22.06.2020Hintergrund

Wie KMU vom Konjunkturprogramm profitieren können

Einige Maßnahmen des Konjunkturprogramms bieten direktes Einsparpotenzial für mittelständische Unternehmen.

Mehrwertsteuersenkung, Verlustrücktrag, Strompreissenkung, Degressive AfA: Vier Maßnahmen für den Mittelstand

Der Koalitionsausschuss hat zur Bewältigung der Corona-Krise das größte Konjunkturprogramm in der Geschichte der Bundesrepublik auf den Weg gebracht. 130 Milliarden Euro nimmt die Bundesregierung in die Hand, um die Folgen der Pandemie abzufedern und Starthilfe für den wirtschaftlichen Aufschwung zu leisten.

Insgesamt umfasst das Programm 57 Einzelmaßnahmen, die vom Kinderbonus bis hin zu Investitionen in Digitalisierung und Klimaschutz reichen.

Aber wie können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) konkret von den Maßnahmen profitieren und was gilt es zu beachten? Der DMB hat die wichtigsten Punkte für KMU genauer unter die Lupe genommen.

Mehrwertsteuersenkung

Die Mehrwertsteuer wird ab dem 1. Juli für sechs Monate von 19 auf 16 Prozent gesenkt, der ermäßigte Steuersatz sinkt von 7 auf 5 Prozent.

Einen Überblick zum Potenzial dieser Maßnahme und zu den wichtigsten steuerrechtlichen Fragen finden Sie hier.

Übersicht zur Mehrwertsteuersenkung

Was die Mehrwertsteuersenkung für KMU bedeutet

Die Mehrwertsteuersenkung ist laut dem bayerischen Ministerpräsidenten Markus Söder das „Herzstück“ des Konjunkturpakets und zugleich mit einem Finanzbedarf von 20 Milliarden Euro auch einer der kostspieligsten Posten des Programms. Von Juli bis Dezember 2020 wird die Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent gesenkt, der ermäßigte Satz sinkt von 7 auf 5 Prozent. Ein historischer Schritt – denn bislang gab es in der Geschichte der Bundesrepublik ausschließlich Mehrwertsteuererhöhungen, zuletzt 2007 als der Regelsteuersatz von 16 auf 19 Prozent angehoben wurde.

Aber wie wirkt sich die befristete Mehrwertsteuersenkung konkret auf kleine und mittelständische Unternehmen aus und was gilt es zu beachten?

 

Wie KMU profitieren können

Von der Mehrwertsteuersenkung sollen Konsumenten und Unternehmen gleichermaßen profitieren. Da die Mehrwertsteuer für die meisten Unternehmen ein durchlaufender Posten ist, wird sie grundsätzlich vom Endverbraucher gezahlt. Die Bundesregierung hofft daher, dass Unternehmen die Mehrwertsteuersenkung an ihre Kunden weitergeben und die Verkaufspreise für den Endverbraucher senken. Dies soll zu einem Anstieg der Nachfrage führen, was wiederum den Unternehmen zu Gute kommt. Letztendlich besteht aber auch die Möglichkeit, die Preise konstant zu halten und somit die eigene Gewinnmarge zu erhöhen. Dies birgt allerdings die Gefahr, Kunden an die Konkurrenz zu verlieren. Unternehmer müssen daher genau abwägen, ob eine höhere Gewinnspanne oder eine gesteigerte Nachfrage durch niedrigere Preise für sie attraktiver ist.

 

Leistungszeitpunkt entscheidend für Mehrwertsteuersatz

Grundsätzlich gilt die Mehrwertsteuersenkung ab dem 1. Juli 2020 für sechs Monate. Bei Leistungen, die bereits vor dem 1. Juli in Auftrag gegeben wurden, ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidend. Erfolgt die Leistung erst nach dem Stichtag (1. Juli), gilt der abgesenkte Mehrwertsteuersatz von 16 bzw. 5 Prozent. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) oder nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) besteuert. Relevant ist ausschließlich, wann die entsprechende Leistung ausgeführt wurde. Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Rechnungstellung ist nicht entscheidend. Der abgesenkte Steuersatz ist folglich nicht anwendbar, wenn eine Leistung bereits im ersten Halbjahr 2020 erbracht wurde, die Rechnung aber erst im Juli 2020 gestellt wird.
 

