05.10.2016Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Ratenzahlungsverlangen allein kein zwingendes Indiz für eine Zahlungseinstellung

Rechtskommentar:

Ein Insolvenzverwalter erklärte die Anfechtung von Ratenzahlungen, die die Insolvenzschuldnerin in der Vergangenheit an ihren Baustofflieferanten erbracht hatte. Diese Anfechtung nach § 133 InsO setzt u.a. voraus, dass der Baustofflieferant (als Gläubiger) die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlungen gekannt hat. Der Richter kann niemandem in den Kopf schauen und insofern kann er die Frage, ob Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit bestand, nur anhand von Indizien bewerten.

Der klagende Insolvenzverwalter berief sich dabei auf das Indiz, der Insolvenzschuldner habe ggü. seinem Lieferanten erklärt, er könne die gesamte offenstehende Forderung nicht sofort und nicht in einem Zug zahlen. Auf diese Erklärung des Schuldners erfolgten Mahnungen und auf diese Mahnungen entrichtete der Schuldner monatlich jeweils Euro 1.000,00 in regelmäßigen Raten.

Der Bundesgerichtshof wies in einem Urteil vom 14.07.2016 (IX ZR 188/15) die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters ab. Der Leitsatz des Gerichtes lautet:

"Erklärt der Schuldner seinem Gläubiger (hier dem Baustofflieferanten), eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat."

Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung im Weiteren damit, dass allein aus dieser Äußerung des Schuldners als einem isolierten Beweisanzeichen nicht notwendigerweise die Schlussfolgerung einer Zahlungseinstellung herzuleiten sei - und damit der Baustofflieferant alleine aufgrund dieser Erklärung seines Kunden keine Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit gehabt haben könnte.

Interessant für Gläubiger und Schuldner zur Vermeidung des Anfechtungsrisikos ist sodann die Auflistung, die der Bundesgerichtshof in dem vorerwähnten Urteil vornimmt. Der Bundesgerichtshof listet nämlich alle die Aspekte auf, die

  • nach seiner Ansicht ein Indiz für eine Zahlungseinstellung darstellen
  • und damit bei entsprechender Vorlage - i.V.m. der Äußerung des Schuldners, er könne nicht sofort und in einem Zuge zahlen - als ausreichende Indizien für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ausreichen würden.


Demzufolge bedeutet es für die Gläubiger und Schuldner - jeweils aus ihrer unterschiedlichen Sicht - diese Indizien zu vermeiden, um auf diesem Wege die Anfechtbarkeit der Zahlungen zu verhindern.

Diese Auflistung aus dem vorerwähnten Urteil lautet wie folgt:

Damit bleibt als Quintessenz dieses Urteils: Die Grenzen, unter denen Zahlungen im Zuge von Ratenzahlungsvereinbarungen nicht anfechtbar sind, sind eng. Die Rechtsprechung zu den betreffenden Sachverhalten ist schwer vorhersehbar, da es letztendlich auf die Bewertung von einzelnen Indizien ankommt.

Positiv formuliert, bleibt jedoch ein Weg, das Anfechtungsrisiko zu vermeiden oder zumindest zu minimieren, indem sich die Beteiligten an die vorerwähnten Vorgaben des Bundesgerichtshofes halten, die der BGH deutlich und ausdrücklich in seinem vorerwähnten Urteil benennt.

Wenn Sie weitere Fragen zu dieser Thematik haben, melden Sie sich gerne telefonisch direkt bei Herrn Langes Sekretariat.

Der Autor:

Carsten Lange
Mediator/Wirtschaft Mediator (DAA)
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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