21.08.2017Nachricht

Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch durch einen Arzt des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Krankengeld. Ihr behandelnder Arzt bescheinigte ihr Arbeitsunfähigkeit bis zum 16.03.2015. Am 16.03.2015 wurde die Klägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) persönlich untersucht. Die Gutachterin des MDK führte aus, dass die Klägerin nachvollziehbar nicht leistungsfähig sei, um einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in der Bezugstätigkeit nachzugehen. Eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellte der behandelnde Arzt der Klägerin erst am 18.03.2015 aus. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Krankengeld über den 16.03.2015 hinaus unter Hinweis auf Notwendigkeit einer fortlaufenden ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab.

Das Gericht hob die Entscheidung der Beklagten teilweise auf. Die Klägerin habe ihren Versicherungsschutz mit Krankengeldberechtigung über den 16.03.2015 hinaus aufrechterhalten, da die Arbeitsunfähigkeit bzw. deren Fortbestehen auch über diesen Zeitpunkt hinaus lückenlos ärztlich festgestellt worden sei. Arbeitsunfähigkeit könne durch jeden Arzt, auch etwa durch einen Arzt des MDK festgestellt werden. Es müsse sich nicht notwendig um den behandelnden Arzt oder um einen Vertragsarzt handeln.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart, Pressemitteilung 16.08.2017

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