29.07.2026
Gebäudemodernisierungsgesetz: 65%-Erneuerbare-Regel beim Heizen fällt weg

Die Bundesregierung hat das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) grundlegend überarbeitet. Damit entfällt die bisherige Pflicht, neu eingebaute Heizungen grundsätzlich mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben. Eigentümer erhalten bei der Wahl ihrer Heiztechnik wieder größere Freiheit. Gleichzeitig gelten für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen künftig schrittweise steigende Anforderungen an den Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe. Das Monitoring ordnet die aktuellen Regelungen für den Mittelstand und KMU ein und zeigt, welche Auswirkungen sich für Unternehmen ergeben.
Thema und Einordnung
Der Wärmesektor hinkt bei der Energiewende hinterher. Im Jahr 2025 lag der Anteil der Erneuerbaren Energien hier bei 19 Prozent. Um die Klimaschutzziele zu erreichen, müssen die Treibhausgas-Emissionen in diesem Bereich in den kommenden Jahren deutlich sinken.
Eine noch von der Ampel-Koalition vorangetriebene Reform des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Jahr 2023 – häufig als „Heizungsgesetz“ bezeichnet – sollte den Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme beschleunigen. Die vorgesehenen Vorgaben, insbesondere die Pflicht zu einem hohen Anteil erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen, führten jedoch zu erheblicher gesellschaftlicher und politischer Kritik. Die Kritik lautete, dass es Hausbesitzer bevormunde, die Vorgaben für den Anteil Erneuerbarer Energien beim Heizen zu hoch seien und es sich insgesamt um einen zu starken Eingriff in den Privatbesitz handle. Die aktuelle Bundesregierung hat dieses Gesetz nun reformiert. Im Zuge der Novellierung wurde das Gebäudeenergiegesetz in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt.
Aktueller Stand
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen und anschließend vom Bundesrat gebilligt. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt sind die wesentlichen Neuregelungen seit dem 29. Juli 2026 in Kraft.
Was sind die Inhalte des neuen Gesetzes?
Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz werden die Vorgaben für die Wärmeversorgung technologieoffener und flexibler ausgestaltet. Die bisherige Pflicht, beim Einbau einer neuen Heizung einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien einzuhalten, entfällt. Stattdessen können Eigentümer grundsätzlich selbst entscheiden, welche Heiztechnik sie einsetzen. Zulässig sind unter anderem Wärmepumpen, der Anschluss an ein Wärmenetz, Biomasseheizungen, Hybridheizungen sowie weiterhin Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen. Für fossile Heizungen gelten allerdings zusätzliche Anforderungen an den Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe.
Das Gesetz betrifft sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude und enthält daneben weitere Vorgaben zur energetischen Modernisierung und zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie. Für Unternehmen und Eigentümer von Gewerbeimmobilien sind insbesondere die neuen Anforderungen an die Energieeffizienz von Nichtwohngebäuden sowie die langfristige Umstellung der Wärmeversorgung relevant.
Neue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen
Bestehende funktionsfähige Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen dürfen grundsätzlich weiter betrieben und repariert werden. Auch der Einbau neuer Heizungen mit diesen Brennstoffen bleibt möglich. Für Heizungsanlagen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden, gelten jedoch verbindliche Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe. Diese Anforderungen steigen schrittweise an und sollen sicherstellen, dass auch fossil betriebene Heizungen einen Beitrag zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors leisten.
Bio-Energietreppe
Für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen gelten folgende Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe: Ab dem 1. Januar 2029 müssen mindestens 10 Prozent, ab 2030 mindestens 15 Prozent, ab 2035 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus klimafreundlichen Brennstoffen stammen. Dazu zählen unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie bestimmte Wasserstoffarten und daraus hergestellte Derivate. Die gesetzlichen Vorgaben enthalten zudem Übergangs- und Sonderregelungen, beispielsweise für bestimmte Fälle eines irreparablen Ausfalls einer bestehenden Heizung.
Grüngas- und Grünheizölquote
Zusätzlich sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz vor, dass bis zum 1. Dezember 2026 ein weiteres Gesetz zur Einführung einer Grüngas- und Grünheizölquote vorgelegt wird. Dieses soll die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die für die Wärmeversorgung von Gebäuden angebotenen Brennstoffe schrittweise auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen. Ab 2045 sollen die für die Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr gebrachten Brennstoffe vollständig klimaneutral sein. Die konkrete Ausgestaltung dieser Quote ist damit noch nicht abschließend festgelegt.
Förderung
Für Unternehmen und Eigentümer von Nichtwohngebäuden bestehen weiterhin Fördermöglichkeiten im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Besonders relevant ist die KfW-Heizungsförderung für Unternehmen und bestehende Nichtwohngebäude: Für den Einbau einer klimafreundlichen Heizung – darunter insbesondere Wärmepumpen – oder den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz können Unternehmen derzeit einen Zuschuss von 30 Prozent der förderfähigen Kosten erhalten. Daneben werden energetische Einzelmaßnahmen an Nichtwohngebäuden, etwa an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik, über die BEG gefördert. Für umfassende energetische Sanierungen stehen zudem KfW-Förderkredite zur Verfügung.
Aufteilung der Betriebskosten zwischen Mietern und Vermietern
Das Gebäudemodernisierungsgesetz verändert auch die Kostenverteilung im Mietverhältnis. Für Wohngebäude ist insbesondere vorgesehen, dass bei neu eingebauten Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizungen bestimmte zusätzliche Kosten nicht allein von den Mietern getragen werden sollen. Dazu gehören insbesondere CO₂-Kosten sowie bestimmte Kostenbestandteile im Zusammenhang mit dem Gasnetz. Für die Mehrkosten der klimafreundlichen Brennstoffanteile gelten ebenfalls besondere Regelungen. Zudem wurde eine Härtefallregelung für Vermieter aufgenommen.
