24.10.2016Nachricht

Leiharbeit und Werkverträge - Mehr Rechte für Beschäftigte

Eine Million Beschäftigte gibt es in Deutschland in der Leiharbeit. Sie arbeiten in 11.000 Unternehmen. Für sie ändert sich im Arbeitnehmerüberlassung-Gesetz - so der offizielle Titel - Vieles zum Vorteil. Ihre Ansprüche werden gestärkt: "Es gab bisher keine Höchstüberlassungsdauer", hob Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hervor. Abweichungen sind möglich, wenn Tarifverträge dies vorsehen. Für die Leiharbeit werden Mindeststandards gesetzt.

18 Monate Höchstdauer für Leiharbeit in einem Betrieb

Mit dem Gesetz wird eine Höchstdauer für die Überlassung an andere Betriebe von 18 Monaten eingeführt. Danach müssen Leiharbeitnehmer übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Andernfalls muss der Verleiher sie abziehen. Tarifpartner können sich durch Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. "Wer mehr Flexibilität will, muss mehr Sicherheit bieten, damit stärken wir auch die Sozialpartnerschaft", sagte Nahles.

Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf im Juni auf den Weg gebracht. Der Bundestag hat die gesetzlichen Änderungen nach zweiter und dritter Lesung beschlossen. Das Gesetz soll am 01.04.2017 in Kraft treten.

Öffnungsklausel für nicht tarifgebundene Unternehmen

Auch nicht tarifgebundene Entleiher können Leiharbeiter länger beschäftigen: Entweder zeichnen sie einen Tarifvertrag mit einer Überlassungshöchstdauer eins zu eins mittels Betriebsvereinbarung nach, oder sie nutzen eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist.
Gibt es keine in einem Tarifvertrag per Öffnungsklausel vereinbarte Überlassungshöchstdauer, können nichttarifgebundene Entleiher maximal 24 Monate vereinbaren. Steht im Tarifvertrag für die Öffnungsklausel eine Überlassungshöchstdauer - beispielsweise "48 Monate" - können sie die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen. Dafür müssen Sie eine Betriebsvereinbarung abschließen.

Nach neun Monaten gleiches Geld wie Stammbelegschaft
Mit dem gesetzlichen Änderungen gilt "Equal Pay": Das heißt, Leiharbeitnehmer müssen spätestens nach neun Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen wie vergleichbare Stammbeschäftigte. "Viele machen in der Pflege oder in der Fabrik die gleiche Arbeit, aber zu niedrigeren Löhnen. Dem wollen wir einen Riegel vorschieben", so Nahles. Abweichen können Entleihfirmen nur über Branchen-Zusatztarifverträge. Leiharbeitnehmer müssen dann stufenweise, spätestens jedoch nach 15 Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen. Verbesserungen seien bereits nach sechs Wochen durch Zuschläge zu erreichen, erklärte die Arbeitsministerin. Leiharbeitnehmer dürfen nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Sie dürfen aber in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.

Scheinwerkverträge verhindern

"Wir stellen gesetzlich klar, wer Arbeitnehmer ist und wer nicht, das wird im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt", so Nahles. Die Regelungen brächten Licht in die Grauzonen der Werkverträge. Derzeit würden teilweise Verträge zwischen Unternehmen quasi risikolos als Werkverträge bezeichnet, während tatsächlich Leiharbeit praktiziert werde.

Die Überlassung von Arbeitnehmern muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Verleiher und Entleiher begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie eine Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen. Zum Beispiel bei Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih. Scheinwerkverträge und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sollen so verhindert werden. Die Betriebsräte sind über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und Werkauftragsnehmern zu unterrichten.

Flexibilität für Unternehmen erhalten
Ziel der Gesetzesänderungen ist, Missbrauch zu verhindern und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für die Unternehmen zu erhalten. Die Sozialpartnerschaft wird gestärkt, denn tarifvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung 21.10.2016

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