29.01.2019Fachbeitrag

Markteinstieg Ukraine: Die Wahl der richtigen Rechtsform

Für deutsche Unternehmen ist die Ukraine ein interessantes Export-, Import-, Produktions- oder Investitionsziel. Die vierzehnteilige Beitragsserie „Markteinstieg in der Ukraine“ vermittelt Grundlagen und Details zum Wirtschaftssystem der Ukraine.

Das regulatorische Umfeld sowie die Bedingungen der Firmengründung in der Ukraine verbessern sich mit jedem Jahr. Ohne Zweifel kann man bestätigen, dass seit 2014 viele Reformen im Land durchgeführt wurden, darunter auch hinsichtlich der Vereinfachung der Geschäftstätigkeit. Alle diese Fortschritte ändern die Haltung ausländischer Investoren zur Ukraine und erhöhen die Präsenz der ausländischen Unternehmen im Land.

Besonders bemerkenswert ist, dass in der Hauptstadt Kiew die Gründerszene und Startup-Szene boomt. Es entstehen immer mehr IT-Unternehmen, die nicht selten auch mehrere Hundert Spezialisten beschäftigen. Dies macht die Ukraine zu einem der heißesten Tech-Standorte in Europa. Der IT-Bereich könnte sogar zum wichtigsten Wirtschaftszweig der Ukraine heranwachsen. Laut dem Ukrainischen Statistischen Amt sind 125.000 IT-Spezialisten als Einzelunternehmer registriert. Nach Experteneinschätzung wird diese Anzahl von Jahr zu Jahr steigen.

Eine der wichtigsten Fragen im Vorfeld des Markteintritts für Investoren ist die sorgfältige Strukturierung des gesamten Ukraine-Geschäfts, darunter auch die Wahl der richtigen Rechtsform. Dabei spielen gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche und wirtschaftliche Aspekte eine wichtige Rolle, die vorab zu prüfen sind.  

Zu den beliebtesten Arten von Unternehmen, die sich in den Augen der ausländischen Investoren bewährt haben, gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft, Repräsentanzen ausländischer juristischer Personen in der Ukraine und Einzelunternehmer. In dieser Hinsicht ist aufschlussreich, dass man folgende Formen der Geschäftigkeit in den Blick nehmen muss.

 

Einzelunternehmer

Die einfachste und schnellste Möglichkeit zur Ausübung einer Geschäftstätigkeit in der Ukraine ist die Eintragung einer natürlichen Person, auch eines Ausländers, als Einzelunternehmer. Gegenwärtig sind laut dem Ukrainischen Statistischen Amt in der Ukraine über 1,7 Mio. Einzelunternehmer registriert.

Die Eintragung als Einzelunternehmer bedeutet, dass eine solche Person eine unternehmerische Tätigkeit ohne die Gründung einer juristischen Person ausübt (bspw. Erbringung von IT- oder Übersetzungsdienstleistungen, Markterforschung, Handel mit Waren, Erbringung von juristischen Dienstleistungen usw.). Die Informationen über den Einzelunternehmer werden im Ukrainischen Handelsregister, das öffentlich zugänglich ist, eingetragen und können zu jedem Zeitpunkt der Tätigkeit der betreffenden Person geprüft werden.  

Der wichtigste Vorteil der Eintragung als Einzelunternehmer ist die Möglichkeit der Anwendung des vereinfachten Besteuerungssystems, was es ermöglicht, reduzierte feste Einkommensteuersätze anzuwenden.  Dabei fällt eine pauschale monatliche Abgabe für die Sozialversicherung in Höhe von derzeit etwa 30 Euro an. Bevor man sich als Einzelunternehmer eintragen lässt, sollte man insbesondere Einschränkungen in Bezug auf die Höhe des jährlich zulässigen Umsatzes, die Anzahl der Arbeitnehmer und die zulässigen Tätigkeiten beachten. Es könnten unterschiedliche Steuersätze in Anbetracht aller Indikatoren gelten.

Obwohl die Geschäftstätigkeit als Einzelunternehmer mit Anwendung des vereinfachten Besteuersystems mehrere Vorteile bietet, darf man dabei über die Haftung für die Tätigkeit der natürlichen Person in dieser Eigenschaft nicht vergessen. Einzelunternehmer haften für die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehenden Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Privatvermögen (in der Ukraine gibt es keine Trennung zwischen dem Einzelunternehmer und der natürlichen Person).