Evaluierung des Gesetzes
Das Gebäudemodernisierungsgesetz soll im Jahr 2030 mit Blick auf seinen Beitrag zu den Klimaschutzzielen im Gebäudesektor evaluiert werden. Dabei soll überprüft werden, ob die neuen Regelungen ausreichen, um die angestrebte Dekarbonisierung des Gebäudesektors voranzubringen und die Klimaneutralität bis 2045 zu unterstützen. Auf Grundlage der Evaluierung kann der Gesetzgeber gegebenenfalls nachsteuern.
Hintergrund
Der Hintergrund des Gesetzes liegt vor allem in den klima- und energiepolitischen Zielen Deutschlands und der Europäischen Union. Der Gebäudesektor verursacht einen erheblichen Anteil der CO₂-Emissionen und gilt deshalb als zentraler Bereich für die Erreichung der Klimaneutralität bis 2045. Viele Wohn- und Gewerbegebäude in Deutschland sind energetisch veraltet und werden weiterhin mit fossilen Energieträgern wie Gas oder Öl beheizt. Vor diesem Hintergrund wurde das GEG geschaffen, um frühere Regelungen zur Energieeinsparung und zum Einsatz Erneuerbarer Energien zusammenzuführen und zu modernisieren. Insbesondere nach der Energiekrise infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine gewann zudem die Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Energieimporten an Bedeutung.
Relevanz für KMU und Mittelstand
Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist für den Mittelstand und kleine und mittlere Unternehmen (KMU) relevant. Viele Betriebe sind Eigentümer oder Mieter von Gewerbeimmobilien und können daher unmittelbar von den neuen Anforderungen an Heizungsanlagen und die energetische Qualität von Gebäuden betroffen sein. Mit dem Wegfall der bisherigen 65-Prozent-Vorgabe erhalten Unternehmen bei der Wahl ihrer Heiztechnik mehr Spielraum. Gleichzeitig können neue Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffe, die energetische Modernisierung von Nichtwohngebäuden und die langfristige Dekarbonisierung der Wärmeversorgung Investitions- und Planungsentscheidungen beeinflussen.
Für Unternehmen ist daher insbesondere entscheidend, die neue Technologieoffenheit nicht mit einem dauerhaften Verzicht auf Modernisierungsmaßnahmen gleichzusetzen. Wer heute in eine neue Heizungsanlage oder eine Gewerbeimmobilie investiert, sollte neben den aktuellen gesetzlichen Anforderungen auch die ab 2029 steigenden Anforderungen an klimafreundliche Brennstoffe und die langfristige Zielsetzung der Klimaneutralität bis 2045 berücksichtigen.
Meilensteine und nächste Schritte
Die Reform des Gebäudeenergiegesetzes zum Gebäudemodernisierungsgesetz ist inzwischen abgeschlossen. Nach der politischen Einigung auf die Eckpunkte zur Reform des Gebäudeenergiegesetzes zum Gebäudemodernisierungsgesetzes im Februar 2026, dem Kabinettsbeschluss vom 13. Mai 2026 und den anschließenden parlamentarischen Beratungen hat der Bundestag das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Den Bundesrat hat das Gesetz ebenfalls im Juli 2026 passiert. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt sind die wesentlichen Regelungen seit dem 29. Juli 2026 in Kraft.
Für die weitere Umsetzung stehen insbesondere die Konkretisierung der Grüngas- und Grünheizölquote sowie weitere Regelungen zur Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie im Mittelpunkt. Die Bundesregierung soll bis zum 1. Dezember 2026 einen Gesetzentwurf zur Einführung der Grüngas- und Grünheizölquote vorlegen. Darüber hinaus ist eine Evaluierung des Gebäudemodernisierungsgesetzes im Jahr 2030 vorgesehen.
DMB-Bewertung
Unternehmerische Eigenverantwortung bedeutet, einzuplanen, dass die CO2-Preise künftig steigen werden. Fakt ist: Das Heizen mit fossilen Energieträgern wird in den kommenden Jahren spürbar teurer werden. Es ist außerdem davon auszugehen, dass die von der Bundesregierung erdachte Grüngasquote zu höheren Preisen führen wird – wenngleich die exakte Ausgestaltung der Quote noch festzulegen ist.
Denn diese “grünen” und besonders klimafreundlichen Gase sind – Stand heute – noch überhaupt nicht im ausreichenden Maß auf dem Markt verfügbar. Und wir alle wissen, dass knappe und stark nachgefragte Güter die Kosten schnell in die Höhe treiben. Ob sich das Angebot in den kommenden Jahren deutlich ausweiten wird, bleibt abzuwarten. Dies könnte allerdings zu einem echten Kostenproblem werden.
Insbesondere bei der Energiewende sind Planungssicherheit und Verlässlichkeit für den Mittelstand entscheidend. Denn auf den ersten Blick könnte man festhalten, dass mit dem Beschluss des Gesetzes nun endlich Klarheit bei der Energiewende im Gebäudebereich herrscht. Auf Grundlage der vorgesehenen Evaluation im Jahr 2030 sollen anschließend Vorschläge für eine Weiterentwicklung der Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudesektor vorgelegt werden. Da auch die Opposition deutliche Kritik an dem Gesetz übt, ist somit insgesamt zu erwarten, dass es in den kommenden Jahren zu erneuten Änderungen in diesem Bereich kommen wird. Diese fehlende Planungssicherheit dürfte dazu führen, dass Hauseigentümer weiter zögern und die Wärmewende nicht entscheidend vorankommt.
Relevante Dokumente
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich (hier)
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