23.11.2016Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Geschädigt durch Kartellverstöße ?!

Rechtskommentar:

In den letzten Jahren wurde in den Nachrichten immer wieder vermeldet, dass EU-Kommission oder Bundeskartellamt Bußgelder in Millionenhöhe gegen Unternehmen verhängt haben. Dies hatte stets den Hintergrund, dass mehrere konkurrierende Unternehmen Vereinbarungen getroffen hatten, die zu einer Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs führten. Nach § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind solche Vereinbarungen verboten.

Bekannte Fälle des vergangenen Jahrzehnts sind beispielsweise das Wachskartell, das Zementkartell und das Kaffeekartell. Aber auch in jüngster Vergangenheit wurden von den Behörden Kartelle aufgedeckt und sanktioniert. Im Februar 2014 etwa verhängte das Bundeskartellamt gegen die Zuckerproduzenten Südzucker, Pfeifer & Langen (Diamant-Zucker) und Nordzucker Bußgelder von insgesamt 281,7 Millionen Euro, weil diese in den Jahren 1996 bis 2009 Absprachen über Quoten, Preise und Absatzgebiete innerhalb Deutschlands getroffen hatten.

Im Sommer diesen Jahres sprach die EU-Kommission gegen mehrere LKW-Hersteller wegen unerlaubter Preisabsprachen in den Jahren 1997 bis 2011 eine Rekordstrafe von 2,93 Milliarden Euro aus. Bestraft wurden die Konzerne Daimler, Iveco, DAF und Volvo/Renault. MAN, eine Tochtergesellschaft von Volkswagen, entging einer Strafe in Höhe von 1,2 Milliarden Euro nur, weil sie die Kommission über die unerlaubten Absprachen des LKW-Kartells informiert hatte. Für den schwedischen Hersteller Scania, ebenfalls eine Volkswagen-Tochtergesellschaft, läuft das Verfahren noch.

Auf Grund der illegalen Vereinbarungen wurden unzählige Kunden geschädigt, weil sich die Unternehmen entgegen der gesetzlichen Vorgaben einer Konkurrenzsituation entzogen haben. In den eingeholten Gutachten wurde die durchschnittliche Summe, die Kunden zu viel gezahlt hatten, mit etwa 11 % des marktüblichen Zuckerkaufpreises, bzw. 15 % des marktüblichen LKW-Kaufpreises beziffert.

Was vielen Betroffenen nicht bewusst ist: Den Kunden, die in dem Zeitraum eines Kartells ein betroffenes Produkt gekauft haben, steht in der Regel ein Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen zu, welches an dem Kartell beteiligt war. § 33 Abs. 3 GWB bestimmt, dass die Unternehmen, die gegen das Wettbewerbsbeschränkungsverbot verstoßen, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet sind.

Zusätzlich bestimmen § 33 Abs. 4 und 5 GWB Beweiserleichterungen für die Betroffenen. So sind die Gerichte an die Feststellungen der EU-Kommission und des Bundeskartellamts gebunden. Dadurch muss – nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens - nicht mehr bewiesen werden, dass ein Kartell bestand. Auch in der Bestimmung der Schadenshöhe gelten die von der Kartellbehörde vorgenommenen Feststellungen bis zum Beweis des Gegenteils. Zudem wird die Verjährung der Ansprüche durch das Ermittlungsverfahren gehemmt, sodass Schadensersatz oftmals auch für lang zurückliegende Käufe gefordert werden kann.
Im Ergebnis bedeutet das, dass auf Grundlage von Kartellverfahren von den Kunden noch Jahre später Ansprüche gegen das jeweilige Unternehmen geltend gemacht werden können.

Autoren:
Nils Steffen | Rechtsanwalt
Berthold Straetmanns | Rechtsanwalt

Derra, Meyer & Partner Rechtsanwälte

www.derra.eu

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