10.09.2013Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Der Anwaltsnotar zwischen den Fronten?
Zu Grenzen der Glaubwürdigkeit notarieller Erklärungen

Der BGH hat mit Urteil vom 7. Februar 2013 (Az. III ZR 121/12) eine vielbeachtete Entscheidung im Bankrecht zu Lasten eines sog. Mitternachtsnotars gefällt, der es – wie in anderen Fällen auch – gezielt versäumt hatte, dem Käufer einer finanzierten (Schrott-)Immobilie den Kaufvertrag 14 Tage vor der Beurkundung vorzulegen und diesen u.a. dadurch ausreichend vor möglichen Risiken des Vertragsschlusses zu warnen. Nicht selten kommt die Beurkundung in solchen Fällen noch am gleichen Tag – teilweise auch noch abends – des erstmaligen Kontakts mit dem Notar zustande. Durch diese überaus flexible Beurkundungspraxis kann sich der Notar in vielen gleichgelagerten Fällen jedenfalls oft erhebliche Gebühren sichern.

Zumeist sind Notare ausschließlich als Notare tätig. In einigen Ländern (z.B. Hessen, Teile von NRW, Niedersachsen, Bremen und Hamburg) können Notare zugleich auch als Rechtsanwälte zugelassen werden (sog. Anwaltsnotare). Häufig sind das exzellente Fachkenner in Fragen des Immobilien- und Erbrechts, die über ein hohes Maß an Seriosität und Zuverlässigkeit verfügen.

Notare sind vom Gesetzgeber u.a. als Mittler zwischen den Parteien vorgesehen. Hierzu müssen sie die ihnen obliegende Neutralität strikt wahren. Besitzen Notare zusätzlich die Anwaltszulassung, ist es ihnen z.B. untersagt, in ein und derselben Sache nacheinander als Notar und Rechtsanwalt – oder umgekehrt – tätig zu werden. Zugleich müssen sie aber auch darauf achten, die Parteien auf mögliche Risiken eines beurkundungspflichtigen Geschäfts aufmerksam zu machen, um Schaden von dem Rechtssuchenden nach Möglichkeit abzuwenden.

Leider gibt es auch bei den Notaren immer wieder einmal einzelne "schwarze Schafe", die es mit ihren Amtspflichten weniger genau nehmen und dadurch den guten Ruf der übrigen Notare aufs Spiel setzen. Vor allem im Bereich des Erbrechts können Versäumnisse eines Notars u.U. erst viele Jahre später zu gravierenden Nachteilen z.B. für die Personen führen, die nach dem Gesetz einen Erbanspruch hätten, aber durch den Abschluss eines angeblich wirksamen Erbvertrages dann plötzlich leer ausgehen.

Ein nicht veröffentlichter Beschluss des OLG Frankfurt a.M. aus dem Jahr 2012 hatte einen Erbvertrag aus dem Jahre 1979 eines bereits vor vielen Jahren verstorbenen Anwaltsnotars aus Darmstadt zum Gegenstand.

Im Erbscheinsverfahren, das sich über 3 Instanzen und insgesamt mehr als 8 Jahre erstreckte, stellte sich im Laufe der Zeit u.a. heraus, dass der später abgeschlossene Erbvertrag nicht vom Erblasser initiiert wurde und dieser bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages auch keinen Entwurf der Urkunde zugeleitet bekam.

Der damals überaus pragmatisch agierende Anwaltsnotar hatte nachgewiesener Maßen auch immer wieder Beurkundungen mit den (sinngemäß zitierten) Worten vorgenommen: "Ihr wisst ja, um was es geht. Hier müsst Ihr unterschreiben" und eine Verlesung der jeweiligen Urkunde einfach unterlassen, wie ein Zeuge konstatierte. Dies führte in der Folge u.a. dazu, dass der frühere Sozius des Anwaltsnotars die Kanzlei verließ, um sich mit dieser Beurkundungspraxis nicht identifizieren lassen zu müssen.

Damit waren aber bei weitem noch nicht alle Versäumnisse des Anwaltsnotars aufgezählt. In der 2. Instanz stellte sich heraus, dass der gleiche Anwaltsnotar in einem weiteren bekannt gewordenen Fall sogar ohne ersichtlichen Grund außerhalb seiner Räumlichkeiten (in einer benachbarten Bank, in der er Aufsichtsratsmitglied war) eine Beurkundung angesetzt hatte, zu der er selbst nicht erschien. Stattdessen bedeutete ein Mitarbeiter der Bank den verdutzten Mandanten, dass der Notar "keine Zeit habe" und sie sich daher die Urkunde gemeinsam durchlesen und danach alle unterzeichnen sollten. Die Urkunde werde dann später vom Bankmitarbeiter nach erfolgter Unterzeichnung wieder abgeholt. So wurde es dann auch gemacht. In der Urkunde wurde "ordnungsgemäß" u.a. bestätigt, dass sich der Notar in (eigener) Anwesenheit von der Identität der unterzeichnenden Personen überzeugt und Belehrungen erteilt habe.

