Bundesnetzagentur fördert weltweite Vermarktung von Machine-to-Machine-Anwendungen
Die Bundesnetzagentur hat Regelungen zur grenzüberschreitenden Vermarktung von Mobilfunkrufnummern veröffentlicht, durch die der weltweite Vertrieb von Machine-to-Machine (M2M)-Anwendungen weiter erleichtert wird.
"Wir fördern einen Zukunftsmarkt. Vernetzte Fahrzeuge oder Smart Home-Applikationen können nun noch besser weltweit vermarktet werden. Dies gilt auch für andere Anwendungen, bei denen Geräte über Mobilfunk vernetzt werden. Damit unterstützen wir die Digitalisierung", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Mobilfunkrufnummern für M2M-Anwendungen im Ausland
Durch die neuen Regelungen der Bundesnetzagentur dürfen Mobilfunknummern mit einer deutschen Länderkennung auch für M2M-Anwendungen im Ausland verwendet werden. Ebenso dürfen Geräte mit ausländischen Rufnummern in Deutschland vermarktet werden. Sofern im Ausland eine entsprechende Erlaubnis vorliegt, erspart dies der Telekommunikationsindustrie administrativen Aufwand und Produktionskosten.
Es ist zu erwarten, dass sich insbesondere in den Bereichen Automotive ("connected cars"), Gebäudetechnik ("smart home") und Energie ("smart meter") verstärkt M2M-Anwendungen durchsetzen werden.
Der automatisierte Informationsaustausch zwischen z. B. Maschinen, Automaten, Fahrzeugen oder Messwerken (z. B. Strom-, Gas- und Wasserzählern) untereinander oder mit einer zentralen Datenverarbeitungsanlage ist ein Wachstumsbereich der Telekommunikationsindustrie. Die Anwendungen haben häufig einen länderübergreifenden, teilweise sogar globalen Wirkungsbereich. Die benötigten Endgeräte werden in der Regel für den Weltmarkt produziert.
Anzeigepflicht für exterritoriale Rufnummernnutzung
Im Falle der exterritorialen Nutzung ausländischer Nummern in Deutschland muss dies durch den ausländischen Netzbetreiber angezeigt werden. Bei der Nutzung von deutschen Mobilfunknummern im Ausland ist dies nur notwendig, wenn der Netzbetreiber mit diesen Nummern nicht bereits am automatischen oder manuellen Auskunftsverfahren teilnimmt. Nur so können Bundesnetzagentur oder Sicherheitsbehörden gegen den Nutzer einer auffällig gewordenen M2M-Rufnummer (z. B. Fahrzeughalter) ermitteln. Der Umfang der Anzeigepflicht wurde nach einer Anhörung der Marktbeteiligten und einer Diskussion mit Sicherheitsbehörden auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt. Ziel ist es, die Marktentwicklung nicht zu behindern.
Im letzten Jahr wurde bereits die grenzüberschreitende Vermarktung der sogenannten IMSI-Kennungen (International Mobile Subscriber Identities) erlaubt, mit denen sich Mobilfunk-Endgeräte über die Luftschnittstelle in einem Netz anmelden.
Quelle: Bundesnetzagentur, Pressemitteilung vom 25. August 2017