02.11.2022Praxistipp

Was ändert sich 2023 für Unternehmen?

Was ändert sich im kommenden Jahr? Welche neuen Gesetze und Regelungen für Unternehmerinnen, Unternehmer und Selbstständige treten in Kraft? Vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz über das Hinweisgeberschutzgesetz bis hin zur eAU haben wir die wichtigsten Änderungen zusammengefasst. 

*Stand 2.11.2022; Die Übersicht wird laufend aktualisiert


Themenbereich Finanzen

Inflationsausgleichsgesetz: Grundfreibetrag, Abbau kalter Progression, Kindergeld

Das sogenannte Inflationsausgleichsgesetz sieht zwei Entlastungsschritte in den Jahren 2023 und 2024 vor. Ziel des Gesetzes ist es, inflationsbedingte Mehrbelastungen auszugleichen. Darunter fallen u.a. die folgenden Änderungen:

  • Der Grundfreibetrag wird 2023 von bislang 10.347 Euro auf 10.632 Euro angehoben. Im darauffolgenden Jahr (2024) erfolgt eine weitere Erhöhung auf 10.932 Euro.
  • Die sogenannten Tarifeckwerte sollen nach rechts verschoben werden. Das bedeutet: der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 Euro statt bisher bei 58.597 Euro greifen. 2024 soll er ab 63.515 Euro beginnen. Die Tarifeckwerte zur sog. "Reichensteuer" werden unverändert beibehalten.
  • Das Kindergeld für erste, zweite und dritte Kinder wird zum 1.01.2023 auf 237 Euro pro Monat angehoben. Zudem wird der Kinderfreibetrag in zwei Schritten erhöht: im Jahr 2023 auf 2.880 Euro pro Elternteil. Im darauffolgenden Jahr (2024) 2.994 Euro pro Elternteil.

Weitere Informationen

Hinweis: Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet; Bundesfinanzminister Christian Lindner hat angekündigt (2.11.2022) beim Inflationsausgleichsgesetz nachbessern zu wollen. Dadurch könnten sich insbesondere der Grundfreibetrag erhöhen und die Tarifeckwerte weiter nach rechts verschieben.

Digitale Gewerbesteuerbescheinigung

Das am 18. August 2017 in Kraft getretene Onlinezugangsgesetz (OZG) besagt, dass zu sämtlichen Verwaltungsleistungen ein Onlinezugang bereitzustellen ist. Als Folge kann ab 2023 der Gewerbesteuerbescheid auch digital übermittelt werden. Durch die elektronische Übermittlung soll sich der Erfüllungsaufwand für Unternehmen und Steuerberater verringern sowie Kommunen bei der Bearbeitung der Bescheide entlasten. Der digitale Gewerbesteuerbescheid wird über eine Elster-Schnittstelle übermittelt.

Weitere Informationen: Elster – Digitaler Gewerbesteuerbescheid

Stundung von Steuerzahlungen -> Finanzämter sollen Handlungsspielräume nutzen

Das Bundesfinanzministerium hat die obersten Finanzbehörden der Länder aufgefordert, bei fälligen Zahlungen von Unternehmen und Selbstständigen die besondere wirtschaftliche Situation und die „schwerwiegenden Folgen“ des Krieges in der Ukraine zu berücksichtigen. Dafür können die Finanzämter die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer herabsetzen und eine Reihe von Billigkeitsmaßnahmen wahrnehmen. Insbesondere wird hier die Stundung von Steuerzahlungen, die einstweilige Einstellung und die Beschränkung der Vollstreckung (Vollstreckungsaufschub) genannt.

Damit die Unternehmen einen größeren Spielraum bei Steuerzahlungen nutzen können, muss ein Antrag beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Das Amt entscheidet dann, wie in jedem Einzelfall vorgegangen wird.

Weitere Informationen: BMF-Schreiben 5. Oktober

Inflationsprämie - Bis zu 3.000 Euro steuerfrei vom Arbeitgeber

Ähnlich wie beim Corona-Bonus hat die Bundesregierung die Möglichkeit für Arbeitgeber geschaffen, ihren Beschäftigten freiwillig eine steuer- und sozialabgabenfreie Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro auszahlen zu können. Diese Maßnahme hat lediglich einen Appell-Charakter und muss nicht zwingend von Unternehmen umgesetzt werden.

