27.04.2023Medienpräsenz

DWN: Mindestlohn: Werden die Erwartungen des Arbeitsministers erfüllt?

 

In Sachen Mindestlohnerhöhung warnt DMB-Experte Steffen Kawohl gegenüber den Deutschen Wirtschaftsnachrichten vor einer drastischen Erhöhung ohne eine genaue Abwägung der wirtschaflichen Auswirkungen und appelliert an die Bundesregierung, die Inflation stärker zu bekämpfen.

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Mit einer überwiegend negativen Bewertung befürchtete der Deutschen Mittelstands-Bund (DMB) bei der Erhöhung auf zwölf Euro einen zusätzlichen Bürokratieaufwand von 99,56 Millionen Euro, der sich aus den Informationspflichten ergibt. Weiterhin entstanden 2022 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zufolge höhere Lohnkosten von rund 1,63 Milliarden Euro.

DWN gegenüber sagte Steffen Kawohl, Experte für Arbeit und Bildung beim DMB: „Darunter leiden insbesondere jene Unternehmen, die ihre Preise nicht ohne Weiteres anheben können.“ Gleichzeitig betonte der Experte, dass  die Anhebung die Kaufkraft stärke, was durchaus positiv zu bewerten sei.
Dennoch warnte Kawohl vor einer nächsten abrupten Erhöhung wie von Sozialverbänden gefordert: „Die Erhöhungen des Mindestlohns auf der Basis der Empfehlungen der Mindestlohnkommission beliefen sich in der Vergangenheit zwischen ca. 1 und 6 Prozent. Die Forderung nach einer Erhöhung des Mindestlohns auf 14 Euro, ohne vorher die wirtschaftlichen Auswirkungen einer derartigen Anhebung genauestens abzuwägen, ist völlig fehl am Platz.“
Er plädierte einerseits für Entlastungen bei Steuern und Sozialabgaben und ergänzte: „Zum anderen sollte die Bundesregierung ihren Kampf gegen die Inflation verstärken und insbesondere daran arbeiten, dass die Energiepreise dauerhaft sinken. Denn ein erheblicher Teil der Preissteigerungen der vergangenen Monate ist auf gestiegene Energiepreise zurückzuführen.“
Arbeitgebern stehen noch weitere Methoden zum finanziellen Ausgleich zur Verfügung. Sie können beispielsweise prüfen, welche Lohnarten und Vergütungsbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Dies seien laut Rechtsprechung Leistungsboni, Akkordlöhne, Zuschläge für Sonn- und Feierarbeit, Schichtzulagen, Treue-, Vertretungs- und Anwesenheitsprämien oder einmalige Sonderzahlungen.

„Im Juni macht die aus Vertretern von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bestehende unabhängige Mindestlohnkommission der Bundesregierung einen Vorschlag, wie der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 angepasst werden sollte. Die festgeschriebene Unabhängigkeit der Mindestlohnkommission sollte unbedingt beachtet werden“, erklärte Kawohl.

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Quellen- und Autorenangaben:

Autor:

Oliwia Kowalak

Quelle:
Deutsche Wirtschaftsnachrichten / deutsche-wirtschafts-nachrichten.de
Veröffentlichungsdatum: 27.04.2023
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