15.11.2017Fachbeitrag

Rechtskommentar:
Rückforderung von Bearbeitungsgebühren für Unternehmensdarlehen

Rechtskommentar:

Zum Jahresende "verschenken" Unternehmen hohe Summen an Banken. Geschäftsführern und anderen Leitungsorganen kann diesbezüglich sogar ein persönliches Haftungsrisiko drohen.

Hintergrund ist, dass auch Unternehmer Kreditbearbeitungsgebühren zurückverlangen können, die Rückforderungsansprüche hinsichtlich der in 2014 gezahlten Gebühren jedoch meist am Jahresende 2017 verjähren. Experten gehen von Milliardensummen aus. Geschäftsführer, die Ansprüche grundlos verjähren lassen, können sich einer persönlichen Haftung ausgesetzt sehen.

Was für Verbraucherdarlehen schon seit 2014 gilt, hat der Bundesgerichtshof im Sommer diesen Jahres auch für Unternehmerdarlehen bestätigt: Bearbeitungsgebühren, die Banken für Unternehmerdarlehen erheben, sind regelmäßig unzulässig und können zurückgefordert werden. Geschäftsführer könnten sogar eine schadenersatzbewehrte Pflicht zur Rückforderung haben.

Hintergrund

Viele Banken haben in vorformulierten Klauseln innerhalb des Darlehensvertrages ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt festgesetzt. Als Bezeichnung wurden im Einzelfall unterschiedliche Begriffe gewählt, wie Kreditgebühr, Kreditbearbeitungsgebühr, Bearbeitungsentgelt, Bearbeitungsgebühr und später – in kreativer Abwandlung -, Strukturierungsentgelt, etc. Unabhängig von der Benennung, hat der Bundesgerichtshof genau diese vorformulierten Klauseln in zwei Grundsatzurteilen in diesem Jahr für unwirksam erklärt (BGH, 04.07.2017, AZ: XI ZR 562/15 und 233/16). Begründet hat dies der BGH damit, dass solche Klauseln auch Unternehmer "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen"; für private Darlehensnehmer war dies davor bereits anerkannt (BGHZ, 210, 168). Der BGH führt aus, dass die Banken mit solchen Gebühren nämlich Kosten für Tätigkeiten, die sie in eigenem Interesse erbringen oder mit denen sie ihre gesetzlichen Pflichten erfüllen, decken. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmers dar: Im Darlehensrecht sieht das Gesetz vor, dass der Kreditnehmer (nur) laufzeitabhängige Gebühren, nämlich den Zins, zahlt. Eine so weitgehende Abweichung vom gesetzlichen Leitbild, wie es die Bearbeitungsgebühr darstellt, kann nicht durch eine vorformulierte Klausel wirksam vereinbart werden, da sie "mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist", so die Bundesrichter.

Akuter Handlungsbedarf wegen drohender Verjährung

Ob man dieses Urteil nun für fundamental verfehlt oder in einzelnen Argumentationen für angreifbar hält, ist für die praktischen Konsequenzen einerlei: Die unwirksam vereinbarten Bearbeitungsgebühren können nun von den Banken zurückgefordert werden. Dies sollte so bald wie möglich geschehen, da die Ansprüche innerhalb von drei Jahren verjähren. Das heißt, dass Bearbeitungsgebühren, die im Laufe des Jahres 2014 gezahlt wurden, mit dem Jahresende 2017 verjähren. Daher besteht insbesondere für solche Bearbeitungsgebühren dringender Handlungsbedarf.

Geschäftsführung und Leitungsorgane könnten sogar zur Vermeidung persönlicher Haftung gezwungen sein, die Bearbeitungsgebühren zurückzuverlangen!

Geschäftsführer und andere Leitungsorgane sind eventuell sogar einem persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt, wenn sie die rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen nicht zurückfordern. Dieses Risiko der persönlichen Inanspruchnahme beruht auf dem Grundsatz, dass Geschäftsführer bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die "Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns" walten lassen müssen. Der "ordentliche Geschäftsmann" macht in aller Regel unstreitige Forderungen vor Eintritt der Verjährung geltend. Hierzu können auch Rückforderungen rechtsgrundlos geleisteter Zahlungen, wie Kreditbearbeitungsgebühren, gezählt werden.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie zu diesem Thema fragen haben. Wir prüfen - unverbindlich -, ob Ihrem Unternehmen ein Anspruch auf Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren zustehen kann.

Der Autor:

Dr. Ralf Deutlmoser, LL.M. (Alabama)

Gründungspartner Weidenbusch Deutlmoser Rechtsanwälte in München

www.weidenbuschdeutlmoser.com

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