06.09.2016
Formunwirksames Testament muss keine unechte Urkunde sein
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin den begehrten Pflichtteil zugesprochen. Von einer Erb- und Pflichtteilsunwürdigkeit der Klägerin sei, so der Senat, nicht auszugehen.
Die Klägerin sei nicht deswegen erbunwürdig, weil sie an der Herstellung oder dem Gebrauch einer im strafrechtlichen Sinne unechten Urkunde beteiligt gewesen sei. Das im Jahre 2009 von der Erblasserin unterzeichnete Schriftstück sei zwar ein formunwirksames Testament, weil die Erblasserin den Text der Urkunde nicht selbst geschrieben habe. Es sei aber keine im strafrechtlichen Sinne unechte Urkunde, weil die Erblasserin die Erklärung selbst unterzeichnet habe und von einem fehlenden Bewusstsein der Erblasserin, dass sie überhaupt irgendeine Erklärung abgebe, nicht auszugehen sei. Damit habe sich die Erblasserin die in dem Schriftstück enthaltene Erklärung zu eigen gemacht und diese als eigene gelten lassen. Das schließe den Tatbestand einer Urkundenfälschung im Sinne von § 267 Strafgesetzbuch aus, dessen Erfüllung durch die Klägerin nach den zivilrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ihrer Erbunwürdigkeit führen würde.
Ein weiterer, im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelter Grund, nach welchem die Klägerin erbunwürdig sein könne, liege nicht vor. So brauche im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden, ob die Klägerin eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben oder sich an einem versuchten Betrug ihrer Tochter zum Nachteil des Beklagten beteiligt habe, weil diese Umstände keinen gesetzlichen Erbunwürdigkeitsgrund darstellten und der Senat über eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Klägerin nicht zu befinden habe.
Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.07.2016 (Az. 10 U 83/15)
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Pressemitteilung vom 05.09.2016

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