31.05.2021Praxistipp

Wer darf in Brandenburg öffnen? Und wie?

Öffnungen seit dem 3. Juni:

Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist mit

  • Angehörigen des eigenen Haushalts,
  • Angehörigen des eigenen und Angehörigen eines weiteres Haushalts (die Anzahl der Personen aus beiden Haushalten ist unbegrenzt) oder
  • insgesamt bis zu zehn Personen (höchstens zehn Haushalte)

zulässig. Bisher halt: maximal Angehörige aus zwei Haushalten.

Die Begrenzung der Anzahl der Haushalte gilt u.a. nicht für die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein ZUsammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

Einzelhandel:

Alle Geschäfte des Einzelhandels können wieder ohne Terminvergabe öffnen. 

Gastronomie:

Es gibt keine Terminpflicht für Gaststätten wie Restaurants, Cafés, Kneipen oder Bars. Gäste können also ohne vorherige Terminvereinbarung einkehren.

Innengastronomie kann unter Auflagen, darunter Testpflicht, wieder öffnen. Wenn Gaststätten oder ähnliche Einrichtungen nur über Außenbereiche verfügen oder nur diese öffnen, dann besteht ab 3. Juni keine Testpflicht. Wird in Innenbereichen bewirtet, gilt Testpflicht auch im Außenbereich für alle ab 6 Jahren (bzw. Impf- oder Genesenennachweis).

Neben den Regeln zum Testen müssen die gastronomischen Betriebe auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  • die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts,
  • Zutritt nur für Gäste, die keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen,
  • die Personendaten aller Gäste müssen in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden,
  • Maskenpflicht: alle Personen müssen eine medizinische Maske tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten (das Personal ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat),
  • an einem Tisch dürfen nur Gäste aus höchstens zwei Haushalten platziert werden; wenn Tische groß genug sind, dürfen an einem Tisch Gäste aus mehr als zwei Haushalten sitzen, sofern das Abstandsgebot zwischen allen Gästen eingehalten wird (Genesene und vollständig Geimpfte zählen nicht mit),
  • zwischen den Gästen unterschiedlicher Tische sowie in Wartesituationen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden,
  • in den Innenbereichen muss regelmäßig gelüftet werden.

Kultur:

Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos und ähnliche Einrichtungen können wieder öffnen. Für sie gilt insbesondere:

  • In geschlossenen Räumen bis zu 200 und unter freiem Himmel bis zu 500 zeitgleich anwesende Besucherinnen und Besucher
  • Vorlage eines negativen Tests
  • Abstand zwischen den Sitzplätzen kann auf bis einen Meter verringert werden (also Ausnahme beim Mindestabstand, dann aber Maskenpflicht)
  • Maskenpflicht gilt nicht, wenn sich die Besucherinnen und Besucher auf einem festen Sitzplatz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Sitzplätzen nicht unterschritten wird („Schachbrett": jede Reihe wird versetzt besetzt)

Großveranstaltungen:

  • draußen: max. 500 Personen
  • drinnen: max. 200 Personen

Bei Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter gilt auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts:

  • Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher,
  • Zutritt nur für Personen ohne Symptome einer COVID-19-Infektion,
  • Testpflicht für alle ab 6 Jahren (bzw. Impf- oder Genesenennachweis),
  • Steuerung und Beschränkung des Zutritts,
  • Einhaltung des Abstandsgebots,
  • Maskenpflicht (medizinische Maske),
  • Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  • regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen.

Im Unterschied dazu ist für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter (zum Beispiel Mitglieder- und Betriebsversammlungen oder Vereins- und Gremiensitzungen) keine Testpflicht und keine vorherige Terminvergabe vorgeschrieben; alle anderen Voraussetzungen müssen eingehalten werden.

Beherbung/Tourismus:

Touristische Übernachtungen sind weiterhin in folgenden Unterkünften erlaubt:

  • in Ferienwohnungen und Ferienhäusern,
  • auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie
  • auf Charterbooten mit Übernachtungsmöglichkeit.

Gemeinschaftlich genutzte Räume können wieder genutzt werden. Unterkünfte müssen nicht mehr zwingend über eine eigene Sanitärausstattung verfügen. So dürfen sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen zum Beispiel auf Campingplätzen wieder genutzt werden. Voraussetzungen dafür sind:

  • Maskenpflicht (medizinische Maske)
  • regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen allen Personen

Außerdem dürfen pro Wohneinheit nur Personen aus höchstens zwei Haushalten beherbergt werden. Neue Ausnahme: Bei Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe können auch Personen aus mehr als zwei Haushalten zusammen untergebracht werden.

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Wer darf öffnen und wer nicht?

Das Land Brandenburg hat eine detaillierte Auflistung veröffentlicht, welche Geschäfte und Branchen wieder öffnen dürfen.

 

Auslegungshinweise Brandenburg

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