03.02.2016Nachricht

Steuerlich missglückte Umstrukturierung einer Betriebsaufspaltung

Infolgedessen hat der Kläger einen Aufgabegewinn zu versteuern. Das Gericht ließ die Revision zu.

Der Kläger betrieb zunächst als Einzelunternehmer ein Maschinenbauunternehmen. Sodann gründete er ein Besitzunternehmen. Er vermietete die Maschinen seines Einzelunternehmens sowie den Kundenstamm an die GmbH, deren (Mit)Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Zwischen dem Besitzunternehmen und der GmbH bestand steuerlich eine Betriebsaufspaltung. Der Anteil des Klägers an der GmbH war Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Zusammen mit seiner Ehefrau vermietete er ferner ein bebautes Grundstück an die GmbH. Der Kläger behandelte seinen Miteigentumsanteil am Grundstück als Privatvermögen und erklärte mit seiner Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Zum 01.01.2006 übertrug der Kläger sein Besitzunternehmen auf die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Seinen Miteigentumsanteil am bebauten Grundstück übertrug er nicht. Das Finanzamt hingegen behandelte den Miteigentumsanteil des Klägers am vermieteten bebauten Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Seiner Ansicht nach habe der Kläger einen Aufgabegewinn zu versteuern, da er das Wirtschaftsgut Miteigentumsanteil am vermieteten Grundstück nicht auf die GmbH übertragen habe. Daher sei eine Übertragung zu Buchwerten nicht möglich.

Der 1. Senat schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Er gelang zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Besitzunternehmens auf die GmbH übertragen und einen Aufgabegewinn zu versteuern. Der Miteigentumsanteil des Klägers am an die GmbH vermieteten Grundstück sei notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gewesen. Denn der Miteigentumsanteil sei dazu bestimmt gewesen, die Vermögens- und Ertragslage der GmbH zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung an der GmbH zu erhalten bzw. zu erhöhen. Im Streitfall war der 1. Senat davon überzeugt, dass die Umstände den Schluss zuließen, dass eine durch die betrieblichen Interessen des Besitzunternehmens veranlasste Nutzungsüberlassung des Grundstücks vorliege. Dem stehe nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers Miteigentümerin des Grundstücks sei.

Quelle: Finanzgericht Baden-Württemberg, Pressemitteilung 02.02.2016

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