Die Zahlung kann Unternehmen dabei helfen, den eigenen Beschäftigten bei der Bewältigung ihrer finanziellen Belastungen durch die hohe Inflation zu helfen, ohne eine dauerhafte Gehaltserhöhung stemmen zu müssen. Die steuerfreie Prämie kann rückwirkend bis zum 1. Oktober 2022 und bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Ob der Spielraum von 3.000 per Einmalzahlung oder in verschiedenen Teilzahlungen ausgeschöpft wird, bleibt dem Unternehmen freigestellt. Wichtig ist nur, dass die Zahlung zusätzlich zum normalen Lohn gezahlt wird und ein entsprechender Hinweis zum Auszahlungsgrund wie z.B. „Inflationsprämie“ oder „Prämie aufgrund Preissteigerungen“ auf der Lohnabrechnung vermerkt ist.

Weitere Informationen: Bundesregierung

Reduzierter Umsatzsteuersatz in der Gastronomie bis Ende 2023

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde bereits ab dem 1. Juli 2020 die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 19 auf 7 Prozent abgesenkt. Diese Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Weitere Informationen: Bundesregierung (Drittes Entlastungspaket)

 

Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)

Ab dem 1. Januar 2023 wird die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung zur Pflicht. In besonderen Ausnahmefällen kann die Verpflichtung per Antrag beim Prüfdienst des zuständigen Rentenversicherungsträgers maximal bis zum 31. Dezember 2026 hinausgeschoben werden.

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Aufwand bei der Betriebsprüfung durch elektronische Prozesse und Daten für alle Beteiligten zu verringern.

Weitere Informationen: Deutsche Rentenversicherung

Online-Gründung wird erleichtert

Schon 2021 und 2022 traten neue Vorschriften zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) in Kraft. Die Gründung einer GmbH konnte bereits seit dem Jahr 2021 per Videokommunikation notariell beglaubigt werden. Seit dem 1. August 2022 können auch andere Rechtsformen wie beispielsweise eine KG in dieser Form abgewickelt werden. Seit diesem Stichdatum können auch Vollmachten zur Gründung, Mitbeurkundungen und Gesellschafterbeschlüsse online mitgeteilt werden.

Auch bereits existierende Unternehmen können von den Vorgaben profitieren, da Online-Gesellschafterversammlungen mit dem Gesetz ausdrücklich erlaubt werden, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind.

Ab dem 1. August 2023 werden online zudem GmbH-Sachgründungen möglich, Beschlusserfassungen im Gesellschafterkreis vereinfacht und Anmeldungen zum Vereinsregister beglaubigt werden können.

Weitere Informationen: Existenzgründungsportal BMWK

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie. Mit dem Gesetz sollen Hinweisgeber künftig vor Repressalien geschützt werden. Dazu müssen Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes für entsprechende Meldekanäle sorgen. Ab dem 17.12.2023 müssen dann auch Unternehmen ab 50 Mitarbeitern eine Meldestelle einrichten. Das Gesetz wird derzeit im Bundestag beraten und wird drei Monate nach Verkündigung in Kraft treten.

Weitere Informationen: Bundestag


Themenbereich Energiewende

CO2-Preis

Inverkehrbringer von Stoffen wie Heizöl, Erdgas, Diesel oder Benzin müssen seit dem Jahr 2021 für jede Tonne CO2, die bei der Verbrennung dieser Stoffe entsteht, einen nationalen CO2-Preis zahlen. Dieser liegt bisher bei 30 Euro pro Tonne und sollte ursprünglich zum 1. Januar 2023 auf 35 Euro steigen. Um Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bei den Energiekosten nicht zusätzlich zu belasten, hat der Bundestag beschlossen, die nächste Erhöhung des CO2-Preises für Sprit, Heizöl und Gas auf das Jahr 2024 zu verschieben.

