuerungen an der Anlage schließlich 3 782,54 € Reparaturkosten zu. Der Kläger wollte diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftsteuerforderung abziehen. Nach der Weigerung des Finanzamts, erhob er Klage.

Die Entscheidung
Bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit des Gebäudeschadens als Nachlassverbindlichkeit kommt es nicht darauf an, dass der Erblasser die Ursache für den später aufgetretenen Schaden gesetzt hat. Vielmehr ist erheblich, ob zu seinen Lebzeiten bereits eine Verpflichtung zur Schadensbeseitigung gegeben war. Nur diese Verpflichtung, öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ursprungs, kann eine Nachlassverbindlichkeit sein, die steuerlich abzugsfähig ist. Das war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Erblasser durch die Bestellung des ungeeigneten Heizöls noch zu seinen Lebzeiten die Ursache für den Schaden und die zu erwartenden Folgen gelegt. Zu diesem Zeitpunkt war das Ausmaß des Schadens jedoch noch ungewiss und folglich bestand auch keine Verpflichtung zur Schadensregulierung. Der Schaden trat erst nach dem Tod des Erblassers ein und ist somit keine Nachlassverbindlichkeit. Die Klage wurde vom Bundesfinanzhof abgewiesen.

DVEV-Expertenrat
Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in Heidelberg und Geschäftsführer der DVEV, sagt dazu: „Im Erbrecht ist - ob es um die Wertermittlung des Nachlasses oder die steuerliche Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten geht - der Todestag des Erblassers ein ganz wesentlicher Stichtag. Im Einzelfall kann es für erbschaftsteuerliche oder auch pflichtteilsrechtliche Belange auch auf andere Stichtage ankommen. Hierzu sollte fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.“

Quelle: DVEV, Pressemitteilung vom 12.12.2017

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