11.07.2025
Neue Anreize für den Kauf von E-Fahrzeugen – Förderung einfach erklärt

Das beschlossene "Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm" beinhaltet u.a. die neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge.
Die Bundesregierung hat ein umfassendes Steuer-Sofortprogramm beschlossen, um Unternehmen bei Investitionen gezielt zu unterstützen. Ein wichtiger Teil davon ist die Förderung von Elektrofahrzeugen: Künftig gelten Sonderabschreibungen beim Kauf von E-Fahrzeugen, sodass Unternehmen einen Großteil der Kosten schon im ersten Jahr steuerlich absetzen können. Außerdem werden auch teurere E-Dienstwagen von der günstigen 0,25%-Regelung für die private Nutzung profitieren.
Das Wichtigste auf den Punkt
→ Schnelle Abschreibung von E-Fahrzeugen
Neu angeschaffte Elektrofahrzeuge, die zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 gekauft werden,
können im ersten Jahr zu 75 % des Kaufpreises abgeschrieben werden.
→ Wichtige Hinweise
Die neue Abschreibung gilt nur für reine Elektrofahrzeuge, nicht für geleaste Fahrzeuge. Im endgültigen Gesetz wird nicht zwischen fabrikneuen und gebrauchten Elektrofahrzeugen differenziert.
→ Erhöhte Preisgrenze für steuerlich begünstigte E-Dienstwagen
Die bisherige Grenze von 70.000 Euro Listenpreis steigt auf 100.000 Euro.
Die wichtigsten Maßnahmen:
1. Neue Abschreibungsmöglichkeiten für E-Fahrzeuge
Wenn Unternehmerinnen oder Unternehmer zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 ein neues E-Fahrzeug kaufen, können die Kosten besonders schnell steuerlich abgesetzt werden:
- Im ersten Jahr können 75% des Kaufpreises sofort abgeschrieben werden.
- In den Folgejahren sind es gestaffelt 10%, 5%, 5%, 3% und 2%.
- Das gilt für alle reinen Elektrofahrzeuge, egal ob PKW, Transporter, LKW oder Bus.
- Diese Regelung erhöht die Liquidität, weil Steuern gespart und das Geld im Betrieb behalten werden kann.
Was müssen Sie beachten?
- Die neue Abschreibung gilt nur für gekaufte reine Elektrofahrzeuge nicht aber für geleaste Autos.
- Die Abschreibung kann nicht mit anderen Sonderabschreibungen kombiniert werden.
Ein Wechsel der Abschreibungsart ist nicht möglich.
2. Höhere Preisgrenze für steuerlich begünstigte E-Dienstwagen
Bisher galt: Nur E-Fahrzeuge bis 70.000 Euro Listenpreis waren steuerlich besonders begünstigt.
- Neu: Die Grenze steigt auf 100.000 Euro.
- Das heißt, auch teurere E-Autos können als Dienstwagen günstiger versteuert werden.
- Diese Regelung gilt für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden.
Zur Erklärung - Vorteile für Elektrofahrzeuge:
Für reine Elektroautos, Wasserstoffautos und bestimmte Plug-in-Hybride gibt es steuerliche Vorteile. Statt 1% müssen nur 0,5% des Listenpreises pro Monat versteuert werden. Ist der Bruttolistenpreis des E-Autos günstiger als 100.000 Euro (alte Regelung: 70.000 Euro), halbiert sich der Satz sogar auf 0,25%. Das macht die private Nutzung eines betrieblichen E-Autos deutlich günstiger als bei einem Verbrenner.
Gesetzestext im Wortlaut:
„(2a) Bei Elektrofahrzeugen nach § 9 Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, die zum Anlagevermögen
gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können
abweichend von Absatz 1 oder 2 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge in Prozent der
Anschaffungskosten abgezogen werden: im Jahr der Anschaffung 75 Prozent, im ersten darauf folgenden
Jahr zehn Prozent, im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils fünf Prozent, im vierten darauf
folgenden Jahr drei Prozent und im fünften darauf folgenden Jahr zwei Prozent. Satz 1 kann nur
angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in
Anspruch genommen hat. Absatz 1 Satz 4 gilt nicht.“

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