18.05.2020Nachricht

Online-Antrag für Entschädigungen jetzt für 11 Bundesländer verfügbar

Anträge auf Entschädigung von Verdienstausfällen, die im Zuge von behördlich angeordneter Quarantäne, einem Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen entstanden sind, können ab sofort über ein zentrales Online-Portal gestellt werden. Wichtig: Das Angebot ist nicht für alle Bundesländer verfügbar. Der DMB gibt einen Überblick dazu, wer antragsberechtigt ist, welche Voraussetzungen gelten und wo die Anträge zu stellen sind.


Worum geht es?

Das am 1. Januar in Kraft getretene Infektionsschutzgesetz (IfSG) bildet die rechtliche Grundlage für die Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten und dient dem Schutz der Bevölkerung. Ebenfalls Teil des Gesetzes: Entschädigungsansprüche. Diese bestehen nach §56 IfSG dann, wenn auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Quarantäne, ein Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen seitens der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt/Ordnungsamt) veranlasst wurden. Das gilt auch für die aktuelle Corona-Pandemie.


Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung?

  • Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
  • Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen wurden.
  • Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.

 

Wer stellt den Antrag auf Entschädigung?

  • Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung als Lohnfortzahlung, befristet auf die ersten sechs Wochen, direkt von ihrem Arbeitgeber. Ab der 7. Wochen müssen sie den Antrag eigenständig bei der entsprechenden Behörde stellen.
  • Arbeitgeber können sich die Lohnfortzahlungen bei der zuständigen Behörde erstatten lassen.
  • Selbstständige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der Behörde.

 

Welche Entschädigungen gibt es?

Zwei Antragsverfahren sind möglich. Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot und Entschädigung bei Schul- und Kitaschließungen.

     

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

    Entschädigungen bei Quarantäne und Tätigkeitsverbot

    Anspruchsberechtigt für Entschädigungen von Verdienstausfällen nach dem IfSG sind Arbeitnehmer*innen, Selbständige und Freiberufler*innen.

    Voraussetzung: Eine Quarantäne nach § 30 IfSG oder ein Tätigkeitsverbot nach § 31 IfSG wurde verhängt und der Verdienstausfall kann nicht durch eine andere Tätigkeit ausgeglichen werden. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach der Anordnung der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots gestellt werden. Der Anspruch besteht nicht bei Arbeitsunfähigkeit. 


    Entschädigungen bei Schul- und Kitaschließungen

    Einen Anspruch auf Entschädigung aufgrund von Schul- und Kitaschließungen besteht für sorgeberechtigte Arbeitnehmer*innen nach § 56 Abs. 1a IfSG für maximal 6 Wochen.

    Voraussetzung: Die Schul- oder Kitaschließung wurde von den Behörden veranlasst und das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist im besonderen Maße betreuungsbedürftig. Zudem besteht keine Möglichkeit, eine alternative Betreuung herzustellen. Kein Anspruch auf Entschädigung besteht während gesetzlicher Feiertage, Schul- oder Kitaferien. 

     

    Für welche Bundesländer ist der Online-Antrag verfügbar?

    Der Online-Antrag ist aktuell in den folgenden 11 Bundesländern verfügbar:

    • Baden-Württemberg
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hessen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein

     

    Hinweis:

    Sämtliche Erlasse der Landesregierung zur Schließung von Bars, Restaurants, Geschäften usw. stellen kein Tätigkeitsverbot dar und basieren auf § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Für Verdienstausfälle durch Schließungen oder Veranstaltungsabsagen wird daher keine Entschädigung gewährt.

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