07.04.2020Praxistipp

Corona Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Selbstständige in Rheinland-Pfalz

Die Bundesregierung hat 50 Milliarden Euro Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige beschlossen. Die Hilfen werden in Form eines einmaligen Zuschusses bereitgestellt und müssen nicht, wie ein Kredit zurückgezahlt werden. Zusätzlich zu den Bundeshilfen können bei Bedarf Sofortdarlehen des Landes beantragt werden.

++ Das Antragsverfahren der Sofort-Hilfe-Corona ist mit Ablauf des 31. Mai 2020 beendet worden. Anschließend können die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen von Unternehmen beantragt werden, die von der Corona-Krise besonders betroffenen sind. ++

 

In Kürze

  • 50 Milliarden Euro Soforthilfen stehen bereit
  • Höhe der Soforthilfen ist abhängig von der Mitarbeiteranzahl
  • Antragberechtigt sindKleinstunternehmen und Solo-Selbständige
  • Zusätzlich zu Zuschüssen auch Sofortdarlehen möglich

Was muss beachtet werden

Die Hilfen richten sich in erster Linie an Unternehmen und Gewerbetreibende, die durch die Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Situation geraten sind. Das Geld soll zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen dienen u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld.) In den Vorab-Informationen des Hilfsprogramms können weitere wichtige Informationen eingesehen werden. Weitere Informationen können in den FAQs zum Hilfsprogamm eingesehen werden.

Antragberechtigt sind:

  • Kleine Unternehmen bis 30 Mitarbeiter
  • Solo-Selbstständige
  • Freiberufler

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Soforthilfen richtet sich nach der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens

  • Bis 5 Beschäftigte: 9.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 19.000 Euro)
  • Bis zu 10 Beschäftigte: 15.000 Euro Bundeszuschuss + 10.000 Euro Sofortdarlehen bei Bedarf (max. 25.000 Euro)
  • Bis zu 30 Beschäftigte: 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes zuzüglich des Landeszuschuss über 30 % der Darlehenssumme.

Die Sofortdarlehen haben eine Laufzeit von 6 Jahren und sind bis Ende des Jahres 2021 zins- und tilgungsfrei. Die Bundeszuschüsse müssen nicht zurückgezahlt werden.

Für die Berechnung der Vollzeitäquivalente von Teilzeitkräften und 450-Euro Jobs in Vollzeitäquivalente gelten folgende Faktoren:

  • Beschäftigte bis 20 Wochenarbeitsstunden = Faktor 0,5,
  • Beschäftigte bis 30 Wochenarbeitsstunden = Faktor 0,75,
  • Beschäftigte über 30 Wochenarbeitsstunden = Faktor 1 und
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3.
  • Auszubildende können mit dem Faktor 1 berücksichtigt werden (dies ist Ihnen bei der Antragstellung freigestellt).

Wie erfolgt eine Antragsstellung?

Das Antragsformular für das Bundes Soforthilfe-Programm ist ausgefüllt und unterschrieben folgende E-Mail Adresse zu senden: CSH@ISB.RLP.DE

Sollte eine elektronische Übermittlung nicht möglich sein, können die Antragsunterlagen postalisch an die ISB gesendet werden.
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz
Bereich 2.2 Zuschuss-, Fördermittelverwaltung
Holzhofstr. 4
55116 Mainz

Weitere Informationen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (aus den Vorab-Informationen zum Hilfsprogramm):

Alle Unternehmen bis 30 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) können im Rahmen des Zukunftsfonds „Starke Unternehmen Rheinland-Pfalz“ ein Sofortdarlehen des Landes über ihre Hausbank beantragen. Vorgesehen sind Laufzeiten von 6 Jahren und eine Haftungsfreistellung der Hausbank von 90 Prozent. Die Zeit bis 31.12.2021 ist tilgungsfrei. Tilgung ist auf Wunsch des Kreditnehmers jederzeit möglich.

Die Höchstsummen für die Sofortkredit sind wie folgt gestaffelt:

  • bis zu 10 Mitarbeiter 10.000 €
  • bis zu 30 Mitarbeiter 30.000 € Unternehmen

Unternehmen mit 11 bis 30 Beschäftigten erhalten zusätzlich einen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent der Kreditsumme.

Muss der Zuschuss versteuert werden?

Der Zuschuss gilt als Betriebseinnahme und muss als solche versteuert werden. Der Betrag muss in der Steuererklärung für das Jahr 2020 erfasst werden. Sollte die Gewinnrechnung des Unternehmens positiv ausfallen, muss auf den Gewinn der individuelle Steuersatz angerechnet werden.

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