Auswirkungen auf vor dem 1. Juli geleistete Anzahlungen

Bei vor dem 1. Juli geleisteten Anzahlungen für Leistungen, die nach dem 1. Juli erbracht werden, muss eine Berichtigung bei der Umsatzsteuer oder beim Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Dies ist erforderlich, wenn die Umsatzsteuer in der Anzahlungsrechnung noch mit dem alten Steuersatz von 19 bzw. 7 Prozent ausgewiesen wurde. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:

Sie haben eine Anzahlung geleistet: Wenn Sie vor dem 1. Juli 2020 eine Anzahlung geleistet und dafür eine Vorsteuererstattung in Höhe der 19-prozentigen Umsatzsteuer erhalten haben, die Rechnung über die nach dem 1. Juli 2020 erbrachten Leistungen aber nun 16 Prozent ausweist, müssen Sie eine Vorsteuerberichtigung durchführen. Dabei müssen Sie die zu viel erhaltene Vorsteuererstattung an das Finanzamt zurückzahlen. 

Sie haben eine Anzahlung erhalten: Wenn Sie von einer vor dem 1. Juli 2020 erhaltenen Anzahlung 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt haben und die Leistung erst ab dem 1. Juli 2020 erbringen, können Sie die Umsatzsteuer aus der Anzahlung berichtigen. So bekommen Sie die zu viel gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet.

Sofern Sie als Unternehmer von einem Endverbraucher Anzahlungen vor dem 1. Juli erhalten haben, die Leistung jedoch nach dem 1. Juli erbringen, gilt für das gesamte Entgelt der gesenkte Mehrwertsteuersatz. Dies ist auf der Endabrechnung für den Kunden entsprechend zu berücksichtigen.

 

Kassensoftware und Buchungssysteme müssen angepasst werden

Die Mehrwertsteuersenkung hat auch Auswirkungen auf die Kassensysteme im Handel. Falls Sie eine elektronische Registrierkasse verwenden, müssen Sie bis zum 1. Juli eine Anpassung der Kasseneinstellungen vornehmen, damit auf den ausgegebenen Rechnungen auch der neue Mehrwertsteuerbetrag korrekt ausgewiesen wird. Änderungen müssen auch bei elektronischen Buchungssystemen vorgenommen werden. Zudem müssen Preisauszeichnungen an Waren ggf. angepasst werden. Um einen reibungslosen Ablauf zum Monatswechsel zu gewährleisten, sollten Sie entsprechende Umstellungen rechtzeitig vorbereiten. Ein hoher administrativer Aufwand wird sich allerdings nicht vermeiden lassen.

 

Begleitendes BMF-Schreiben

Viele umsatz­steuer­liche Detail­fragen wie etwa zur Behandlung von Dauerleistungen oder Gutscheinen werden in einem Begleitschreiben des Bundesministeriums der Finanzen erläutert. Dabei handelt es sich allerdings derzeit erst um einen Entwurf (Stand 11. Juni 2020), der noch mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmt werden muss. Das endgültige Ergebnis steht daher noch aus.

 

Hinweis: Dieser Informationstext soll einen ersten Überblick zu den Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung bieten. Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei konkretem Beratungsbedarf Rücksprache mit ihrem Steuerberater halten sollten.

 

Steuerlicher Verlustrücktrag

Der steuerliche Verlustrücktrag kann die Steuerlast von KMU verringern und so Liquidität sichern.

Was sich beim Verlustrücktrag ändert und wie Ihr Unternehmen profitieren kann, erfahren Sie hier.

