15.03.2017Nachricht

Arbeitslosigkeit nach Ende der Altersteilzeit kann Sperrzeit zur Folge haben

Die 1954 geborene Versicherte erhielt im Herbst 2006 von der Rentenversicherung die Auskunft, ihr frühestmöglicher Rentenbeginn sei der 01.06.2016, verbunden mit einem Abschlag von 10,8 %. Sie vereinbarte darauf im November 2006 mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell (Ende der Freistellungsphase 31.05.2016), um anschließend Altersrente in Anspruch zu nehmen.

Nachdem der Gesetzgeber zum 01.07.2014 die abschlagsfreie "Rente mit 63" (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) eingeführt hatte und die Klägerin, die bereits mehr als 45 Jahre gearbeitet hatte, hiervon erfuhr, änderte sie ihren Entschluss und meldete sich zum Ende der Freistellungsphase arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2016. Der beklagten Bundesagentur für Arbeit (BA) teilte sie mit, sie könne ab dem 01.10.2017 abschlagsfrei in Altersrente gehen. Dies sei bei Abschluss der Altersteilzeit nicht absehbar gewesen.

Die BA stellte eine Sperrzeit von 12 Wochen fest und bewilligte Arbeitslosengeld erst ab dem 23.08.2016. Die Versicherte habe selbst die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos.

Auch die Richterinnen und Richter des Landessozialgerichts Baden-Württemberg haben der BA Recht gegeben. Die Klägerin hat selbst die Beschäftigungslosigkeit herbeigeführt. Zwar hatte sie zum damaligen Zeitpunkt der Altersteilzeitvereinbarung einen wichtigen Grund für die geplante Arbeitsaufgabe, da sie nach dem Ende der Freistellungsphase nahtlos in den Rentenbezug wechseln wollte. Sie hat sich aber umentschieden und damit ist der wichtige Grund entfallen. Die Verschiebung des Rentenbeginns um 15 Monate und die eingetretene Arbeitslosigkeit hat sie selbst zu vertreten. Die Versichertengemeinschaft (die Beitragszahler) haben für solche Versicherungsfälle, die der Betreffende selbst herbeiführt, nicht in vollem Umfang einzustehen, weshalb die Sperrzeit gerechtfertigt ist.

Hintergrund:
Die Frage, ob sich ein Arbeitsloser auf einen wichtigen Grund berufen kann, der bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollte, diesen Entschluss dann aber im Hinblick auf die 2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz geschaffene Möglichkeit ändert, um zu einem späteren Zeitpunkt eine abschlagsfreie Altersrente mit 63 in Anspruch zu nehmen, ist derzeit in der Rechtsprechung der Sozialgerichte und der Landessozialgerichte umstritten und betrifft eine Vielzahl von Fällen. So haben z. B. die Sozialgerichte in Karlsruhe, Speyer, Kassel und Marburg sowie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg den betreffenden Personen einen fortbestehenden wichtigen Grund zugebilligt, während die Landessozialgerichte in Rheinland-Pfalz, und Baden-Württemberg diesen verneint haben. Vor diesem Hintergrund hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Hinweis zur Rechtslage
Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitslosenversicherung - (SGB III)

§ 159 Absatz 1 SGB III
Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
1. die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst [...] und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). [...]
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung 15.03.2017

Mehr zu diesen Themen