31.05.2021Praxistipp

Wer darf in Schleswig-Holstein öffnen? Und wie?

 

Die Landesregierung von Schleswig-Holstein hat weitere Corona-Lockerungen beschlossen. Alle aktuellen Regeln und Pläne sind folgend zusammengefasst.

Wer darf öffnen? Und wie?

 

Ab Montag, den 31. Mai 2021, gilt:

  • In Innenräumen dürfen sich wieder bis zu zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten treffen.
  • Veranstaltungen mit Gruppenaktivität und ohne feste Sitzplätze wie Feste und Empfänge können wieder stattfinden – unter Auflagen mit bis zu 25 Personen in Innenräumen und bis zu 50 Personen draußen. Dies gilt auch für Veranstaltungen im privaten Raum, wobei hier geimpfte oder genesene Personen nicht mitgezählt werden.
  • Auch Märkte (Flohmärkte, Messen usw.) sind im Innenbereich wieder möglich – unter Auflagen mit bis zu 125 Personen. Im Außenbereich sind maximal 250 Personen gestattet.
  • Veranstaltungen mit Sitzungscharakter (z.B. Konzerte, Theater- und Kinovorstellungen) sind unter Auflagen ebenfalls mit bis zu 250 (Außenbereich) bzw. 125 Personen (Innenbereich) möglich.
  • Weitere Öffnungsschritte sind in einem Zwei-Wochen-Rhythmus denkbar, sofern es die epidemiologische Lage zulässt. Bei einer weiterhin positiven Entwicklung sind höhere Teilnehmendenzahlen bei öffentlichen Festen, Märkten und Theateraufführungen bereits Mitte Juni möglich.
  • Außerschulische Bildungsangebote sind auch innerhalb geschlossener Räume wieder möglich. Dazu zählen auch die Angebote von Musikschulen.
  • In Museen und Ausstellungen entfällt die Testpflicht
  • Freizeit- und Kultureinrichtungen können unter Auflagen auch ihre Innenräume öffnen. Die Testpflicht im Außenbereich entfällt, für Innenbereiche bleibt sie bestehen. Die bestehenden Ausnahmen für Bibliotheken und Sonnenstudios werden auf die Museen erweitert.
  • Saunen, Whirlpools und vergleichbare Einrichtungen können unter Auflagen wieder geöffnet werden – sie dürfen aber vorerst nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts genutzt werden.
  • Touristische Busreisen sind wieder ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, es gibt jedoch Auflagen. Dazu gehören die Test- und Maskenpflicht.

Darüber hinaus gelten folgende Bestimmungen:

  • Die Sperrstunde und das Alkohol-Ausschankverbot nach 23 Uhr entfallen.
  • Die Testpflicht für Besucher:innen von Museen, Gedenkstätten, Ausstellungen, Bibliotheken und Archiven entfällt auch in Innenbereichen. Voraussetzung dafür ist, dass sich nicht mehr als eine Person pro zehn Quadratmeter in den Räumlichkeiten aufhält. Ab einer Besuchsfläche von mehr als 800 Quadratmeter muss für jede weitere Person mindesten 20 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.
  • Mitarbeitende in Gaststättenbereichen, in denen regelmäßiger Gästekontakt stattfindet (insbesondere in der Bewirtung), müssen spätestens alle 72 Stunden einen negativen Test vorlegen.
  • Maskenpflicht in Fußgängerzonen und an vergleichbaren Orten ist nicht mehr verpflichtend, kann aber von Kreisen und kreisfreien Städten vorgeschrieben werden.

Die Verordnung gilt bis zum 13. Juni 2021.

 

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Wer darf öffnen und wer nicht?

Das Land Schleswig-Holstein hat  am 30 Mai. 2021 drei Corona-Verordnungen angepasst. Weitere Öffnungsschritte sind somit möglich.

 

Corona-Verordnung Schleswig-Holstein

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