24.04.2024

Internationalisierung

Europäische Verschärfung des Lieferkettengesetzes

Worum geht es bei dem Gesetzesvorhaben?

Zurzeit wird eine EU-weite Richtlinie ausgearbeitet, die umfänglicher als das bisherige deutsche Lieferkettengesetz ist. Aus den Vorschlägen geht insbesondere der Unterschied hervor, dass nun auch alle Unternehmen der Wertschöpfungskette indirekt betroffen sein könnten. Die Richtlinie soll einen rechtlichen Rahmen für die Auferlegung von Sorgfaltspflichten für alle großen EU-Unternehmen oder größeren, in der EU umsatzschaffenden Unternehmen hervorbringen, um die Einhaltung der Menschenrechte sowie den Schutz der Umwelt entlang ihrer ganzen Wertschöpfungskette sicherzustellen.

In welchem Stadium befindet sich das Vorhaben?

Das deutsche „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ wurde im Juli 2021 verkündet. Es trat zum Jahresbeginn 2023 zunächst für Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten in Kraft und gilt nun auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten.

Eine mögliche finale Kompromissversion nahmen am 15. März 2024 die ständigen Vertreter der Mitgliedsländer mit einer qualifizierten Mehrheit an. Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments muss formal noch der Rat dieser Version zustimmen, bevor die Richtlinie in Kraft tritt.

Danach muss die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden, wofür regulär eine Frist von zwei oder in dem Fall drei Jahren angesetzt wird. In den Richtlinienvorschlägen sind gestaffelte Umsetzungsfristen enthalten, die je nach Betriebsgröße eine verlängerte Frist bis zu vier bzw. fünf Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie setzen. Die Umsetzung kann in Deutschland aber möglicherweise schon früher stattfinden, insbesondere da bereits ein grundlegendes deutsches Lieferkettengesetz in Kraft ist.

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Hintergrund

Das schon rechtsverbindliche deutsche Lieferkettengesetz betrifft seit 2024 Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten, die Produkte aus internationalen Lieferketten beziehen. Dies betrifft unmittelbar ca. 4.800 Betriebe in Deutschland. Unternehmen sind mit dem Gesetz verpflichtet, für die Einhaltung der Menschenrechte entlang ihrer Lieferketten zu sorgen.

Mit der EU-Richtlinie wird nach der nationalen Umsetzung ebenfalls für weitere Unternehmen die rechtliche Sorgfaltspflicht für die Einhaltung der Menschenrechte in ihren Lieferketten einhergehen. Konkret entsteht für eine Sorgfaltspflicht, nach der sie die Auswirkungen ihrer geschäftlichen Aktivitäten auf die Menschenrechte und den Umweltschutz mithilfe eines Risikomanagementsystems ermitteln, bei Bedarf Gegenmaßnahmen ergreifen und ein effektives Beschwerdeverfahren einrichten müssen. Zudem sollen sie öffentlich über ihre Anstrengungen zur Wahrung der Menschenrechte kommunizieren.

Vergleich: Bisheriges deutsches Recht und EU-Vorschläge (Stand: 15. März 2024)

Durch die Vorschläge für die EU-Lieferkettenrichtlinie sind konkret folgende Änderungen zum deutschen Lieferkettengesetz zu erwarten:

  • Durch die letzten Anpassungen sind stufenweisenach fünf Jahren Übergangszeit nun doch Unternehmen in der EU nur ab 1.000 Beschäftigten (wie im LkSG) direkt betroffen, die zudem über 450 Millionen Euro Jahresnettoumsatz erwirtschaften. Der geringer angesetzte Schwellenwert für Unternehmen bestimmter Sektoren (darunter z. B. Textilherstellung, Mineralgewinnung, Landwirtschaft) wurde gestrichen.
  • Für welche Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, die aber in der EU Umsätze erwirtschaften, gelten wird, soll die Europäische Kommission eine gesonderte Liste bekannt geben.
  • Die Sorgfaltspflicht erstreckt sich auf den eigenen Geschäftsbereich und im Gegensatz zum bisherigen deutschen Recht nicht nur auf die unmittelbaren Zulieferer, sondern sie soll sich auf die gesamte Wertschöpfungskette bzw. dem Rat zu Folge auf die gesamte „Aktivitätskette“ beziehen.
  • KMUs sind vom direkten Anwendungsbereich der EU-Richtlinie ausgenommen und falls sie indirekt betroffen sind, sei eine gezielte und angemessene Unterstützung seitens des Unternehmens mit der betreffenden Geschäftsbeziehung vorgesehen.
  • Des Weiteren werden die Sorgfaltspflichten bezogen auf den Umwelt- und Klimaschutz in den EU-Vorschlägen stärker berücksichtigt.
  • Die Sanktionen im deutschen Lieferkettengesetz beschränken sich auf Bußgelder, während in den EU-Vorschlägen eine zivilrechtliche Haftung geplant ist.

Welches Ziel wird mit diesem Gesetz verfolgt?

Mit der Richtlinie wird angestrebt, die Einhaltung der Menschen- und Arbeitsrechte entlang von unternehmerischen Lieferketten dadurch zu erreichen, dass wirtschaftliche Akteure selbst verantwortlich für die Überprüfung gemacht werden. Infolgedessen könnten Auswirkungen über die staatlichen und europäischen Grenzen hinweg bezweckt werden. Denn damit europäische Unternehmen sich keine alternativen Zulieferer suchen, müssten Zulieferer, die gegen menschen- oder arbeitsrechtliche Grundsätze verstoßen, diese zur Erhaltung des Geschäftes einhalten, womit sich die Menschrechtslage verbessern würde. Die Umsetzung dieser Vorstellung kann jedoch dahingehend beschränkt werden, falls die Überprüfbarkeit nicht bis zum letzten kleinen Teil der Wertschöpfungskette realisierbar ist.

