02.09.2026

Energiewende

StromVKG: Verlässliche Stromversorgung für morgen

Mit dem Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) hat die Bundesregierung einen Rahmen geschaffen, damit dem Stromsystem künftig genügend zuverlässige Erzeugungskapazitäten zur Verfügung stehen, wenn ein Großteil der Stromversorgung auf wetterbedingt schwankender Wind- und Solarenergie beruht.

Thema und Einordnung

Die Verfügbarkeit von Wind- und Solarenergie schwankt wetterbedingt. Sollen diese beiden Erneuerbaren Energien künftig einen größeren Anteil an der Stromerzeugung einnehmen und grundlastfähige Kohlekraftwerke in den kommenden Jahren vom Netz gehen, fordert dies die Versorgungssicherheit heraus. In Phasen, in denen weder Wind weht noch die Sonne scheint (sogenannte Dunkelflauten), werden daher Flexibilitäten erforderlich, die eine ausreichende Stromversorgung gewährleisten.

Um die Versorgungssicherheit auch unter diesen Bedingungen zu gewährleisten, schafft das StromVKG einen verbindlichen Rahmen für die Bereitstellung zusätzlicher steuerbarer Kapazitäten. Das Gesetz setzt damit einen zentralen Teil der „Kraftwerksstrategie“ um. Der Kapazitätsmarkt ist zunächst auf die Sicherstellung der Versorgung ab dem Jahr 2031 ausgerichtet.

Aktueller Stand

Das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG) wurde am 9. Juli 2026 vom Bundestag in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung beschlossen. Am 10. Juli 2026 befasste sich der Bundesrat abschließend mit dem Gesetz. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 21. Juli 2026. Damit ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Die Europäische Kommission hat am 2. September ihre beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Damit können die Ausschreibungen wie geplant stattfinden.

Was sind die Inhalte des Gesetzes?

Das StromVKG führt einen Kapazitätsmarkt ein, der zunächst auf die Sicherstellung der Stromversorgung im Jahr 2031 ausgerichtet ist. Über stufenweise Ausschreibungen sollen zusätzliche steuerbare Kapazitäten bereitgestellt werden. Dazu zählen insbesondere neue Stromerzeugungsanlagen und Speicher. In späteren Ausschreibungsrunden können auch flexible Nachfrager und Bestandsanlagen berücksichtigt werden. Die Ausschreibungsmengen werden schrittweise an den jeweils ermittelten Bedarf zur Sicherung der Versorgung angepasst.

Die ersten Ausschreibungen umfassen insgesamt rund 11 Gigawatt zusätzliche Kapazitäten. Davon entfallen rund 9 Gigawatt auf sogenannte Langzeitkapazitäten. Die entsprechenden Anlagen müssen in der Lage sein, über einen längeren Zeitraum kontinuierlich Strom bereitzustellen. Die ersten beiden Ausschreibungen für Langzeitkapazitäten finden im September und Dezember 2026 statt und umfassen jeweils 4,5 Gigawatt. Eine weitere Ausschreibung über 2 Gigawatt für neue Erzeugungskapazitäten ohne Langzeitkriterium ist für Mai 2027 vorgesehen.

Weitere Ausschreibungen folgen ab 2027. Neben neuen Erzeugungsanlagen und Speichern sollen dabei auch flexible Nachfrager sowie Bestandsanlagen berücksichtigt werden. Für Dezember 2027 und das Jahr 2029 sind weitere Ausschreibungsrunden vorgesehen. Die Bundesnetzagentur soll die jeweiligen Ausschreibungsmengen auf Grundlage des aktuellen Versorgungssicherheitsmonitorings bestimmen, sodass der erforderliche Kapazitätsbedarf für das Jahr 2031 gedeckt werden kann. 

Die Ausschreibungen sind grundsätzlich technologieoffen ausgestaltet. Teilnehmen können Technologien, die die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen erfüllen und zuverlässig steuerbare Leistung zur Sicherung der Stromversorgung bereitstellen können. Das Gesetz enthält zugleich Anforderungen an die Klimaverträglichkeit der geförderten Anlagen. Für gasbasierte Anlagen gelten besondere Anforderungen mit Blick auf ihre spätere Umstellung auf klimaneutrale Brennstoffe. 
 

Hintergrund

Die sogenannte „Kraftwerksstrategie“ ist ein zentraler Baustein der deutschen Energiewende. Sie soll sicherstellen, dass auch bei einer zunehmenden Stromerzeugung aus wetterabhängigen erneuerbaren Energien ausreichend gesicherte Leistung zur Verfügung steht. Dies ist insbesondere in längeren Phasen mit geringer Wind- und Solarstromerzeugung, sogenannten Dunkelflauten, von Bedeutung. Das StromVKG bildet einen zentralen Bestandteil dieser Strategie. Es schafft zunächst einen Kapazitätsmarkt für das Jahr 2031 und soll über Ausschreibungen den Aufbau zusätzlicher steuerbarer Kapazitäten anreizen. Nach Angaben der Bundesregierung sollen weitere Regelungen für einen umfassenden Kapazitätsmarkt zur Deckung des Bedarfs ab 2032 im Jahr 2027 vorgelegt werden.

Relevanz für KMU und Mittelstand

Kleine und mittlere Unternehmen sowie der gesamte Mittelstand sind auf eine verlässliche und kostengünstige Energieversorgung angewiesen. Daher ist es für sie von hoher Relevanz, dass Vorkehrungen im Energiesystem getroffen werden, damit Strom auch bei einer künftigen, wetterbedingt volatileren Stromerzeugung jederzeit in ausreichender Menge verfügbar ist.

