Anspruch auf Brückenteilzeit

Kurz zusammengefasst
Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2019 einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit („Brückenteilzeit“) für Arbeitnehmerinnen Arbeitnehmer eingeführt.
Der DMB verfolgt die Entwicklung dieses Vorhabens und stellt alle relevanten Hintergrundinformationen bereit.

Die Ereignisse im Detail
Worum geht es?
Mit dem „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit“ wird neben dem bereits bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit („Brückenteilzeit“) für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen neu eingeführt. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu:
„Im Teilzeit- und Befristungsrecht wird ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt.“
(Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Seite 51)
Dies gilt:
- für Beschäftigte in Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern,
- deren Arbeitsverhältnis seit mind. 6 Monate besteht,
- für einen vorab festgelegten Zeitrahmen von mindestens ein bis höchstens fünf Jahre (mögliche Abweichungen durch Tarifverträge),
- ohne Begründungspflicht für den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin (z.B. Kinderziehung).
Die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit erfolgt nach Ablauf der vereinbarten Brückenteilzeit. Das Gesetz sieht zudem vor, dass eine erneute Antragstellung frühesten ein Jahr nach Beendigung der vorangegangenen Brückenteilzeit erfolgen darf. Beidseitig besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der Brückenteilzeit. Für Arbeitgeber, die 46 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, soll eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt werden – selbst wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen, müssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Brückenteilzeit gewähren.
Neben der Einführung der Brückenteilzeit sieht das Gesetz ferner Änderungen am geltenden Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für Arbeitnehmer in bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnissen vor. Nach bisheriger Rechtslage muss der Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen Teilzeitkräfte, die länger arbeiten wollen, bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen. Bislang müssen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer darlegen, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz besetzt werden soll und dass der Arbeitnehmer mindestens ebenso geeignet ist wie externe Bewerber. Das Gesetz sieht vor, die Darlegungs- und Beweislast in stärkerem Maße auf den Arbeitgeber zu übertragen. Sprich: Arbeitgeber sind in der Verantwortung, darzulegen, dass es sich nicht um einen freien Arbeitsplatz handelt oder der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer für diesen nicht mindestens gleich geeignet ist.
Umsetzung und nächste Schritte
Der Anspruch auf Brückenteilzeit gilt seit dem 1. Januar 2019.
Warum relevant für den Mittelstand?
Mit der Brückenteilzeit wird eine besonders arbeitnehmerfreundliche Ergänzung am Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vorgenommen. Für mittlere Unternehmen ab 45 Mitarbeitern hat die Neuregelung deutliche Auswirkungen auf die Personalplanung. Durch die Beweislastverlagerung erhöhen sich zudem die Darlegungspflichten – zusätzliche Bürokratie – für Arbeitgeber bei der Stellenvergabe.
Die DMB-Bewertung

Das Gesetz stellt zwar eine deutliche Verbesserung zum ersten, in der vergangenen Wahlperiode gescheiterten Gesetzesentwurf dar, trotzdem ist er aus Unternehmer- bzw. aus Unternehmensperspektive insgesamt und weiterhin als kritisch einzuschätzen. Gerade mittlere Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern werden durch die Brückenteilzeit klar benachteiligt – ihnen drohen höhere bürokratische Lasten und erhebliche Herausforderungen für die Personalplanung.