Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Worum geht es bei dem Gesetzesvorhaben?
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie, die Personen schützt, die Verstöße gegen das EU-Recht in bestimmten Bereichen melden. Unternehmen und Verwaltungen müssen dazu für entsprechende Meldekanäle sorgen. Hinweisgebende Personen können Mitarbeitende, aber auch Geschäftspartner, Lieferanten oder andere Stakeholder sein. Sie sollen beispielsweise vor Diskriminierung, Kündigung oder Schadensersatzansprüchen geschützt werden.
In welchem Stadium befindet sich das Vorhaben?
Der Bundestag hat am 29. September 2022 erstmals über den Gesetzentwurf der Bundesregierung beraten. Es wird erwartet, dass das Gesetz bis Ende des Jahres verabschiedet wird. Drei Monate später könnte das Hinweisgeberschutzgesetz dann in Kraft treten.

MittelstandsMonitoring+
Mehr Gesetzgebungstransparenz für DMB-Mitglieder
Die Komplexität politischer Regulierung nimmt beständig zu – auch für kleine und mittlere Unternehmen. Das bedeutet konkret: Bei rund 15.000 Drucksachen in einer Legislaturperiode ist es unmöglich, politische Entwicklungen bis ins Kleingedruckte zu verfolgen.
Früher wissen, was wichtig wird: Der DMB beobachtet, ordnet und bewertet mittelstandsrelevante Themen und informiert tagesaktuell und verständlich über wichtige Gesetzgebungsvorhaben.
Hintergrund
Der Schutz von Hinweisgebern ist in den europäischen Mitgliedsstaaten uneinheitlich geregelt. Aus diesem Grund legte die EU-Kommission am 23. April 2019 einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, vor. Die Richtlinie (EU) 2019/1937 wurde schließlich am 23. Oktober 2019 angenommen und trat am 16. Dezember 2019 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt hatten die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht zu überführen. Deutschland und weitere Mitgliedstaaten versäumten diese Frist, sodass die EU Anfang 2022 Vertragsverletzungsverfahren einleitete. Durch das geplante Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wird die EU-Richtlinie abgelöst.
Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung mit diesem Gesetz?
Das grundsätzliche Ziel der EU-Richtlinie ist es, den Schutz hinweisgebender Personen zu stärken und sicherzustellen, dass ihnen keine Repressalien drohen. Die deutsche Umsetzung sieht eine Ausweitung des Anwendungsbereichs vor. Im Koalitionsvertrag von SPD, Grüne und FDP heißt es: „Whistleblowerinnen und Whistleblower müssen nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor rechtlichen Nachteilen geschützt sein, sondern auch von erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt.“ Auch sollen bürokratische Belastungen handhabbar bleiben. Die EU-Whistleblower-Richtlinie solle „rechtssicher und praktikabel“ umgesetzt werden.
Warum ist das Gesetz relevant für KMU / den Mittelstand?
Langfristig werden alle mittelständischen Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern durch die EU-Richtlinie dazu verpflichtet, Meldewege einzurichten, über die Missstände sicher gemeldet werden können. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Mitarbeitern gilt eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Bei über 250 Beschäftigten würde das Gesetz nach Inkrafttreten sofort umgesetzt werden müssen.
Wichtige Daten und Ereignisse
Seit dem 17. Dezember 2021 ist die EU-Richtlinie in Teilen aktiv, da Deutschland sie nicht rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt hat. Die Bundesregierung hat nun im Juli 2022 einen Gesetzesentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-E) beschlossen.
Die DMB-Bewertung

Auf mittelständische Unternehmen kommen neue Pflichten zu, die administrative und finanzielle Belastungen mit sich bringen. Das betrifft zum Beispiel die Einrichtung und Betreuung eines entsprechenden Hinweisgebersystems oder die Kosten für die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters. Zusätzlich kommen Schulungskosten, Datenschutzprüfungen und Kosten für die Bearbeitung von Hinweisen auf die Unternehmen zu. Kritisch zu bewerten ist auch die derzeit vorgesehene Bußgeldbewehrung. Bei fehlenden oder nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Hinweisgebersystemen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 EUR.
Zugehörige Dokumente
Nachstehend können Sie den Gesetzesentwurf finden: