26.01.2022Nachricht

BGH-Urteil zu Betriebsschließungsversicherung in der Corona-Pandemie

Nachdem die Versicherung einem Gastronomen aus Schleswig-Holstein eine Entschädigung für die coronabedingte Schließung seines Lokals verweigerte, klagte er dagegen. Das Landgericht Lübeck sowie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wiesen diese Forderung zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte heute, dass dem Versicherungsnehmer auf Grundlage seiner zuvor vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus seiner Betriebsschließungsversicherung zustehen. Damit bestätigte der BGH die vorinstanzlichen Urteile.

Laut BGH bestehe Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger angeordnet werden. Diese meldepflichtigen Krankheiten bzw. Krankheitserreger ergäben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 der "Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) - 2008 (ZBSV 08)". Dieser Katalog sei nach dem Verständnis, das für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen des durchschnittlichen Versicherungsnehmers maßgeblich ist, abschließend und führe weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 auf.

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