24.07.2017Nachricht

Noch nicht lebende Generation kann den Schenkungsteuer-Freibetrag beeinflussen

Die Klägerin ist eine Stiftung, nach deren Satzung vom 13. August 2008 die Stifterin, deren Ehemann und deren Tochter begünstigt sind. Ferner ist dort bestimmt, dass neben der ältesten lebenden Generation zwei weitere Generationen partizipieren können. Das beklagte Finanzamt unterwarf das Stiftungsgeschäft der Schenkungsteuer und setzte bei der Berechnung den Freibetrag für Enkel gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG an. Die Klägerin begehrte demgegenüber den höheren persönlichen Freibetrag für Kinder. Maßgeblich könnten nur lebende Berechtigte sein und Enkel seien noch nicht geboren.

Der Senat wies die Klage ab. Er führte aus, dass bei einem Stiftungsgeschäft für die Schenkungsteuer das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Schenker zugrunde zu legen sei. Hierbei seien alle Personen zu berücksichtigen, die Vermögensvorteile erlangen können. Maßgeblich sei der Inhalt der Stiftungsurkunde, der im Zweifel im Wege der Auslegung zu ermitteln sei. Da im Streitfall neben der Generation der Stifterin zwei nachfolgende Generationen am Vermögen partizipieren können, sei lediglich der niedrigere Freibetrag für Enkel zu gewähren.

Die vom Senat zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassene Revision ist dort unter dem Aktenzeichen II R 32/17 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Juli 2017

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