 

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Mehr als 90% der Unternehmen in der Ukraine sind in der Rechtsform einer GmbH gestaltet. Laut dem Ukrainischen Statistischen Amt sind in der Ukraine über 610.000 GmbHs registriert. Die Vorteile dieser Gesellschaftsform gegenüber der Tätigkeit als Einzelunternehmer liegen vor allem darin, dass sich die Haftung der GmbH auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Die Gesellschafter tragen das Risiko für Verluste aus der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nur im Umfang ihrer Stammeinlagen.

Die Eintragung einer GmbH kann in elektronischer Form erfolgen und wird innerhalb eines Werktages abgewickelt. Für die Beantragung und den Erhalt von allen Eintragungsunterlagen, die Eröffnung eines Bankkontos, den Erhalt eines Firmenstempels (falls gewünscht) und die Anmeldung bei den Zollbehörden werden so insgesamt etwa eine Woche benötigt. Im Gegensatz zur Repräsentanz einer ausländischen Gesellschaft wird bei der Gründung einer ukrainischen GmbH keine staatliche Gebühr erhoben.

An einer GmbH können sich sowohl natürliche, als auch juristische Personen, darunter auch ausländische natürliche und juristische Personen, als Gesellschafter beteiligen.

Für eine ukrainische GmbH ist kein Mindeststammkapital gesetzlich vorgesehen. Das Stammkapital kann aus Vermögens-, Sach- und Bareinlagen gebildet werden. Bei Stammeinlagen in Form von Vermögensgegenständen oder -rechten muss deren Wert ermittelt werden. Im Gegenzug sind die Bareinlagen der Gesellschafter auf das Bankkonto der Gesellschaft zu überweisen.

Zu den Gesellschaftsorganen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gehören die Gesellschafterversammlung, der Aufsichtsrat (falls gebildet) und die Geschäftsführung.

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft, sie bestimmt die Haupttätigkeiten der Gesellschaft und bestellt eine Geschäftsführung, die die laufende Tätigkeit der Gesellschaft besorgt.

Ein Geschäftsführer ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft alle Verträge zu unterzeichnen. Daher ist bei der Bestellung des Geschäftsführers zu beachten, dass die Befugnisse des Geschäftsführers in der Satzung und im Arbeitskontrakt ausdrücklich festgelegt und eingeschränkt werden können, damit der Missbrauch von dessen Seite verhindert wird. Dabei kann bestimmt werden, dass z.B. einige Handlungen des Geschäftsführers einer schriftlichen vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen.

Die Einschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers in der Satzung zählt zu den ins Handelsregister eintragungspflichtigen Tatsachen. Wenn die Einschränkungen der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers im Handelsregister eingetragen sind, so gilt das als Nachweis dafür, dass der Vertragspartner der Gesellschaft die Einschränkungen der Vertretungsmacht des Geschäftsführers kennen musste. Ein in Überschreitung der Befugnisse eines Geschäftsführers von diesem abgeschlossener Vertrag kann von einem Gericht für unwirksam erklärt werden.

Die Einschränkung der Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers kann auch durch die Verankerung eines Vier-Augen-Prinzips erfolgen. Das Vier-Augen-Prinzip ist in der Satzung der Gesellschaft durch die Einräumung einer zweiten Zeichnungsbefugnis für andere Mitglieder des geschäftsführenden Organs zu verankern. Wir empfehlen, auf die Eintragung dieser Einschränkung ins Handelsregister nicht zu verzichten.

Der Aufsichtsrat überwacht und regelt die Tätigkeiten des Geschäftsführers. Insbesondere können in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats folgende Fragen fallen: die Wahl des Geschäftsführers, die Aussetzung und Beendigung seiner Befugnisse, die Festlegung der Vergütung für den Geschäftsführer, u.a.