Übersicht zum Verlustrücktrag

Wie KMU vom steuerlichen Verlustrücktrag profitieren

Einer der heimlichen Stars des Konjunkturpakets der Bundesregierung ist der erweiterte steuerliche Verlustrücktrag. Wenngleich diese Maßnahme medial kaum beachtet wurde und im 57 Punkte umfassenden Programm schnell untergeht, kann sie dennoch zentral sein, um für schnelle finanzielle Entlastung im Mittelstand zu sorgen.

 

Erhöhung der Höchstgrenze beim Verlustrücktrag

Mit dem steuerlichen Verlustrücktrag kann ein Verlust des aktuellen Jahres mit den positiven Einkünften des vorherigen Jahres verrechnet werden. Für die Jahre 2020 und 2021 wird der Verlustrücktrag nach den Plänen der Bundesregierung auf 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro (bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern) erhöht. Bisher war ein Verlustrücktrag für das Vorjahr bei der Einkommen- und Körperschaftssteuer nur bis zu einer Höhe von einer Million Euro (bzw. 2 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung) möglich. Der Verlustrücktrag kann dementsprechend von 2020 nach 2019 und von 2021 nach 2020 nun mit einer erhöhten Summe durchgeführt werden.

 

Corona-Rücklage möglich

Grundsätzlich findet der Verlustrücktrag für 2019 erst mit der Steuererklärung für das Jahr 2020 statt. Um die Steuerlast kurzfristig zu verringern, wird allerdings ein besonderer Mechanismus eingeführt: Durch eine sogenannte Corona-Rücklage kann der voraussichtliche Verlust des Jahres 2020 bereits im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2019 geltend gemacht werden. So kann für das Geschäftsjahr 2019 eine Rücklage vom zu versteuerenden Gewinn gebildet werden, die spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 aufgelöst werden muss. Dies ist für alle Unternehmen relevant, die bei ihrer Ertragsplanung feststellen, dass sie im Jahr 2020 höchstwahrscheinlich einen Verlust machen werden.

 

Beispielrechnungen

Verlustrücktrag (Beispiel A)

Unternehmer A hat im Jahr 2019 positive steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von 5 Millionen Euro erzielt. Aufgrund massiver Umsatzeinbußen in der Corona-Krise fällt im Jahr 2020 allerdings ein Verlust in Höhe von 3 Millionen Euro an. Durch den Verlustrücktrag kann der Steuerbescheid des Jahres 2019 mit der Steuererklärung für das Jahr 2020 korrigiert werden, die allerdings erst 2021 eingereicht werden kann. Unternehmer A muss dann anstatt der 5 Millionen Euro nur noch 2 Millionen Euro versteuern, weil er den Verlust des Jahres 2020 verrechnen darf. Er kann dementsprechend für das Jahr 2019 eine Steuererstattung erwarten.

 

Nutzung der Corona-Rücklage (Beispiel B)

Unternehmer B hat im Jahr 2019 positive steuerpflichtige Einkünfte von 5 Millionen Euro erzielt. Für das Jahr 2020 wird ein Verlust in Höhe von 3 Millionen Euro erwartet. Im Regelfall würde Unternehmer B im Jahr 2020 seine Steuererklärung für 2019 abgeben und die Gewinne zunächst versteuern. Im Jahr 2021 wird dann die Steuererklärung für 2020 mit einem Verlustrücktrag in Höhe von 3 Millionen Euro von 2020 nach 2019 eingereicht, wodurch Unternehmer A mit einer Steuererstattung für das Jahr 2019 rechnen kann (siehe Beispiel A).