Weitere Informationen: Bundesregierung

Abschaffung der EEG-Umlage

Über die Einnahmen der EEG-Umlage, die bis auf bestimmte Ausnahmen jeder Stromverbraucher zahlen musste, wurde lange Zeit der Ausbau der Erneuerbaren Energien gefördert. Da die Energiepreise bereits seit längerem deutlich gestiegen sind, wurden immer wieder Rufe nach einer Entlastung der Stromkunden durch die Abschaffung der EEG-Umlage laut. Die Bundesregierung hat daraufhin die EEG-Umlage zum 1. Juli 2022 auf null Cent pro Kilowattstunde abgesenkt, um Privathaushalte und Unternehmen von den stark gestiegenen Energiepreisen zu entlasten. Mit der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) wird die EEG-Umlage dann zum 1. Januar 2023 abgeschafft. Die finanzielle Förderung der Erneuerbaren Energien erfolgt nun über das Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (EKF), der aus Zuschüssen des Bundes sowie den Erlösen des Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) und dem nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) finanziert wird.

Weitere Informationen: MittelstandsMonitoring+

EU-Taxonomie

Ab dem 1. Januar 2023 gelten Erdgas und Atomkraft nach der EU-Taxonomie als klimafreundlich. Bei der EU-Taxonomie handelt es sich um ein Klassifizierungssystem, mit dem die EU-Kommission investitionswilligen Unternehmen und Bürgern eine Orientierungshilfe bieten möchte, welche Projekte klimafreundlich sind. So soll leichter ersichtlich werden, welche Investitionen aus Sicht der EU-Kommission zum Klimaschutz beitragen.

Weitere Informationen: Beitrag des RedaktionsNetzwerk Deutschland

Mehrwegalternativen für Essen und Getränke zum Mitnehmen

Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen sollen nach dem Willen der Bundesregierung dazu beitragen, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und die Umwelt zu schonen. Caterer, Lieferdienste und Restaurants sind daher ab dem Jahr 2023 dazu verpflichtet, für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen neben Einweg- auch Mehrwegbehälter anzubieten.

Eine Ausnahme soll es für kleine Betriebe - etwa Imbissbuden - mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche soll es allerdings eine Ausnahme geben. Sie dürfen ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen. Auf diese Möglichkeit sollen sie ihre Kundschaft deutlich hinweisen. Während sämtliche Getränkedosen seit diesem Jahr ausnahmslos pfandpflichtig sind, durften bereits in Verkehr gebrachte Einweg-Getränkeverpackungen noch bis zum 1. Juli 2022 pfandfrei verkauft werden.

Quelle: Bundesregierung

Photovoltaik-Pflicht im Gewerbe

Während die Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten hat, eine Pflicht zur Nutzung von Photovoltaik (PV) auf gewerblich genutzten Neubauten einzuführen, gilt in Baden-Württemberg bereits seit diesem Jahr beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden sowie auf Überdachungen von Parkplätzen mit 35 oder mehr Stellplätzen eine Pflicht für PV auf Dächern. Auch in Nordrhein-Westfalen gibt es seit diesem Jahr eine solche Pflicht für Dächer von Parkplätzen ab 35 Stellplätzen auf Gewerbeflächen.

Im kommenden Jahr treten in folgenden Bundesländern vergleichbare Pflichten in Kraft:

Rheinland-Pfalz: In Rheinland-Pfalz müssen ab dem 1. Januar 2023 60 Prozent der geeigneten Dachflächen von Neubauten im Gewerbe mit mehr als 100 Quadratmetern Nutzfläche ausgestattet werden. Auf neuen, überdachten Parkplätzen ab einer Größe von 50 Stellplätzen müssen ebenfalls mit einer Photovoltaikanlage ausgerüstet werden. Alternativ kann auch eine solarthermische Anlage installiert werden, um Wärme zu erzeugen. 

Niedersachsen: In Niedersachsen müssen ab dem 1. Januar 2023 Dächer von Gewerbeimmobilien ab 75 Quadratmetern Dachfläche mindestens zur Hälfte mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden.

Berlin: In Berlin sind ab dem 1. Januar 2023 die Eigentümer gewerblich genutzter Neubauten und im Falle einer grundlegenden Dachsanierung auch die Eigentümer von Bestandsgebäuden dazu verpflichtet, auf ihrem Gebäudedach eine Photovoltaikanlage zu installieren. Es besteht dabei auch die Möglichkeit, die Anlage an der Fassade des Gebäudes anzubringen oder eine Solarthermieanlage zu nutzen.

Schleswig-Holstein: In Schleswig-Holstein müssen ab dem 1. Januar 2023 auf Neubauten von Nichtwohngebäuden Photovoltaikanlagen installiert werden. Diese Pflicht gilt auch für Dächer von Nichtwohngebäuden, wenn mindestens zehn Prozent ihrer Dachfläche saniert wird. Darüber hinaus müssen Parkplätze ab einer Größe von 100 Stellplätzen mit einer Photovoltaikanlage ausgerüstet werden.