All das stimmte in dieser Form nachweislich nicht.

Im streitgegenständlichen Fall des beim OLG Frankfurt a.M. überprüften Erbvertrags war in der Urkunde selbst keinerlei Belehrung über die weitreichende Bindungswirkung eines Erbvertrages enthalten. Stattdessen war davon die Rede, die Erklärungen des Vertrages seien "vertragsgemäß". Erst eine fast 8 Jahre nach Ausfertigung der Urkunde im Jahre 1987 abgegebene Erklärung des damals beurkundenden Anwaltsnotars brachte zum Ausdruck, dass – angeblich – über diese Bindungswirkung des Erbvertrages belehrt worden sein solle. Ein erst wenige Tage vorher verfasstes Testament des Erblassers hingegen fand keine separate Erwähnung in der Urkunde. Weitere offensichtliche Ungereimtheiten des Falles blieben in allen 3 Instanzen unberücksichtigt.

Das OLG Frankfurt a.M. konnte sich schließlich nicht dazu durchringen, angesichts dieser Gesamtumstände ausreichende Zweifel u.a. an einer erfolgten Belehrung des Erblassers zu entwickeln und erklärte den Erbvertrag daher insgesamt für wirksam.

Da wirkte es fast wie eine Ironie der Rechtsgeschichte, dass der durch den Erbvertrag Begünstigte – später dessen Erben – von einem Anwaltsnotar vertreten wurden, der zunächst den Erbscheinsantrag des Begünstigen in seiner Funktion als Notar aufgenommen und beim Nachlassgericht eingereicht hatte. Als es später im Erbscheinsverfahren zu einer streitigen Auseinandersetzung des Begünstigten mit den gesetzlichen Erben kam, trat der Anwaltsnotar aber nicht etwa in gebotener Neutralität im Stile eines Notars auf, sondern unterzeichnete seine deutlich Partei ergreifenden Schriftsätze immer wieder als "Rechtsanwalt". Die sodann gegen den Notar gerichtete Beschwerde an die zuständige Kammer führte bemerkenswerter Weise nicht etwa zu einer Rüge an die Adresse des Anwaltsnotars, sondern u.a. zu einer indirekten Einflussnahme des Kammerpräsidenten auf das Erbscheinsverfahren. Später mußte dieser unter Bedauern seine schriftlich getätigten Äußerungen wieder schriftlich revidieren, nachdem ihm von einem durch ihn kritisierten Sachverständigen unmißverständlich mit einer Strafanzeige gedroht worden war.

So passte es ins Bild, dass auch das OLG Frankfurt Teile seines abweisenden Beschlusses auf Grund einer Gehörsrüge berichtigen musste. Ansonsten wäre dem im Erbscheinsverfahren tätig gewordenen Anwaltsnotar noch zusätzlich die Tür für die Abrechnung seiner Gebühren auf Grundlage des für ihn deutlich attraktiveren Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes eröffnet worden, obwohl dieser nach eigenem Bekunden stets willentlich als Notar – und nur versehentlich als Rechtsanwalt – agiert haben wollte. Anwaltsgebühren konnten auf dieser Grundlage wegen § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) nicht wirksam entstehen.

Wenigstens diese negative Kostenfolge konnte so verhindert werden – für die benachteiligten gesetzlichen Erben allerdings nur ein überschaubarer Trost.

Fazit:

Die gesetzlichen Tätigkeits- und Vergütungsregelungen für Notare und Anwaltsnotare in Deutschland sind grundsätzlich so ausgestaltet, dass diese – von Ausnahmen abgesehen – für das erforderliche neutrale Auftreten eine zumindest solide finanzielle Vergütung erhalten können.

Immer wieder ist jedoch festzustellen, dass einzelne Personen sich diesen Beschränkungen – auf welche Art und Weise auch immer – zu entziehen suchen. Gerade im Bereich des Erbrechts, in dem häufig Betroffene mit einer für sie unbekannten Situation konfrontiert werden, ist also Wachsamkeit geboten. Sind nennenswerte Vermögen betroffen, sollte man sich bei aufkommenden Zweifeln nicht scheuen, selbst einen versierten Berater einzuschalten, um ein im Einzelfall zweifelhaftes Agieren eines Notars wirksam überprüfen zu lassen, bevor dauerhaft ein u.U. erheblicher Schaden entsteht.

Der Autor:

Dr. Joerg Andres ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerberater (www.andresrecht.de) in Düsseldorf und Beirat der Advocatax Steuerberatungsgesellschaft mbH, Düsseldorf. Er ist spezialisiert auf die Bereiche Erbrecht, Steuerverfahrens- und Gesellschaftsrecht. Zudem ist er langjähriger Dozent und Autor u.a. für Erbschaftsteuer-, Steuerstraf- und -verfahrensrecht. Er ist als Professor für Wirtschafts- und Steuerrecht an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management, Standort Düsseldorf, tätig und leitet das dortige Kuratorium. Der Autor ist Verfasser des kompakten Erbenratgebers "Heute schon geerbt? … sogar schon gestern.", der als

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