22.03.2020Nachricht

Update (22.3): Welche Unternehmen müssen jetzt schließen?

Wichtige Informationen zum neuartigen Coronavirus:

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind momentan verunsichert, welche Regeln ab sofort oder in den kommenden Tagen und Wochen für sie gelten werden. Die Situation rund um die Ausbreitung des Coronavirus ist und bleibt bisweilen äußerst dynamisch.

Der DMB informiert ab sofort tagesaktuell über relevante Maßnahmen und Hilfsangebote für kleine und mittlere Unternehmen auf www.mittelstandsbund.de/coronahilfe.

Update vom 22.März 2020

Um den unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten, haben Bund und Länder die Maßnahmen zur Beschränkung sozialer Kontakte am 22. März erweitert. Dadurch haben sich auch weitere Vorgaben für die Öffnung von kleinen und mittleren Unternehmen ergeben. Die Erweiterung der beschlossenen Leitlinien zur Beschränkung sozialer Kontakte sowie die Erklärung von Bundeskanzlerin Angela Merkel listet die wesentlichen Maßnahmen auf. Diese bedeuten konkret für KMU: 

  • Gastronomiebetriebe werden geschossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoostudios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil man in diesem Bereich eine körperliche Nähe hat, die ja unabdingbar für die Berufsausübung ist, und sie deshalb nicht zu den Leitlinien, die wir uns gegeben haben, passen. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiterhin möglich.
  • In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.
  • Alle am 22.März verkündeten Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

Leitlinien vom Bund und den Ländern vom 16. März 2020 (siehe ergänzend Update vom 22. März)

Am 16. März 2020 haben die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer gemeinsame Leitlinien für ein einheitliches Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie vereinbart. Grundsätzlich ist ein koordinierter Ansatz zu begrüßen, denn die notwenigen Maßnahmen sollen bundesweit einheitlich gelten.

Die Vereinbarung zwischen Bundesregierung und den Bundesländern im Wortlaut
(Quelle: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/meseberg/leitlinien-zum-kampf-gegen-die-corona-epidemie-1730942)

Leitlinien zum Kampf gegen die Corona-Epidemie

Die Bundesregierung und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer haben am 16. März 2020 Leitlinien zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vereinbart. Diese Leitlinien widmen sich den Vorschriften für den Einzelhandel, weiteren Schließungen im Publikumsverkehr, weiteren Verboten und Regelungen, die nun von den Ländern zu erlassen sind.

Die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland umfasst vier Punkte.

1. Vorschriften für den Einzelhandel

Ausdrücklich soll der Einzelhandel nicht geschlossen werden bei:

  • Lebensmittel
  • Wochenmärkte
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken
  • Sparkassen
  • Poststellen
  • Friseure
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Bau- und Gartenbau
  • Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel

Für diese Bereiche sollen die Sonntagskaufverbote bis auf weiteres grundsätzlich ausgesetzt werden. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.

2. Schließungen im Publikumsverkehr

Für den Publikumsverkehr sollen folgende Schließungen gelten:

  • Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
  • Messen Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieses Papiers genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center
  • Spielplätze

3. Weitere Verbote

Weiter haben sich die Bundesregierung und die Länder darauf geeinigt Folgendes zu verbieten:

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften

4. Regelungen, die seitens der Länder zu erlassen sind

Folgende Regelungen sollen nun seitens der Länder erlassen werden:

  • Besuchsregelungen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeheime und besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, um den Besuch zu beschränken (z.B. Besuch einmal am Tag, für eine Stunde, allerdings nicht von Kinder unter 16 Jahren, nicht von Besuchern mit Atemwegsinfektionen, etc.)
  • In den vorgenannten Einrichtungen sowie in Universitäten, Schulen und Kindergärten, soweit deren Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein generelles Betretungsverbot für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben
  • Auflagen für Mensen, Restaurants, Speisegaststätten und Hotels, das Risiko einer Verbreitung des Coronavirus zu minimieren, etwa durch Abstandsregelung für die Tische, Reglementierung der Besucherzahl, Hygienemaßnahmen und –hinweise
  • Regelungen, dass Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden können
  • Regelungen, dass Restaurants und Speisegaststätten generell frühestens ab 6 Uhr zu öffnen und spätestens ab 18 Uhr zu schließen sind.

Ansprechpartner für hilfsbedürftige Unternehmen, FAQs und vieles Weiteres kann auf den Informationsseiten der Landesregierungen eingesehen werden:

Mehr zu diesen Themen