Corona-Leitfaden für Unternehmen

Soforthilfen/Überbrückungshilfen für Unternehmen

++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von der Corona-Krise besonders betroffenen Unternehmen beantragt werden. ++

Erster Schritt: In jedem Bundesland werden eigene Strukturen zur Auszahlung geschaffen. Über die Landkarte des DMB wird einen Überblick geschaffen, sobald die Strukturen von den Behörden ausgearbeitet wurden.

Förderkredite beantragen

Für die Sicherstellung der Liquidität von KMU, Freiberuflern und Selbstständigen steht über das KfW-Sonderprogramm der KfW-Unternehmerkredit und ERP Gründerkredit zur Verfügung. Die neuen KfW-Schnellkredite werden sogar mit 100% vom Bund abgesichert. Den Kreditantrag bei der KfW Bank kann nur die Hausbank des Unternehmens stellen.

Zusätzlich zu diesen Angeboten bieten die Förderinstitute der Länder zinsgünstige Förderprogramme. Die Landkarte des DMB verschafft hier Übersicht.

Erster Schritt: Beratung und Beantragung bei der Hausbank.

Bürgschaften

Überbrückungsfinanzierungen, die infolge der Corona-Krise notwendig werden, können von den Bürgschaftsbanken in den Bundesländern besichert werden. Wichtige Voraussetzung: Das Geschäftsmodell des Unternehmens muss bereits vor der Krise tragfähig gewesen sein. Für einen Antrag muss ein Liquiditätsplan vorgelegt werden, aus dem der Kapitalbedarf ersichtlich wird.

Erster Schritt: Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken nutzen

Kurzarbeit und Grundsicherung

Die Bundesregierung erleichtert den Zugang zu Kurzarbeitergeld (KUG). Anspruch besteht, wenn min. 10 Prozent der Beschäftigten von dem Ausfall betroffen sind. Die Maßnahme gilt für Unternehmen ab einem Beschäftigten. Die Bundesagentur für Arbeit bezahlt die Lohnkosten und Sozialabgaben der betroffenen Unternehmen. Diese Regelung gilt auch für Leiharbeiter. Das Kurzarbeitergeld kann bei der Agentur für Arbeit beantragt werden.

Die Grundsicherung kann sowohl von Arbeitnehmern als auch von Freiberuflern und Selbstständigen besantragt werden, wenn das Einkommen nicht zur Aufrechterhaltung des Lebensunterhalts ausreicht. Der erste Anlaufpunkt für die Antragstellung ist die Telefonzentrale der nächstgelegenen Agentur für Arbeit.

Erster Schritt: Nächstgelegene Agentur für Arbeit oder Jobcenter kontaktieren

Steuerliche Hilfsmaßnahmen in Anspruch nehmen

  1. Stundung von Steuerzahlungen: Steuerzahlungen, die in diesem Jahr fällig sind, können zinsfrei gestundet werden. Die Maßnahme gilt für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer.
  2. Anpassung von Vorauszahlungen: Unternehmen, Selbständige und Freiberufler können ihre Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie den Messbetrag für die Gewerbesteuer anpassen.
  3. Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen: Für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer wird die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden ausgesetzt. Die Maßnahme läuft bis Ende des Jahres. Säumniszuschläge werden in dieser Zeit nicht erhoben.

Erster Schritt: Zuständiges Finanzamt kontaktieren.

Infektionsschutzgesetz

Wenn Selbständige und Freiberufler aufgrund einer vom Gesundheitsamt verordneten Quarantäne Verdienstausfälle verzeichnen, besteht Anspruch auf Entschädigungszahlungen. Die Höhe richtet sich dabei nach dem letzten Jahresumsatz, der dem Finanzamt übermittelt wurde. Bedingung für den Ersatzanspruch: Den Selbständigen und Freiberuflern ist es nicht möglich im Home-Office ihrer Tätigkeit nachzugehen.

Erster Schritt: Bei zuständigem Landschaftsverband informieren.

Mietstundungen und befristeter Kündigungsschutz

Ab April 2020 können Mietzahlungen aufgrund von Liquiditätsengpässen durch die Corona-Krise gestundet werden. Der Mieter hat bis 30. Juni 2021 Zeit, die Mieten für April, Mai und Juni 2020 nachzuzahlen.

Zusätzlich können Mietschulden aus der Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 nicht zu einer Kündigung des Mietvertrages führen. Voraussetzung ist, dass der Zahlungsausfall auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Die neue Regelung betrifft Wohn- als auch Gewerberaumverträge, ebenso wie Pachtverträge. 

Erster Schritt: Vermieter kontaktieren und Liquiditätsengpass nachweisen (ggfls. mit eidesstaatlicher Erklärung).

Der Leitfaden kompakt als PDF

Information

Coronavirus: Informationen und Hilfestellungen für KMU