12.01.2022Nachricht

BGH-Urteil: Anpassung der Miete für Einzelhändler nach Lockdown möglich

Mieter von gewerblich genutzten Räumen können für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie Anspruch auf Anpassung der Miete erhalten. Am 12.01.2022 urteilten dazu die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az. XII ZR 8/21). Die Richter verwiesen auf die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Der Anspruch kann aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Für die Beurteilung eines Einzelfalls müssen Umsatzeinbrüche, staatliche Hilfsgelber und Versicherungsleistungen einbezogen werden.

 

KiK-Filiale zahlte keine Miete im April 2020

In der Verhandlung ging es konkret um eine Filiale des Discounters KiK in der Nähe von Chemnitz. Für die Zeit der staatlich angeordneten Schließung vom 19. März bis 19. April 2020 forderte der Vermieter die Zahlung der vollen Miete von rund 7850 Euro. KiK zahlte im April 2020 jedoch keine Miete. Vor dem Urteil des BGH verurteilte das Landgericht Chemnitz KiK zur Zahlung der vollen Miete. Anschließend entschied das OLG Dresden, dass KiK die Hälfte der Miete zu zahlen habe. Nach diesem Urteil legten KiK und der Vermieter Revision beim BGH ein. Nach dem Urteil des BGH muss das OLG Dresden den Fall neu verhandeln und prüfen, welche konkreten wirschaftlichen Auswirkungen der Lockdown auf die Filiale von KiK hatte und ob dadurch ein Anspruch auf Mietminderung abzuleiten ist.

 

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