06.06.2016Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Eine Marke anmelden: Diese Basics MÜSSEN Sie wissen – Teil 2

Rechtskommentar:

 

Im ersten Teil der Artikelreihe wurde Ihnen bereits gezeigt, was man eigentlich unter einer "Marke" versteht, welche unterschiedlichen Marken es gibt und mit welchen Kosten Sie bei einer Markenanmeldung zu rechnen haben. Im letzten Teil wird Ihnen dargestellt, was es mit den "Nizza-Klassen" auf sich hat, was man bei einer Markenverletzung machen kann und Sie erhalten von Experten weitere nützliche Tipps, Tricks und Infos!

6. Was hat es mit dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf sich?

 

Eine Marke kann nicht pauschal eingetragen werden. Sie müssen bei Ihrer Markenanmeldung auflisten, für welche Waren und Dienstleistungensgruppen Ihre Marke geschützt werden soll, denn anhand dessen wird der Schutzumfang Ihrer Marke festgelegt. Waren und Dienstleistungen werden nach der internationalen Nizza-Klassifikation in verschiedene Klassen aufgeteilt.

Insgesamt gibt es 45 Nizza-Klassen:

1. Klasse: Chemische Erzeugnisse
2. Klasse: Farben
3. Klasse: Putzmittel
4. Klasse: Öle, Fette, Brennstoffe
5. Klasse: Pharmazeutische Erzeugnisse
6. Klasse: Unedle Metalle und einfache Waren daraus
7. Klasse: Maschinen und Motoren
8. Klasse: Handbetätigte Werkzeuge
9. Klasse: Elektrische Apparate und Instrumente
10. Klasse: Medizinische Apparate und Instrumente
11. Klasse: Heizung, Lüftung, sanitäre Anlagen
12. Klasse: Fahrzeuge
13. Klasse: Waffen
14. Klasse: Schmuck und Uhren
15. Klasse: Musikinstrumente
16. Klasse: Büroartikel, Papierwaren
17. Klasse: Isoliermaterial, Halbfabrikate
18. Klasse: Lederwaren
19. Klasse: Baumaterial nicht aus Metall
20. Klasse: Möbel
21. Klasse: Kleine handbetätigte Geräte
22. Klasse: Seilerwaren, Segelmacherei
23. Klasse: Garne und Fäden
24. Klasse: Webstoffe und Decken
25. Klasse: Bekleidung, Schuhwaren
26. Klasse: Kurzwaren und Posamente
27. Klasse: Bodenbeläge und Verkleidungen
28. Klasse: Spiele, Sportartikel
29. Klasse: Nahrungsmittel tierischer Herkunft
30. Klasse: Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft
31. Klasse: Land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse
32. Klasse: Alkoholfreie Getränke, auch Biere
33. Klasse: Alkoholische Getränke
34. Klasse: Tabak, Raucherartikel
35. Klasse: Werbung, Geschäftsführung
36. Klasse: Versicherungen
37. Klasse: Bau- und Reparaturwesen
38. Klasse: Telekommunikation
39. Klasse: Transportwesen
40. Klasse: Materialbearbeitung
41. Klasse: Ausbildung, sportliche/kulturelle Aktivitäten
42. Klasse: Wissenschaftliche, technologische Dienstleistungen
43. Klasse: Verpflegung und Beherbergung von Gästen
44. Klasse: Medizinische Dienstleistungen
45. Klasse: Juristische Dienstleistungen, Personenschutz

Wichtig: Wenn Sie Ihre Marke in Klassen einteilen, ist es wichtig, dass Sie strategisch und vorausplanend vorgehen, denn nach der Anmeldung können Sie keine weiteren Klassen mehr hinzufügen!

Eine Markenanmeldung sollte daher nicht überhastet werden, sondern bedarf einer guten Vorausplanung. Lassen Sie sich dazu auch von Experten helfen.

7. Markenverletzung: Jemand anderes verletzt meine eingetragene Marke – was kann ich tun?

 

Sollte jemand Ihre Marke unerlaubter Weise benutzen (bspw. Ihre Wort-Bildmarke), stehen Ihnen drei gebräuchliche Optionen zur Auswahl:

1. Berechtigungsanfrage

Ihr Anwalt stellt eine Berechtigungsanfrage an den Verletzer, wieso er der Meinung ist, Ihre Marke verwenden zu dürfen. I.d.R. ist das die erstbeste Wahl, da die Person oder das Unternehmen aus Versehen Ihre Schutzrechte verletzt hat und man sich schnell auf eine Nichtverwendung einigen kann.

2. Abmahnung bzw. Unterlassungerklärung

Sollte Ihre Firma bereits eine gewisse Bekanntheit besitzen, die voraussetzt, dass Ihre Marke dem Verletzer ein Begriff sein kann, dann könnte die Abmahnung bzw. eine Unterlassungserklärung innerhalb einer Frist (z.B. 14 Tagen) die richtige Wahl sein. Der Gegner muss dann erklären, warum und wofür er die Marke verwendet hat. Zusätzlich können Sie Schadensersatzansprüche geltend machen und ihm die entstandenen (Anwalts-)Kosten in Rechnung stellen.

3. Einstweilige Verfügung/Klage

Sollte sich der Gegner auch nach einer Abmahnung nicht dazu
berufen fühlen, die Verwendung Ihrer Marke einzustellen, können Sie eine einstweilige Verfügung anordnen. Bei dieser Option gehen Sie nicht mehr außergerichtlich, sondern nun gerichtlich vor, um die Unterlassung bzw. Ihre Schutzrechte einzufordern. Hinweis: Sie sollten bei einer Klage sicher sein, dass eine vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde. In besonderen Fällen, kann der Gegner dann nämlich einen „Klageüberfall“ geltend machen. Salopp: "Huch, hätten Sie vorher doch etwas gesagt, dann hätte ich es unverzüglich wieder heraus genommen."

Quelle:

Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP

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