30.03.2020
Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige in Sachsen
Die Bundesregierung hat 50 Milliarden Euro Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige beschlossen. Die Hilfen werden in Form eines einmaligen Zuschusses bereitgestellt und müssen nicht, wie ein Kredit zurückgezahlt werden. Zusätzlich zu den Bundeshilfen können bei Bedarf Sofortdarlehen des Landes beantragt werden.
++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von Unternehmen beantragt werden, die von der Corona-Krise besonders betroffenen sind. ++
In Kürze |
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Was muss beachtet werden
Die Hilfen richten sich in erster Linie an Unternehmen und Gewerbetreibende, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Situation geraten sind. Weitere Informationen können auf der Webseite der Sächsischen Aufbaubank eingesehen werden.
Antragberechtigt sind:
- Kleine Unternehmen bis 10 Mitarbeiter (Äuqivalente Vollzeitbeschäftige)
- Solo-Selbstständige
- Freiberufler
Das Geld soll zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.)
Wie hoch ist die Förderung?
Die Höhe der Soforthilfen richtet sich nach der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens
- bei bis zu 5,0 Beschäftigten: bis zu 9.000 Euro
- bei bis zu 10,0 Beschäftigten: bis zu 15.000 Euro
Die Soforthilfe wird als einmaliger Zuschuss gewährt.
Voraussetzungen
Der Antragsberechtigte
- ist durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die seine Existenz bedrohen
- ist bei einem deutschen Finanzamt angemeldet
Wie erfolgt eine Antragsstellung?
Die zuständige Stelle ist die Sächsische Aufbaubank. Anträge können bis spätestens 31. Mai 2020 hier gestellt werden.
Muss der Zuschuss versteuert werden?
Der Zuschuss gilt als Betriebseinnahme und muss als solche versteuert werden. Der Betrag muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfasst werden. Sollte die Gewinnrechnung des Unternehmens positiv ausfallen, muss auf den Gewinn der individuelle Steuersatz angerechnet werden.
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