01.01.2019Monitoring

Anspruch auf Brückenteilzeit

Kurz zusammengefasst

Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2019 einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit („Brückenteilzeit“) für Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmer eingeführt.

Der DMB verfolgt die Entwicklung dieses Vorhabens und stellt alle relevanten Hintergrundinformationen bereit.

 


Die Ereignisse im Detail

01.01.2019 | Brückenteilzeit tritt in Kraft

18.10.2018 | Bundestag beschließt Brückenteilzeit

Der Bundestag stimmt mit der Mehrheit von CDU/CSU und SPD für den Regierungsentwurf zur Einführung der Brückenteilzeit für Arbeitnehmer.

19.07.2018 | Regierungsentwurf an den Bundestag übermittelt

Der Regierungsentwurf wird dem Bundestag übermittelt. Nach der parlamentarischen Sommerpause wird sich der Bundestag mit dem Gesetz befassen.

06.07.2018 | Bundesrat hat keine Einwendungen zum Regierungsentwurf

In der Sitzung am 6. Juli 2018 befasst sich der Bundesrat mit der Einführung der Brückenteilzeit. Dort wird der Gesetzesentwurf ohne Einwendungen beschlossen.

13.06.2018 | Bundeskabinett stimmt Gesetzesentwurf zu

Das Bundeskabinett stimmt dem Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu. Der Regierungsentwurf des Gesetzes wird vorgestellt.

17.04.2018 | Referentenentwurf zur „Brückenteilzeit“ vorgestellt

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bringt den Referentenentwurf zur Brückenteilzeit in das Bundeskabinett ein. Der Entwurf sieht einen Kompromiss zum Streitpunkt Betriebsgröße vor: das Rückkehrrecht, das nunmehr als „Brückenteilzeit“ bezeichnet wird, soll im Gegensatz zum gescheiterten Gesetzentwurf nicht mehr ab einer Unternehmensgröße von 15 Beschäftigten, sondern ab 45 Beschäftigten gelten. Zudem gibt es für Betriebe mit 46 bis 200 Angestellten eine Zumutbarkeitsgrenze.

23.05.2017 | Verhandlungen über Rückkehrrecht (vorerst) gescheitert

Im Bundeskabinett gibt es keine Einigung über den von Bundesarbeitsministerin Nahles eingebrachten Gesetzentwurf. Am 23. Mai 2017 gibt Nahles bekannt, dass es keine gesetzliche Neuregelung in der 18. Legislaturperiode geben wird. Zuvor war der Ministerin vom Bundeskanzleramt mitgeteilt worden, dass eine Kabinettsbefassung mit dem Gesetzesentwurf nicht mehr vorgesehen sei. Laut Nahles ein klarer „Bruch des Koalitionsvertrages“. Hauptstreitpunkt zwischen den Ressorts war bis zuletzt, ab welcher Betriebsgröße das Rückkehrrecht greifen soll.

4. Januar 2017 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt Gesetzesentwurf vor

Bundesarbeitsministerin Nahles bringt einen Referentenentwurf in das Bundeskabinett ein. Der gesetzliche Anspruch auf Teilzeitarbeit mit zeitlicher Begrenzung soll für Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern gelten – ansonsten sind viele inhaltliche Punkte identisch zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2018.

November 2016 | Rückkehrrecht in Weißbuch „Arbeiten 4.0“ angekündigt

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles stellt das Weißbuch „Arbeiten 4.0“ in Berlin vor. Auf Seite 122 wird dort das „Rückkehrrecht“ wie folgt angekündigt: „Das im Koalitionsvertrag vereinbarte Vorhaben, im Teilzeit­ und Befristungsgesetz (TzBfG) ein allgemeines Recht auf befristete Teilzeit zu verankern, ist ein wichtiger Schritt, um die Zeitsouveränität zu stärken und in Richtung Wahlarbeitszeit auszubauen. Es ermöglicht Beschäftigten ihre Arbeitszeit an der Lebensphase zu orientieren, ohne dabei in eine „Teilzeitfalle“ zu geraten.“

16.12.2013 | „Rückkehrrecht“ im Koalitionsvertrag zwischen SPD, CDU, CSU fixiert

Im Koalitionsvertrag der GroKo wird angekündigt, dass die Bunderegierung zwischen 2013 und 2017 ein „Rückkehrrecht“ zur früheren Arbeitszeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einführen wird. Dazu heißt es im Koalitionsvertrag (S.70) wörtlich: „Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich z. B. wegen Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen zu einer zeitlich befristeten Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, wollen wir sicherstellen, dass sie wieder zur früheren Arbeitszeit zurückkehren können. Dazu werden wir das Teilzeitrecht weiterentwickeln und einen Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit schaffen (Rückkehrrecht).“  

Worum geht es?

Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit“ wird neben dem bereits bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit („Brückenteilzeit“) für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen neu eingeführt. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu:

„Im Teilzeit- und Befristungsrecht wird ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt.“

(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Seite 51)

Dies gilt:

  • für Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern,
  • deren Arbeitsverhältnis seit mind. 6 Monate besteht,
  • für einen vorab festgelegten Zeitrahmen von mindestens ein bis höchstens fünf Jahre (mögliche Abweichungen durch Tarifverträge),
  • ohne Begründungspflicht für den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin (z.B. Kinderziehung).

Die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Brückenteilzeit. Das Gesetz sieht zudem vor, dass eine erneute Antragstellung frühesten ein Jahr nach Beendigung der vorangegangenen Brückenteilzeit erfolgen darf. Beidseitig besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der Brückenteilzeit. Für Arbeitgeber, die 46 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, soll eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt werden – selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.

Neben der Einführung der Brückenteilzeit sieht das Gesetz ferner Änderungen am geltenden Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für Arbeitnehmer in bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnissen vor. Nach bisheriger Rechtslage muss der Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen Teilzeitkräfte, die länger arbeiten wollen, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Bislang müssen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer darlegen, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz besetzt werden soll und dass der Arbeitnehmer mindestens ebenso geeignet ist wie externe Bewerber. Das Gesetz sieht vor, die Darlegungs- und Beweislast in stärkerem Maße auf den Arbeitgeber zu übertragen. Sprich: Arbeitgeber sind in der Verantwortung, darzulegen, dass es sich nicht um einen freien Arbeitsplatz handelt oder der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer für diesen nicht mindestens gleich geeignet ist.

Umsetzung und nächste Schritte

Der Anspruch auf Brückenteilzeit gilt seit dem 1. Januar 2019.

Warum relevant für den Mittelstand?

Mit der Brückenteilzeit wird eine besonders arbeitnehmerfreundliche Ergänzung am Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorgenommen. Für mittlere Unternehmen ab 45 Mitarbeitern hat die Neuregelung deutliche Auswirkungen auf die Personalplanung. Durch die Beweislastverlagerung erhöhen sich zudem die Darlegungspflichten – zusätzliche Bürokratie – für Arbeitgeber bei der Stellenvergabe.   

Die DMB-Bewertung

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Das Gesetz stellt zwar eine deutliche Verbesserung zum ersten, in der vergangenen Wahlperiode gescheiterten Gesetzesentwurf dar, trotzdem ist er aus Unternehmer- bzw. aus Unternehmensperspektive insgesamt und weiterhin als kritisch einzuschätzen. Gerade mittlere Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern werden durch die Brückenteilzeit klar benachteiligt – ihnen drohen höhere bürokratische Lasten und erhebliche Herausforderungen für die Personalplanung.   

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