Eine zuverlässige Stromversorgung ist für mittelständische Unternehmen eine wichtige Voraussetzung für Planungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit. Das StromVKG soll dazu beitragen, auch bei einem steigenden Anteil wetterabhängiger Stromerzeugung ausreichend gesicherte Leistung im Stromsystem vorzuhalten.

Für Unternehmen ist insbesondere relevant, dass das Gesetz nicht nur den Bau neuer steuerbarer Erzeugungsanlagen vorsieht. In späteren Ausschreibungen können auch Speicher, flexible Nachfrager und Bestandsanlagen eine Rolle spielen. Damit können sich perspektivisch auch neue Möglichkeiten für Unternehmen ergeben, ihre vorhandene Flexibilität oder Speicherfähigkeit zur Stabilisierung des Stromsystems einzusetzen. 

Das StromVKG ist allerdings kein unmittelbares Förderprogramm für mittelständische Stromverbraucher. Die Auswirkungen auf Strompreise und individuelle Energiekosten lassen sich daher nicht unmittelbar aus dem Gesetz ableiten.

Meilensteine und nächste Schritte

  • 13. Mai 2026: Das Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf.

  • 11. Juni 2026: Erste Beratung im Deutschen Bundestag.

  • 24. Juni 2026: Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie.

  • 9. Juli 2026: Der Deutsche Bundestag beschließt das StromVKG in geänderter Fassung.

  • 10. Juli 2026: Der Bundesrat befasst sich abschließend mit dem Gesetz.

  • 21. Juli 2026: Verkündung des StromVKG im Bundesgesetzblatt.

  • September 2026: Erste Ausschreibung für Langzeitkapazitäten über 4,5 Gigawatt.

  • Dezember 2026: Zweite Ausschreibung für Langzeitkapazitäten über 4,5 Gigawatt.

  • Mai 2027: Weitere Ausschreibung über 2 Gigawatt für Erzeugungskapazitäten ohne Langzeitkriterium.

  • Dezember 2027 und 2029: Weitere Ausschreibungsrunden zur Deckung des Kapazitätsbedarfs.

Die Europäische Kommission hat am 2. September ihre beihilferechtliche Genehmigung erteilt.

Darüber hinaus plant die Bundesregierung für 2027 weitere Regelungen für einen umfassenden Kapazitätsmarkt zur Sicherung der Stromversorgung ab 2032. 

Das StromVKG ist Teil der umfassenderen „Kraftwerksstrategie“ der Bundesregierung. Weitere Maßnahmen sollen insbesondere dazu beitragen, die benötigten steuerbaren Kapazitäten für die kommenden Jahre bereitzustellen.

Für den Zeitraum ab 2032 soll ein umfassender Kapazitätsmarkt weitere steuerbare Kapazitäten absichern. Die Bundesregierung plant, die entsprechenden Regelungen im Jahr 2027 vorzulegen.

 

DMB-Bewertung

Das Ziel des Gesetzes, den Aufbau zusätzlicher steuerbarer Kapazitäten anzureizen, die künftig immer dann als Back-up einspringen können, wenn die Erneuerbaren Energien nicht genug Strom produzieren, ist richtig. Denn eine verlässliche Stromversorgung für den Mittelstand muss auch künftig zu jeder Zeit gewährleistet sein. Nachdem die Ampelkoalition ihre Kraftwerksstrategie nicht mehr beschließen konnte und auch die amtierende schwarz-rote Bundesregierung über ein Jahr daran gearbeitet hat, ist es wichtig, dass dieses Gesetz nun endlich umgesetzt wurde. Angesichts langer Vorlaufzeiten, die Planung, Genehmigung und Bau flexibler Kraftwerkskapazitäten sowie von Speicheroptionen erfordern, und des geplanten Kohleausstiegs drohen künftig andernfalls Versorgungsengpässe zu Zeiten sogenannter Dunkelflauten.

Die Betreiber erhalten eine finanzielle Vergütung für die Bereithaltung der Kapazitäten. Die Kosten des Kapazitätsmarktes für 2031 sollen über eine Umlage finanziert werden, deren konkrete Ausgestaltung in dem für 2027 geplanten Gesetz zum Kapazitätsmarkt geregelt werden soll. Kritisch ist daher, dass die Ausgestaltung der Umlage im StromVKG nicht konkretisiert wird, sondern dies erst in einem Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2027 geschehen soll, also nach Beginn der ersten Ausschreibungen. Natürlich hat Versorgungssicherheit einen Preis, allerdings muss dies so kosteneffizient und transparent wie möglich geschehen. 

Alle über das Gesetz geförderten Kraftwerke müssen ab 2045 klimaneutral sein. Förderungswürdige neue Gaskraftwerke können daher nur übergangsweise mit Erdgas betrieben werden und müssen wasserstofffähig ausgelegt sein. Hinsichtlich des Klimaschutzes ist das richtig, allerdings ist dazu ein entschlossener und konsequenter Hochlauf der Wasserstoffinfrastruktur notwendig. Um die Abhängigkeit von grünen Wasserstoffimporten so weit wie möglich zu reduzieren, sollten Erneuerbare-Energien-Anlagen künftig im Rahmen des Engpassmanagements nicht abgeregelt, sondern dazu genutzt werden, aus ihrem erzeugten Strom grünen Wasserstoff zu machen.

Die Bereithaltung flexibler Erzeugungs- und Speicherkapazitäten kann künftig aber nur ein Teil einer verlässlichen Stromversorgung sein. Wichtig ist außerdem, auch die Nachfrageseite zu flexibilisieren.

Relevante Dokumente

  • Gesetz zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BNetzA (hier)