24.09.2026
Gesetz zur Kassenpflicht und Belegbereitstellung: Das Wichtigste im Überblick

Früher wissen, was wichtig wird: Der DMB beobachtet, ordnet und bewertet mittelstandsrelevante Themen und informiert aktuell und verständlich über wichtige Gesetzgebungsvorhaben.
Das geplante Kassenpflicht-Gesetz schafft die umstrittene Papierbonpflicht ab, bringt jedoch ab 100.000 Euro Jahresumsatz eine flächendeckende Pflicht zu elektronischen Kassensystemen. Dieses Monitoring fasst die wichtigsten Regelungen und Folgen für den Mittelstand zusammen.
Erfahren Sie in unserem aktualisierten Gesetzesmonitoring, wer betroffen ist, welche Fallstricke im Gesetz stecken und was der Deutsche Mittelstands-Bund (DMB) im nun anstehenden parlamentarischen Verfahren im Bundestag fordert.
1. Wer ist betroffen?
- Gewinneinkünfte ab 100.000 Euro Umsatz: Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft, deren Jahresgesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) 100.000 Euro überschreitet.
- Bargeldintensive Branchen & Dienstleister: Insbesondere Einzelhandel, Gastronomie, Handwerk (z. B. Bäckereien, Bausanierung), Dienstleister mit Publikumsverkehr (z. B. Friseure) sowie Markt- und Festplatzgewerbe.
- Personenbeförderung: Betreiber von Mietwagen und Fahrzeugen im gebündelten Bedarfsverkehr (Chauffeur- und Fahraddienste).
- Ausnahmen: Betriebe mit ausschließlich unbaren Zahlungsflüssen (Banküberweisung, Lastschrift) sowie bestimmte Sonderbereiche gemäß Verordnung (z. B. Versicherungen, Kreditinstitute, reine Plattformgeschäfte).
- Neu im Regierungsentwurf angekündigt: Eine zusätzliche Ausnahme soll für Betriebe geschaffen werden, deren Barumsätze im Jahr äußerst gering sind (Bagatellgrenze von voraussichtlich 12.000 Euro).
Dringlichkeits-Ampel für Unternehmer
Gelb

