14.08.2017Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Wann ist Werbung irreführend und damit unzulässig?

Für Unternehmen ist es existenziell, dass sie ihre Waren oder Dienstleistungen dem gewünschten Kundenkreis anpreisen können. Häufig wird viel Zeit und Geld in die Werbemaßnahmen investiert. Doch ist es auch wichtig, Werbemaßnahmen auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. Eine neuere Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) (Urteil vom 03.03.2016 – Az. I ZR 116/15) gibt Anlass, nochmals genauer hinzuschauen.

Generell gesagt darf die Werbeaussage lediglich wahre Tatsachen beinhalten, die den Werbeadressaten nicht über den Inhalt des Angebots täuschen. Werbung ist dabei nicht auf die klassischen Formen wie Plakat-, Fernseh- oder Internetwerbung begrenzt. Auch eine Anzeige auf einem Internet-Verkaufsportal beispielsweise unterliegt den Irreführungsverboten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Irreführungsverbote des UWG beschränken sich aber nicht hierauf. Sie gehen hierüber hinaus. Die werbenden Unternehmer sind nämlich zudem verpflichtet, ihre Anzeigen so zu gestalten, dass der Adressat der Werbung vorab alle wesentlichen Informationen erhält, die er benötigt, um eine überlegte Kaufentscheidung treffen zu können. Gleichzeitig darf er nicht durch die Anzeige derart getäuscht werden, dass ein falscher Eindruck von dem Produkt entsteht. Dies kann einerseits dadurch geschehen, dass unwahre Aussagen getroffen werden, oder andererseits dadurch, dass wahre Aussagen so dargestellt werden, dass beim Adressat ein falscher Eindruck von dem Produkt entsteht. Es geht also nicht nur um bloße Irreführung, sondern vielmehr ist Transparenz gefordert.

Auch die Zeit spielt eine Rolle. Eine zunächst wahre Aussage kann auch erst über die Zeit unwahr werden. Der BGH hat in seinem eingangs angesprochenen Urteil diesen Aspekt betont. Der BGH stellt darauf ab, dass die Angabe einer Herstellerpreis- empfehlung irreführend ist, wenn diese in der dargestellten Form so nicht mehr besteht. Er begründet das damit, dass gerade bei Produkten, bei denen eine Vielzahl von ähnlichen Produkten auf dem Markt vorhanden ist, der Preis ein wesentlicher Faktor für oder gegen eine Kaufentscheidung sei.

Die Aussage des BGH ist nicht auf Massenprodukte beschränkt, sondern auf alle Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, bei denen der Preis eine wesentliche Rolle für den Kunden spielt. Das kann im Prinzip jedes Produkt sein, bei dem noch mindestens ein Konkurrenzprodukt angeboten wird.

Im Ergebnis bedeutet das für Sie: Um in Bezug auf Ihre Werbung compliant zu sein, müssen Sie die Angaben in ihrer Werbung aktuell halten. Praktisch bedeutet dies, Werbeanzeigen immer wieder auf ihre Aktualität hin zu prüfen. Andernfalls drohen Abmahnungen durch Mitbewerber, Verbraucherverbände oder die zuständigen Kammern. Damit einhergehen entsprechende Kosten für die Abmahnung. Mitbewerber können neben Unterlassung sogar Schadenersatz geltend machen – was allerdings den Nachweis eines auf der Werbung beruhenden Schadens voraussetzt.

Kurzum: Eine kleine Unaufmerksamkeit kann schnell in einen teuren Rechtsstreit ausarten, der sich durch verhältnismäßig geringen Aufwand vermeiden lässt.

Autoren

Rechtsanwalt Dr. Jens Eckhardt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Datenschutz-Auditor (TÜV)

Rechtsanwalt Nils Steffen

Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte

www.derra.eu

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