20.09.2016Nachricht

Einfacher das Konto wechseln

Nach dem Zahlungskontengesetz sind Finanzinstitute jetzt verpflichtet, Verbrauchern einen schnellen Kontowechsel zu ermöglichen. Das geht relativ einfach: Kunden müssen den beteiligten Instituten eine schriftliche Ermächtigung erteilen. Ein entsprechendes Formular stellt die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) bereit.

Pflicht zur Zusammenarbeit
Grundsätzlich gilt: Alte und neue Bank müssen den Verbraucher beim Wechsel unterstützen. Das betrifft insbesondere den Austausch von notwendigen Informationen zwischen den Finanzinstituten.

"Möchte beispielsweise ein Kunde seine Daueraufträge oder Lastschriftmandate auf unkomplizierte Weise mit umziehen lassen, kann er seinen bisherigen Anbieter ermächtigen, alle hierfür notwendigen Prozesse in die Wege zu leiten", sagt Gerd Billen vom Bundesverbraucherschutzministerium.

Das neue Finanzinstitut wiederum muss bisherige Zahlungsempfänger des Verbrauchers über die neue Kontoverbindung des Kunden informieren. "Ein umständliches Informieren etwa von Vermieter, Versicherungen, Telefon- und Stromanbieter fällt dann weg", so Billen weiter.

Das Gesetz gilt ebenso für den Wechsel von Online-Kontos. Auch die grenzüberschreitende Kontoeröffnung ist einfacher geworden, denn alle EU-Mitgliedsstaaten mussten zum 18. September die zugrundeliegende Zahlungskontenrichtlinie umsetzen.

Wechsel dauert rund zwei Wochen
Die Bearbeitung des Kontenwechsels nimmt etwa zwei Wochen in Anspruch: Der alte Dienstleister muss innerhalb von fünf Geschäftstagen eine Liste der Daueraufträge und Lastschriftmandate, die beim Kontowechsel übermittelt werden sollen, erstellen. Zudem muss er das Guthaben an die neue Bank überweisen und das bisher von ihm geführte Konto zum gewünschten Datum schließen.

Das neue Institut hat dann ebenfalls fünf Geschäftstage Zeit, die entsprechenden Daueraufträge für das neue Konto einzurichten und die reibungslose Abwicklung von Lastschriften zu organisieren.

Die Banken haften bei eventuellen Ausfällen für Schäden, wie beispielsweise Verzugszinsen bei der verspäteten Ausführung von Daueraufträgen.

Für den Verbraucher gebührenfrei

Für den Zugang des Verbrauchers zu personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit bestehenden Daueraufträgen und Lastschriften, für die Übersendung dieser Daten und die Schließung des bisherigen Zahlungskontos dürfen die Institute keine Gebühren verlangen. Ein Anspruch auf Entgelt besteht nur dann, wenn dies mit dem Kunden vereinbart wurde.

Mehr Transparenz bei den Kosten
Damit Kontoinhaber wissen, was das Konto kostet, müssen die Zahlungsdienstleister sowohl vor dem Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit über alle Gebühren transparent informieren. Sie sind dazu verpflichtet, ihre Gebühren und Kosten in einem kurzen und übersichtlichen Dokument darzulegen und dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen.

Den besten Überblick sollen künftig Vergleichsseiten im Internet geben. Hierfür werden derzeit Details ausgearbeitet, die 2017 in Kraft treten sollen.

Bereits seit Juni: Basiskonto für jedermann

Die jetzt in Kraft getretene Regelung ist im Zusammenhang mit dem im Juni eingeführten "Basiskonto für jedermann" zu sehen. Alle Verbraucherinnen und Verbraucher haben damit das Recht erhalten, ein Basiskonto zu eröffnen. Dieses Recht haben auch Asylsuchende und Menschen, die mit Duldung in Deutschland leben. Das Konto funktioniert wie ein übliches Girokonto.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung 20.09.2016

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