Nun kommt die Corona-Rücklage ins Spiel. Unternehmer B kann bereits jetzt absehen, dass er das Geschäftsjahr 2020 wahrscheinlich mit einem Verlust von etwa 3 Millionen Euro abschließen wird. Der wahrscheinliche Verlust ist nun direkt mit den positiven Einkünften aus dem Jahr 2019 verrechenbar. Durch die Bildung der neuen Corona-Rücklage in 2019 wird von Beginn an durch einen vorläufigen Verlustrücktrag lediglich ein Betrag in Höhe von 2 Millionen Euro versteuert, sodass Unternehmer A seine Steuerlast unmittelbar verringern kann.

 

Stärkung der Liquidität

Durch den erweiterten Verlustrücktrag können Unternehmen ihre Liquidität also kurzfristig stärken, weil sie weniger Steuern zahlen müssen. Corona-bedingte Verluste können zudem im größeren Umfang verrechnet werden. Dies kommt vor allem vielen mittelständischen Unternehmen zu Gute, die in den letzten Jahren Gewinne erwirtschaftet und damit den Erfolg ihres Geschäftsmodells unter Beweis gestellt haben.

 

Hinweis: Dieser Informationstext soll einen ersten Überblick zu den Auswirkungen des steuerlichen Verlustrücktrags bieten. Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei konkretem Beratungsbedarf Rücksprache mit ihrem Steuerberater halten sollten.

Strompreissenkung

Deutsche Unternehmen zahlen die zweithöchsten Strompreise Europas. Eine Absenkung der Stromkosten bedeutet eine große Entlastung für den Mittelstand.

Wie sich der Strompreis durch die Senkung der EEG-Umlage und der MwSt. verringert und welche Einsparpotenziale für KMU bestehen, lesen Sie hier.

Übersicht zur Strompreisenkung

Mehrwertsteuer und EEG-Umlage: Wie viel können KMU beim Strom sparen?

Der Koalitionsausschluss hat ein milliardenschweres Konjunkturpaket in Höhe von 130 Milliarden Euro beschlossen, um die Wirtschaft wieder anzukurbeln. Eine der Maßnahmen: Der Strom soll günstiger werden. Dafür ist eine Deckelung der EEG-Umlage ab 2021 vorgesehen. Aber auch die Senkung der Mehrwertsteuer kann einen unmittelbaren Effekt auf die Höhe des Strompreises haben. Wie viel Solo-Selbständige und KMU sparen könnten, hat der DMB ausgerechnet.

 

Unmittelbare Einsparung bei Strom durch die Senkung der Mehrwertsteuer

Das Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht eine Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent im Zeitraum von Juli bis einschließlich Dezember 2020 vor. Das Vergleichsportal Verivox geht in diesem Zusammenhang von einer Senkung der Stromkosten von 2,5 Prozent in der zweiten Jahreshälfte aus. Die Höhe des Preises hängt maßgeblich vom Anbieter und der Region ab. Der durchschnittliche Haushaltsstrompreis liegt derzeit bei rund 30 ct/kWh. Solo-Selbstständige mit einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh zahlen demnach 1.500 Euro im Jahr. Mit der reduzierten Mehrwertsteuer sinkt der Preis pro Kilowattstunde auf 29,2 Cent. Das ergibt eine Einsparung von rund 20 Euro in der zweiten Jahreshälfte für Solo-Selbständige. Für kleine Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von 50.000 kWh und einem durchschnittlichen Gewerbestrompreis von 22 ct/kWh, ergibt sich eine Einsparung von 150 Euro. Mittelständische Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von 5 Millionen kWh und einem Gewerbestrompreis von 15,6 ct/kWh, sparen 5.250 Euro.

 

Ab 2021: Deckelung der EEG-Umlage

Das Konjunkturprogramm der Bundesregierung sieht auch eine Senkung der EEG-Umlage im Jahr 2021 auf 6,5 ct/kWh und 2022 auf 6,0 ct/kWh vor. Für das laufende Jahr liegt die Höhe der Umlage bei 6,76 ct/kWh. Ohne die zusätzlich bereitgestellten Bundesmittel geht das Energiewissenschaftliche Institut der Uni Köln von einer Steigerung der EEG-Umlage im Jahr 2021 auf 8,44 ct/kWh und 2022 auf 6,99 ct/kWh aus.