Außerdem führt eine solche Richtlinie auf EU-Ebene dazu, dass größere Unternehmen in allen EU-Staaten gleichermaßen in die Pflicht genommen werden und somit kein nationaler Wettbewerbsnachteil für Staaten, die bereits Lieferkettengesetze eingeführt haben, entsteht.

Warum ist das Gesetz relevant für KMU / den Mittelstand?  

Insbesondere größere Mittelständler – viele davon Hidden Champions oder erfolgreiche Familienunternehmen – sind sehr international aufgestellt. Sie exportieren ihre Waren in die ganze Welt und importieren gleichzeitig Vorprodukte für ihre Fertigung nach Deutschland. In Zeiten der Globalisierung enthalten diese Vorprodukte Komponenten aus den unterschiedlichsten Ländern. Viele deutsche Mittelständler sind deshalb in internationale Liefer- und Wertschöpfungsketten eingebunden und fallen ab einer bestimmten Größe in den Regelungsbereich des Gesetzes.

Voraussichtlich wird das bald weit mehr Unternehmen betreffen: Der Kompromissvorschlag für die EU-Richtlinie soll für Unternehmen ab 500 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 150 Millionen gelten. Weiterhin sind Unternehmen für ausgewiesene Risikobranchen (s. o.) mit mehr als 250 Beschäftigten bei mindestens 40 Millionen Euro Jahresumsatz (davon über 20 Millionen in der relevanten Branche) gelten. Diesem Vorschlag zur Folge würde sich die Sorgfaltspflicht von der „Lieferkette“ auf die gesamte „Wertschöpfungskette“ (u. a. Vertrieb, Transport und bei Produkten die Abfallbewirtschaftung) ausweiten. Die „indirekte“ Wirkung der rechtlichen Vorgaben auf kleinere Unternehmen resultiert daraus, dass diese als Zulieferer oder Teil der Aktivitäts- bzw. Wertschöpfungskette von Überprüfungsmaßnahmen oder aufgrund von Ablehnung durch die direkt betroffenen Großunternehmen in ihren Geschäftstätigkeiten beeinflusst werden.

Wichtige Daten und Ereignisse

Die DMB-Bewertung

Die Pläne eine EU-weite Lieferkettenrichtlinie zu entwickeln sind grundsätzlich zu begrüßen und bestätigen die DMB-Forderung des Einführens gleicher Spielregeln für alle Unternehmen in der EU, damit ein deutscher Wettbewerbsnachteil vermieden wird.

Der deutsche Mittelstand steht im besonderen Maße für verantwortungsvolles Unternehmertum. Die Achtung der Menschen- und Arbeitsrechte ist deshalb für deutsche Mittelständler grundsätzlich eine Selbstverständlichkeit.

Die EU-Pläne einer geforderten erweiterten Sorgfaltspflicht sind aber realitätsfremd. Globale Lieferketten können sich in einer vernetzten Weltwirtschaft schnell über mehrere Länder auf verschiedenen Kontinenten erstrecken und zahlreiche Unternehmen umfassen. Eine tatsächliche Überprüfung der Umstände an den einzelnen Standorten vor Ort ist für den Mittelstand schlichtweg nicht zu leisten. Eine schärfere Auslegung zum deutschen Lieferkettengesetz durch eine zivilrechtliche Haftung, der erweiterte Einbezug der Aktivitäts- bzw. Wertschöpfungskette und einer Vertiefung der zu kontrollierenden Umweltaspekte verursachen eine immense Steigerung des zu überprüfenden Umfangs.

Gleichwohl wenn ein Großteil des deutschen Mittelstandes zu Recht nicht von der Regelung erfasst wird, sind größere Mittelständler dennoch und im großen Ausmaß betroffen. Durch den direkten Einbezug von mehr Unternehmen und der Abdeckung größerer Teile der Wertschöpfungskette, würden indirekt auch deutlich mehr kleinere deutsche Mittelständler als Zulieferer indirekt betroffen sein. Inmitten einer der schwersten Wirtschaftskrisen seit Bestehen der Bundesrepublik stellt das Lieferkettengesetz und die Lieferkettenrichtline für sie eine zusätzliche bürokratische Belastung dar.

Während des Gesetzesprozesses standen noch schärfere Maßnahmen im Raum, bspw. die direkte Betroffenheit von mittelgroßen Unternehmen und weit mehr indirekt betroffene Betriebe. Davon wurde im vermeintlich finalen Kompromiss abgesehen. Deshalb änderte sich die vorherige Bewertung des DMB von einer „roten Ampel“ auf eine „gelben Ampel“.

Darüber hinaus müssen die EU und die nationalen Regierungen weiterhin mit Nachdruck auf die nationalen Regierungen der von Menschenrechtsverletzungen betroffenen Staaten einwirken und sie in die Pflicht nehmen, Menschenrechtsstandards vor Ort einzuhalten und Verstöße konsequent zu ahnden.

Dieser Beitrag ist Teil von Mittelstand WISSEN zum Thema "Unternehmerische Widerstandsfähigkeit"

Zur Person

Patrick Schönowski

Referent Wirtschaft und Politik