Beobachten und Investitionen vorausschauend planen: Es besteht kein akuter Handlungsdruck für das laufende Jahr, da die Regelungen erst zum 1. Januar 2028 in Kraft treten. Unternehmer sollten jedoch ab 2027 ihren Jahresumsatz genau im Blick behalten. Wer 2027 die Grenze von 100.000 Euro überschreitet oder demnächst die Anschaffung neuer Kassensysteme plant, muss schon jetzt auf TSE-Fähigkeit und digitale Belegschnittstellen achten, um Fehlinvestitionen zu vermeiden.
2. Wirtschaftliche Relevanz
- Laufende Netto-Entlastung der Wirtschaft: Erfüllungsaufwand soll per saldo um 88,89 Mio. Euro pro Jahr sinken.
- Bürokratieabbau durch Bonpflicht-Ende: Die Abschaffung des Papierbons soll die Wirtschaft um 129,01 Mio. Euro an Bürokratiekosten aus Informationspflichten jährlich (Einsparung von Papier, Druck- und Entsorgungskosten) entlasten.
- Einmaliger Umstellungsaufwand: Insgesamt 98,75 Mio. Euro. Davon entfallen ca. 63,69 Mio. Euro auf die Neuanschaffung von ca. 114.800 elektronischen Kassen, ca. 14,06 Mio. Euro auf Software-Anpassungen zur Belegbereitstellung sowie ca. 21,00 Mio. Euro auf digitale Wegstreckenzähler.
- Laufende Zusatzkosten: Ca. 30,33 Mio. Euro jährlich für TSE-Lizenzen, Wartung und Support sowie ca. 8,52 Mio. Euro jährlich für erweiterte Mitteilungsverfahren bei TSE-Wechseln.
3. Unsere Bewertung
Aus Perspektive des Mittelstands zeigt der Gesetzesentwurf ein zwiespältiges Bild. Ausdrücklich zu begrüßen ist das Ende der automatischen Papierbonpflicht. Die Umstellung auf eine technologieoffene Belegbereitstellung, etwa über einen QR-Code auf dem Display, ist ein längst überfälliger Schritt. Das schont nicht nur die Umwelt durch massive Müllvermeidung, sondern befreit den Arbeitsalltag endlich von sinnloser Zwangsbepapierung.
Diesen Fortschritten stehen jedoch Hürden gegenüber. Insbesondere für Kleinstbetriebe erweist sich die gewählte Umsatzschwelle von 100.000 Euro als Investitionshürde: Sie trifft zahlreiche Soloselbstständige und kleine Handwerksbetriebe, die bislang völlig rechtmäßig mit einer offenen Ladenkasse gearbeitet haben. Für sie bedeuten die zwingende Anschaffung neuer Hardware und die fortlaufenden Lizenzgebühren eine überproportionale finanzielle Belastung.
Daran ändert auch die flankierend angekündigte Ausnahmeverordnung für Kleinstbetriebe mit sehr geringen Barumsätzen (unter 12.000 Euro jährlich) wenig, da klassische kleine Bargeldbetriebe diese Grenze im Alltag schnell überschreiten.
Hinzu kommt eine deutliche Rechtsunsicherheit bei rein unbaren Dienstleistungen. Während die Gesetzesbegründung klarstellt, dass reine Banküberweisungen von der Kassenpflicht ausgenommen sein sollen, fasst der Wortlaut in § 146b AO-E pauschal alle Gewinneinkünfte zusammen. Hier entsteht erheblicher Nachbesserungsbedarf für B2B-Dienstleister und Freiberufler.
Ebenfalls kritisch zu bewerten ist die überzogene Sanktions- und Prüfungsandrohung. Dass beim Verzögerungsgeld im Rahmen von Betriebsprüfungen das Entschließungsermessen der Behörden gestrichen wird, was zu starren Pflichtstrafen zwischen 2.500 Euro und 250.000 Euro führt, schießt weit über das Ziel hinaus.
Zusammen mit dem geplanten Eintrag von Steuervergehen im Gewerbezentralregister wird hier eine Drohkulisse aufgebaut, die ehrliche Unternehmer selbst bei rein formellen Dokumentationsfehlern vor ungelöste, existenzielle Risiken stellt.
4. Die wichtigsten Regelungen im Überblick
- Gesetzliche Kassenpflicht (§ 146b AO-E): Verpflichtender Einsatz zertifizierter elektronischer Aufzeichnungssysteme (inkl. TSE und DSFinV-K-Schnittstelle) bei Überschreiten der 100.000-Euro-Umsatzgrenze ab dem Folgejahr. Erfasst Bar- sowie Kartenzahlungen.
- Digitale Belegbereitstellungspflicht ab 1.1.2028 (§ 146a Abs. 2 AO-E):
- Pflicht zur digitalen Kassenfunktion: Elektronische Kassensysteme müssen technisch in der Lage sein, jeden Beleg standardmäßig elektronisch bereitzustellen.
- Der gewählte Übertragungsweg ist technologieoffen (möglich sind z. B. QR-Code auf Display, NFC, E-Mail, Download-Link oder App-Übertragung).
- Der automatische Papierausdruck entfällt. Händler dürfen Papierbelege weiterhin freiwillig ausgeben und müssen dies auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden (zivilrechtlicher Quittungsanspruch nach § 368 BGB) auch weiterhin tun. Für Kundinnen und Kunden besteht keine Pflicht zur Mitnahme oder zum Abscannen des digitalen Belegs.
- Verschärftes Steuerstrafrecht (§ 374a, § 379 AO-E): Einsatz, Bewerben und Vertreiben von Manipulationssoftware für E-Kassen wird als eigenständige Steuerstraftat (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre) gewertet. Verstöße gegen die Kassenpflicht können mit Geldbußen bis 25.000 Euro geahndet werden.
- Erweiterung von Prüfbefugnissen (§ 146c, § 200 AO-E): Kassen-Nachschauen können unangekündigt auch durch bezirksfremde Finanzämter durchgeführt werden (z. B. auf Messen oder Wochenmärkten). Bei verweigerter Datenherausgabe wird das Verzögerungsgeld zwingend festgesetzt (gebundene Entscheidung).
- Gewerbezentralregister (§ 149 GewO-E): Rechtskräftige Verurteilungen wegen gewerblicher Steuerstraftaten werden künftig in das Gewerbezentralregister eingetragen.
- Digitaler Wegstreckenzähler (§ 146c AO-E): Verpflichtende TSE-Schnittstelle für Wegstreckenzähler in Mietwagen und gebündeltem Bedarfsverkehr ab 1. Januar 2029.
5. Meilensteine und nächste Schritte
- Erster Referentenentwurf
05./07. August 2026 (Erledigt)
Das BMF versendet den überarbeiteten Referentenentwurf an Ressorts und Verbände.
- Kabinettsbefassung - Regierungsentwurf
23. September 2026 (Erledigt)
Beschlussfassung des Regierungsentwurfs im Bundeskabinett und Weiterleitung an den Bundestag.
- Parlamentarisches Verfahren
Herbst/Winter 2026
1. bis 3. Lesung im Bundestag; Beratung im Finanzausschuss. Beratung im Plenum des Bundestages und voraussichtliche Beschlussfassung.
Bundesrat (1. Durchgang): Beratung und Stellungnahme der Länderkammer zum Regierungsentwurf.
- Beschlussfassung im Bundestag (nach 2./3. Lesung)
Spätherbst / Winter 2026 (Entscheidende Phase)
Abschließende Abstimmung im Bundesrat (Zustimmungsverfahren): Verweigert der Bundesrat die Zustimmung, muss der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen werden, um einen Kompromiss auszuhandeln (insbesondere bei den finanziellen Auswirkungen auf die Länderhaushalte).
- Geplantes Inkrafttreten
1. Januar 2028
Inkrafttreten der Kassenpflicht (für Betriebe mit Umsatzüberschreitung im Jahr 2027) sowie Beginn der Belegbereitstellungspflicht
- Geplantes Inkrafttreten
1. Januar 2029
Verpflichtender Einsatz digitaler Wegstreckenzähler

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