 

Was ist die EEG-Umlage?

Mit der EEG-Umlage wird in Deutschland der Ausbau von Erneuerbaren Energien finanziert. Das „Erneuerbare-Energien-Gesetzt“ garantiert den Betreibern von Erneuerbaren-Energie-Anlagen eine gesetzlich festgelegte Vergütung für die ersten 20 Jahre. Die Vergütungssätze können jedoch den Marktpreis übersteigen. Mit der EEG-Umlage wird diese Differenz ausgeglichen. Die Höhe der EEG-Umlage wird jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegt und von allen Stromverbrauchern bezahlt, da sie Teil des Strompreises ist.

 

Einsparungspotential durch die EEG-Umlage

Solo-Selbstständige mit einem Jahresverbrauch von 5.000 kWh sparen im Jahr 2021 13 Euro und 36 Euro im Jahr 2022. Für kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von 50.000 kWh ergibt sich ein Einsparungspotential von 130 Euro im Jahr 2021 und 380 Euro im Jahr 2022. Mittelständische Betriebe mit einem Jahresverbrauch von 5 Millionen kWh können mit einer Ersparnis von 13.000 Euro im Jahr 2021 und 38.000 Euro im Jahr 2022 rechnen.

Aber: Damit die Kosteneinsparungen auch bei den Unternehmen ankommen, müssen die übrigen Strompreisbestandteile konstant bleiben. Eine weitere wesentliche Voraussetzung: Die Stromanbieter müssen die gesunkenen Preise an die Kunden weitergeben. Das war in der Vergangenheit nicht immer der Fall. Grundsätzlich empfiehlt es sich daher, die Preise der unterschiedlichen Stromanbieter zu vergleichen.

 

Hinweis: Bei der Berechnung des Einsparungspotential handelt es sich um einen groben Richtwert. Wie viel gespart werden kann, unterscheidet sich je nach Unternehmen.

Dieser Informationstext soll einen ersten Überblick zu den Auswirkungen der Mehrwertsteuersenkung und der Senkung der EEG-Umlage auf den Strompreis bieten. Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Energieberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei konkretem Beratungsbedarf Rücksprache mit ihrem Energieanbieter oder Steuerberater halten sollten.


Degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter

Als Teil des Konjunkturpakets wird die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder eingeführt. Davon profitieren auch KMU. Der Vorteil: Investitionskosten fließen künftig schneller an Unternehmen zurück. Welche steuerlichen Auswirkungen die degressive AfA für Unternehmen hat, erfahren Sie hier.

Übersicht zur degressiven AfA

Degressive Abschreibung für Abnutzung: Die Neuauflage eines Klassikers

Der Koalitionsausschuss einigt sich auf ein milliardenschweres Konjunkturprogramm zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise. Der Maßnahmenkatalog sieht unter anderem eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen für Unternehmen vor. Eine davon: Die Neuauflage der degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter. Davon profitieren auch kleine und mittelständische Unternehmen. 

Die degressive AfA gilt als „Klassiker“ der steuerlichen Konjunkturmaßnahmen und wurde zuletzt während der Finanzkrise in einem befristeten Rahmen eingesetzt. Das Konjunkturpaket sieht vor, Anschaffungen und Herstellungen in den Jahren 2021 und 2022 steuerlich zu fördern. Der Vorteil gegenüber der linearen Abschreibung: Die Investitionskosten fließen schneller an das Unternehmen zurück. Die degressive AfA wird um den Faktor 2,5 höher sein als die lineare AfA und auf 25 Prozent pro Jahr begrenzt.
 