Quelle: https://www.enercity.de/magazin/mein-leben/solarpflicht-in-deutschland

Hamburg: In Hamburg müssen Gebäude, die ab Januar 2023 errichtet werden und eine Bruttodachfläche von mindestens 50m² aufweisen, mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden. (Quelle: Hamburger Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft)

„Umweltbonus“ bei Fahrzeugen entfällt für Unternehmen

Bis Jahresende 2022 gibt es je nach Fahrzeugtyp eine Kaufprämie zwischen 5.625 Euro und 9000 Euro für jeden zugelassenen Neuwagen. Zwei Drittel zahlt der Staat, ein Drittel die Hersteller. Diese Beträge ändern sich 2023 deutlich:

  • Zuschüsse gibt es nur noch für batterie- und brennstoffzellenbetriebe Fahrzeuge. Plug-In-Hybridfahrzeuge fallen aus der Förderung heraus.
  • Ab 1. Januar 2023 gibt es 4.500 Euro für Fahrzeuge mit einem Netto-Listenpreis bis 40.000 Euro. 3.000 Euro sind es für Fahrzeuge mit einem Listenpreis bis 65.000 Euro. Für teurere Autos entfällt die Förderung.
  • Ab 1. September 2023 entfällt der Umweltbonus für Unternehmen.

Quelle: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/07/20220726-habeck-umweltbonus-wird-ab-januar-2023.html


Themenbereich Arbeit

Aufwendungen für Altersvorsorge ab 2023 voll absetzbar

Die Aufwendungen für die Altersvorsorge können ab dem 1.01.2023 voll als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Das passiert zwei Jahre früher als ursprünglich geplant. Künftig werden Renten in der Auszahlungsphase im Alter besteuert.

Die Umstellung umfasst Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie aus Basisrentenverträgen, sogenannten Rürup-Renten.

Quelle: Bundesregierung 

Ausweitung der Home-Office-Pauschale

Ausweitung der Home-Office-Pauschale

Die sogenannte Homeoffice-Pauschale wird ab dem 1.01.2023 entfristet und erweitert. Weiterhin fünf Euro pro Tag im Homeoffice können Steuerpflichtige in der Einkommenssteuererklärung geltend machen. Allerdings wird die Pauschale angehoben: Von bislang maximal 600 Euro im Jahr, können ab 2023 bis zu 1.000 Euro jährlich geltend gemacht werden. Damit sind künftig also 200 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.

Quelle: Homeoffice-Pauschale wird verbessert | Bundesregierung

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Die Westbalkan-Regelung ermöglicht Arbeitskräften aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Republik Nordmazedonien, Montenegro und Serbien einen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass sie über ein verbindliches Angebot eines Arbeitsplatzes in Deutschland verfügen, dass sie in den letzten zwei Jahren keine Leistungen als Asylbewerber bezogen haben und dass sämtliche visarechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Westbalkan-Regelung galt zunächst auf fünf Jahre bis Ende 2020. Da es laut Bundesagentur für Arbeit allerdings von Unternehmen eine hohe Nachfrage nach Arbeitskräften aus diesen Staaten gab, wurde diese Regelung bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Weitere Informationen: Bundesagentur für Arbeit

Berufliche Weiterbildung während Kurzarbeit

Unternehmen, die ihren Beschäftigten während Kurzarbeit eine berufliche Weiterbildung ermöglichen möchten, erhalten noch bis zum 31. Juli 2023 die Hälfte der Ausgaben dafür über die Sozialversicherungsbeiträge zurück. Voraussetzung dafür ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit beginnt bzw. begonnen hat, dass die Maßnahmen und deren Träger gemäß Sozialgesetzbuch zugelassen sind und die Maßnahme entweder länger als 120 Stunden dauert oder im Rahmen des Ausbildungsförderungsgesetzes durchgeführt wird.

