23.02.2017Nachricht

Wann kann eine Vollmacht einen Erbschein ersetzen?

Der Fall
Die Erblasserin starb am 18.3.2016 und bestimmte durch Testament ihren Ehemann zum Alleinerben. Der übertrug, noch vor Eröffnung des Testaments, als Alleinerbe und als Inhaber einer materiellen transmortalen, über den Tod hinaus geltenden Vollmacht seiner verstorbenen Ehefrau, Wohnungseigentum an das Kind der Eheleute. Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Eintragung zurück, weil Unklarheit über die Person des Überlassers des Wohnungseigentums bestehe. Die Erbfolge, und damit seine Legitimation als Rechtsnachfolger der Ehefrau, sei wegen der fehlenden Eröffnung des Testaments nicht nachgewiesen. Die Legitimation durch die transmortale Vollmacht sei durch die Alleinerbenstellung erloschen. Auch das Nachreichen der Eröffnungsniederschrift des Testaments genügte dem Grundbuchamt nicht. Die Vorgehensweise des Grundbuchamts wird vor dem OLG angegriffen.

Die Entscheidung
Die Grundbuchordnung (GBO) verlangt, dass die Verfügungsbefugnis über ein Grundstück durch Urkunden nachgewiesen werden muss. Das kann grundsätzlich durch ein notarielles Testament mit Eröffnungsniederschrift, durch eine transmortale, notariell beglaubigte oder selbstständig errichtete Vollmacht, oder einen Erbschein geschehen. Wegen der fehlenden Eröffnungsniederschrift begnügte sich das Grundbuchamt zu Recht nicht mit der alleinigen Vorlage des notariellen Testaments. Auch eine transmortale Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, Verfügungen zu treffen. Eine Vollmacht setzt jedoch voraus, dass der Bevollmächtigte nicht personengleich mit dem Vollmachtgeber ist. Das ist bei einer Stellung als Alleinerbe der Fall, denn der Alleinerbe übernimmt die Rechtsstellung des Erblassers. Die transmortale Vollmacht verlor damit ihre Wirkung und war folglich als Nachweis für die Verfügungsbefugnis des Ehemanns nicht geeignet. Allerdings war die fehlende Legitimation des Ehemanns spätestens mit der nachgereichten Eröffnungsniederschrift behoben. Dadurch war die Alleinerbenstellung des Ehemanns und dessen Verfügungsbefugnis bewiesen und das OLG gab ihm im Ergebnis Recht.

Der DVEV-Expertenrat
Jan Bittler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht, Heidelberg, Geschäftsführer der DVEV, empfiehlt: „Mit einem Testament und der Erteilung von Vollmachten beabsichtigt der Erblasser, es seinen Hinterbliebenen leichter zu machen. Das ist sinnvoll, wenn unaufschiebbare Entscheidungen anstehen. Aber nicht jede Vollmacht kann einen Erbschein ersetzen. Bei der Testaments- und Vollmachtsgestaltung sollte juristischer Rat eingeholt werden, damit Probleme vermieden werden.“

Quelle: DVEV, Pressemitteilung vom 23.02.2017

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