03.02.2016Nachricht

Verlustabzug bei Ferienhäusern

Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 17.12.2015 (Az. 10 K 2322/13) selbst für den Fall angenommen, dass der Eigentümer sich eine Eigennutzung zunächst vorbehalten hat und diese erst nachträglich ausgeschlossen wird.

In dem Verfahren klagte ein Ehepaar, das 1999 ein Ferienhaus erwarb und hierfür einen Gästevermittlungsvertrag über 10 Jahre abgeschlossen hat. Dieser sah die Selbstnutzung durch die Kläger für maximal 4 Wochen im Jahr vor. Die Selbstnutzungsmöglichkeit wurde 2000 ausgeschlossen und aus dem ursprünglichen Vertrag aus 1999 gestrichen. Im Übrigen lagen die tatsächlichen Vermietungstage im Rahmen des Ortsüblichen.

Das Finanzamt versagte den Verlustabzug, da innerhalb des 30-jährigen Prognosezeitraums mit keinem Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu rechnen sei. Dem folgte der Senat in seinem Urteil nicht und gab den Klägern Recht. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend sei ein uneingeschränkter Verlustabzug auch ohne Überschussprognose möglich, wenn eine Eigennutzung ausgeschlossen sei und die tatsächlichen Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten. Denn für diesen Fall sei typisierend von einer Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Diese gelte auch, wenn eine ursprünglich vereinbarte Eigennutzung nachträglich aufgehoben werde.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens gegen sein Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Köln, Pressemitteilung 02.02.2016

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