29.07.2021Fachbeitrag

Urlaub trotz Kurzarbeit?

Aufgrund der Corona-Pandemie ist das Thema „Kurzarbeit“ im Fokus vieler Arbeitgeber*innen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf und der Europäische Gerichtshof haben entschieden: Arbeitgeber dürfen die Urlaubstage ihrer Mitarbeiter*innen anteilig kürzen, wenn diese aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht haben.

  • Kurzarbeiter sind formell betrachtet Vollzeitbeschäftigte, aber vorübergehend als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer anzusehen
  • Arbeitgeber können bei Kurzarbeit „Null“ den jährlichen Urlaubsanspruch ihrer Mitarbeiter anteilig kürzen
  • Die Zahl der Urlaubstage richtet sich nach der Zahl der Tage mit Arbeitspflicht

Kurzarbeit "Null": Von der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen hängt ab, ob der Arbeitsausfall bei der Kurzarbeit Stunden, Tage oder Wochen umfasst. Bei Kurzarbeit "Null" wird die Arbeit vorübergehend vollständig eingestellt, der Arbeitsausfall liegt dann bei 100%. Quelle

 

Aufgrund der Corona-Pandemie ist das Thema „Kurzarbeit“ im Fokus vieler Arbeitgeber*innen. In diesem Zusammenhang hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf einen Rechtsstreit zu entscheiden, in dem die Parteien darüber stritten, ob die beklagte Arbeitgeberin den Urlaub der Klägerin für das Jahr 2020 wegen Kurzarbeit kürzen durfte. Das Landesarbeitsrecht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer*innen aufgrund konjunktureller Kurzarbeit „Null“ keine Arbeitspflicht haben, der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen sei (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2021 – 6 Sa 824/20).

 

Kurzarbeit „Null“: Wie viel Urlaub steht dem Arbeitnehmer zu?

Das Gericht stellt zu Recht fest, dass der Urlaubsanspruch dem Grunde nach allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetzt und es nicht auf eine Arbeitsleistung ankomme. Hiervon zu trennen sei aber die Frage, in welcher Höhe ein Urlaubsanspruch tatsächlich entstehe. Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetzes richte sich die Zahl der Urlaubstage ausgehend vom Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs nach der Zahl der Tage mit Arbeitspflicht. Betrage die Arbeitspflicht in Abweichung von der gesetzlich angenommenen Norm weniger als sechs Tage pro Kalenderwoche, vermindere sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Dies gelte auch, wenn für einzelne Zeiträume eine Befreiung von der Arbeitspflicht durch Kurzarbeit „Null“ vereinbart worden sei.

Auch der Europäische Gerichtshof sieht das so. Danach sind Kurzarbeiter*innen formell betrachtet Vollzeitbeschäftigte, sie seien aber als vorübergehend teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer*innen anzusehen, weil ihre Situation mit der von Teilzeitbeschäftigten vergleichbar sei (EuGH, Urteil vom 08. November 2012-C-229/11).

Das vorgenannte Urteil setzt sich ausführlich mit dem bislang zur Kürzung von Urlaubsansprüchen ergangenen Entscheidungen des EuGH auseinander. Die Revision gegen das Urteil ist aber zugelassen worden. Es bleibt zu hoffen, dass die Revision das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf bestätigt.

 

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