Quelle: Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) § 106a Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit

Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („eAU“)

Bereits seit Anfang dieses Jahres haben Arbeitgeber in einer Pilotphase die Möglichkeit, im Krankheitsfall ihrer Mitarbeiter die Daten von deren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen digital bei deren gesetzlichen Krankenkassen abzurufen. Ab dem 1. Januar 2023 wird dies nun für alle Beteiligten verpflichtend und die Krankschreibung erfolgt ausschließlich digital. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Arbeitgebern dann die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Mitarbeiter zum Abruf bereitstellen und übermitteln.

Weitere Informationen: Bundesministerium für Gesundheit

Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung

Das Berufsbildungsgesetz schreibt Ausbildungsbetrieben vor, ihren Auszubildenden eine Mindestvergütung zu zahlen. Die Höhe dieser Mindestvergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens aber jährlich, an. Für Lehrverträge, die am 1.01.2023 beginnen, gilt im ersten Lehrjahr eine Mindestausbildungsvergütung von 620 Euro pro Monat. In den darauffolgenden Lehrjahren erhöht sich dieser Betrag nach dem Gesetz jeweils um 18 Prozent (zweites Lehrjahr), 35 Prozent (drittes Lehrjahr) und 40 Prozent (viertes Lehrjahr) gegenüber der anfänglichen Vergütung von 620 Euro.

Quelle: §17 Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Mindestlohn

In Deutschland gibt es seit dem Jahr 2015 einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Dieser Mindestlohn liegt seit dem 1. Oktober 2022 bei 12 Euro brutto pro Stunde. Der allgemeine Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren (auch für Minijobber), mit Ausnahme allerdings von u. a. Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz, Langzeitarbeitslosen innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt oder Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten. Unter bestimmten Umständen haben auch Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn.

Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro durch die Bundesregierung, wurde gleichzeitig auch beschlossen, dass der im Juni 2022 turnusgemäß anstehende Termin der Mindestlohnkommission zur Beschlussfassung einer Anpassung des Mindestlohns ausgesetzt und um ein Jahr auf Juni 2023 verschoben wird. Die Mindestlohnkommission soll dann vorschlagen, auf welchen Wert der Mindestlohn zum 1. Januar 2024 erhöht werden soll.

Weitere Informationen: Bundesregierung

 

Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten

Zum 1. Januar 2023 soll die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten ersatzlos wegfallen. Laut Bundesarbeitsministerium soll diese Änderung auch dem Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenwirken werden und dazu beitragen, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibel zu gestalten. ([S(1] [S(2] Bei vollständigen oder teilweisen Erwerbsminderungsrenten sollen die Hinzuverdienstgrenzen ab 1. Januar 2023 auf drei Achtel bzw. sechs Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße angepasst werden. Bei Rentnerinnen und Rentnern, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, ändert sich nichts. Sie dürfen ohnehin unbegrenzt hinzuverdienen.)

Quelle: BMAS 

Hinweis: Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Erste Lesung im Bundestag war am 20. Oktober https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw42-de-sgb-aenderungsgesetz-915596  [S(2] [S(2]


Themenbereich Internationalisierung

Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

Ab dem 1. Januar 2023 tritt das sogenannte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Es soll der Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage dienen, indem es Anforderungen an ein verantwortungsvolles Management von Lieferketten festlegt. Zwar richtet sich das Gesetz zunächst nur an Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten, doch sind diese auch für das Handeln ihrer unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer verantwortlich. Somit werden sich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auf die Reporting- und Trackinganforderungen ihrer größeren Geschäftspartner einstellen müssen.

Weitere Informationen: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Erweiterung schwarze EU-Liste der Steueroasen

Auf der schwarzen Liste der Europäischen Union werden Länder und Gebiete geführt, die steuerlich nicht kooperativ und transparent mit der EU zusammenarbeiten. Sollten Unternehmen wirtschaftliche Verbindungen in diesen Regionen pflegen, können Nachteile entstehen.

Die schwarze Liste wird mit drei britischen Überseegebieten erweitert: Anguilla, die Bahamas und die Turks- sowie Caicosinseln. Alle drei Territorien waren vorher auf der grauen Liste und hatten Zusagen zu Reformen hinzu mehr Transparenz gemacht. Da die Veränderungsziele nach Auffassung der Europäischen Kommission nicht erfüllt worden, wechselten die Länder auf die schwarze Liste, auf der sie neben folgenden Ländern gelistet sind:

  • Amerikanisch-Samoa, Fiji, Guam, Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, die US-Virgin Islands und Vanuatu

Weitere Informationen: EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

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