Degressive Abschreibung

Die Wertminderungen von Anschaffungen eines Unternehmens können über Abschreibungen die Steuerlast reduzieren. Zu berücksichtigen ist die Dauer der Nutzung der betrieblichen Anschaffung, die bei einer linearen AfA vom Finanzministerium definiert wird. Die Grundlage für die degressive Abschreibung bildet der Anschaffungswert von Investitionsgütern. Der Höhe der degressiven AfA sinkt, im Vergleich zu der linearen AfA jährlich. Das heißt: Der Abschreibungsbetrag ergibt sich aus dem festgelegten Abschreibungsprozentsatz (das 2,5 Fache der linearen Abschreibung) x Rest- beziehungsweise Buchwert des Vorjahres. Der maximale Abschreibungssatz einer degressiven AfA wurde auf 25 Prozent festgelegt.

 

Unterschied zwischen linearer und degressiver Abschreibung

Bei einer linearen AfA werden die Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Auf der Grundlage eines festgelegten Abschreibungssatzes (Anschaffungskosten / Nutzungsdauer) werden jährlich dieselben Abschreibungsbeträge der Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht. Bei einer degressiven AfA sinken die Abschreibungsbeträge jährlich. Der Vorteil einer degressiven Abschreibung: Hohe Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren. Das ist besonders für Unternehmen interessant, die von höheren Gewinnen in den folgenden Jahren ausgehen und bei deren Investitionsobjekt eine hohe Wertminderung in den ersten Jahren zu erwarten ist.

 

Ein Beispiel für eine degressive Abschreibung

Ein Unternehmen investiert zum Jahresbeginn in eine neue Produktionsanlage. Die netto Anschaffungskosten belaufen sich auf 100.000 Euro. Die Nutzungsdauer der Anlage ist auf 12 Jahre festgesetzt. Der Abschreibungsprozentsatz für eine lineare AfA beträgt demnach 8,33 Prozent (100 Prozent : 12 Jahre = 8,33) . Der Abschreibungssatz für eine degressive AfA ist das 2,5 Fache der linearen Abschreibung und beträgt somit 20,84 Prozent (2,5 x 8,33 Prozent). Im ersten Jahr werden anstelle des Buchwerts des Vorjahres die Anschaffungskosten für die Berechnung angesetzt. Davon ausgehend ergeben sich folgende Abschreibungsbeträge.

 

Degressive AfA 

Jahr

Buchwert des Vorjahres

Abschreibungsbetrag 

Buchwert am Jahresende

1

100.000 €

20.840 €

79.160 €

2

79.160 €

16.497 €

62.663 €

3

62.663 €

13.059 €

49.604 €

4

49.60 4€

10.338 €

39.266 €

5

39.266 €

8.184 €

31.082 €

 

Lineare AfA

Jahr 

Buchwert des Vorjahres

Abschreibungsbetrag

Buchwert am Jahresende

1

100.000 €

8.333,33 € 

91666,67 €

2

91666,67 €

8.333,33 €

83.333,34 €

3

83.333,34 €

8.333,33 €

75.000,01 €

4

75.000,01 €

8.333,33 €

66.666,68 €

5

66.666,68 €

8.333,33 €

58.333,35 €

 

Ausgehend von diesem Beispiel, ist die degressive AfA im 9. Jahr (20,84 Prozent von 15.417 € = 3.213 €) geringer als die lineare AfA. Die lineare AfA ergibt sich aus dem Restbuchwert, der auf die verbleibenden 4 Jahre verteilt wird (15.417 € / 4 = 3.855 €). Daher wird ab diesem Zeitpunkt, in den meisten Fällen, in die lineare AfA gewechselt.

 

Hinweis: Dieser Informationstext soll einen exemplarischen Überblick hinsichtlich der degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter bieten. Der DMB übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen. Insbesondere sind die Informationen allgemeiner Art und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Sie können eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Der DMB weist explizit darauf hin, dass Unternehmen bei konkretem Beratungsbedarf Rücksprache mit ihrem Steuerberater halten sollten.

 

Mehr zu diesen Themen