Man sollte auch nicht vergessen, dass die Gesellschafter einer GmbH das Recht haben, Gesellschaftervereinbarungen abzuschließen, in denen sie sich verpflichten, ihre Rechte und Befugnisse auf eine bestimmte Weise auszuüben oder deren Ausübung zu unterlassen. Darüber hinaus ermöglicht es eine Gesellschaftervereinbarung den GmbH-Gesellschaftern, eine Vielzahl von Fragen ihrer Beziehungen im Zuge der Gründung und der Ausübung der Geschäftstätigkeit einer GmbH nach eigenem Ermessen zu regeln.

 

Repräsentanzen von ausländischen Gesellschaften

Ausländische Gesellschaften können bestimmte Tätigkeiten in der Ukraine ausüben, ohne eine juristische Person zu gründen. Solche Tätigkeiten werden durch Niederlassungen von ausländischen Gesellschaften in der Ukraine (sog. Repräsentanzen) im Namen der Muttergesellschaft, die sie vertreten, vorgenommen. Die Repräsentanz vertritt nur die Interessen des ausländischen Unternehmens und ist keine juristische Person. Das heißt, dass die Repräsentanz nur der unterstützenden Tätigkeit zugunsten des ausländischen Unternehmens nachgeht, kein eigenes Vermögen hat und nicht klagen oder verklagt werden kann. Die Repräsentanz übt keine selbständige Wirtschaftstätigkeit aus und handelt im Namen und als Vertreter der Muttergesellschaft.

Die Repräsentanzen von ausländischen Gesellschaften haben keine eigene Satzung, da sie als separate Einheiten von ausländischen Gesellschaften handeln. Ein Leiter der Repräsentanz handelt aufgrund einer von der ausländischen Muttergesellschaft erteilten Vollmacht. Aus diesem Grunde ist es empfehlenswert, die Befugnisse eines Leiters einer Repräsentanz vor der Vollmachterteilung sorgfältig zu formulieren, um einerseits die Tätigkeit der Repräsentanz nicht zu blockieren, andererseits jedoch, um den Missbrauch der Vertretungsmacht seitens eines Leiters einer Repräsentanz auszuschließen.

Die Eintragung von Repräsentanzen erfolgt durch das Wirtschaftsministerium der Ukraine aufgrund einer entsprechenden Entscheidung innerhalb von 60 Werktagen. Die Bearbeitungsgebühr für die Eintragung einer Repräsentanz der ausländischen Gesellschaft in der Ukraine beträgt USD 2.500,-.

Die ausländischen Gesellschaften gründen ihre Repräsentanzen in der Ukraine hauptsächlich zum Zwecke der Ausübung von nicht kommerziellen Tätigkeiten, wie der Vertretung ihrer Interessen, der Datenerhebung, der Marktforschung oder dem Monitoring.

Die Eintragung einer Repräsentanz in der Ukraine nimmt Bezug auf die Firmierung und Verhältnisse der entsprechenden Muttergesellschaft. Wenn die Muttergesellschaft z.B. umfirmiert wird, ist diese Änderung entsprechend bei allen zuständigen ukrainischen Behörden anzumelden.

Eine Ausübung der Geschäftstätigkeit in der Form der Repräsentanz in der Ukraine ist nicht so populär, und zwar aus folgendem Grunde: die Registrierung ist langwierig und kostenaufwändig, es ist eine große Anzahl von Dokumenten zur Eintragung notwendig, die gesetzlichen Vorschriften sind unklar und es gibt keine Flexibilität.

 

Aktiengesellschaft

Eine andere Rechtsform, die die Teilhaber vor einer persönlichen Haftung für die Schulden der Gesellschaft schützt, ist die Aktiengesellschaft. Laut dem Ukrainischen Statistischen Amt sind in der Ukraine knapp 14.500 Aktiengesellschaften registriert. Es ist zu beachten, dass das Verfahren der Eintragung von Aktiengesellschaften komplizierter als das von GmbHs ist. Um eine Aktiengesellschaft zu gründen, müssen die Gründer eine Erklärung der Absicht darüber abgeben, dass sie eine Aktiengesellschaft errichten, Aktien zeichnen, eine Gründerversammlung einberufen. Es gibt viele obligatorische Besonderheiten für Aktiengesellschaften, wie z. B. das Mindestgrundkapital, das umgerechnet etwa EUR 150.000,- beträgt. Zum anderen ist die Eintragung und Einreichung von Berichten bei der Nationalen Kommission für Wertpapiere und den Effektenmarkt obligatorisch.


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