Rechtskommentar:
Kompromiss bestärkt Schutz der Meinungsfreiheit
Rechtskommentar:
Der luxemburgische Vorsitz hat am 15. Dezember 2015 mit Vertretern des Europäischen Parlaments eine vorläufige Einigung über gemeinsame Regeln für den Schutz der Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Informationen von EU Unternehmen erzielt.
Die Einigung wurde am 18. Dezember 2015 im Rat vom Ausschuss der Ständigen Vertreter bestätigt.
Schaffung einheitlicher Strukturen
Der Vizepremierminister und Wirtschaftsminister Luxemburgs, Etienne Schneider, beglückwünschte die EU-Institutionen zu ihrer exzellenten Zusammenarbeit und zum erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen und erklärte:
"Zur Zeit gibt es in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Systeme und Definitionen, was den Umgang mit und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen anbelangt.
Dieses neue Instrument sorgt für Rechtssicherheit und faire Wettbewerbsbedingungen für alle europäischen Unternehmen. Zudem wird es für Unternehmen interessanter, Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu entwickeln."
Die Richtlinie, in der gemeinsame Maßnahmen gegen den rechtswidrigen Erwerb und die rechtswidrige Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen festgelegt sind, soll sicherstellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert.
Sie soll hinsichtlich der rechtswidrigen Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen eine abschreckende Wirkung entfalten, ohne die Grundrechte und Grundfreiheiten oder Allgemeininteressen – wie öffentliche Sicherheit, Verbraucherschutz, Volksgesundheit, Umweltschutz und Mobilität der Arbeitnehmer – zu beschneiden.
Schutz der Medienfreiheit
Die Richtlinie sieht einerseits Maßnahmen vor, die die Weitergabe von vertraulichen Informationen verhindern und Geschäftsgeheimnisse schützen sollen, stellt jedoch andererseits sicher, dass investigativer Journalismus weiter ohne neue Einschränkungen möglich ist und auch der Schutz der journalistischen Quellen nicht in Frage gestellt wird.
Sie steht im Einklang mit der EU-Grundrechtecharta, die die Freiheit und Pluralität der Medien schützt.
Mobilität der Arbeitnehmer
Die Richtlinie schreibt nicht die Aufnahme von Einschränkungen in die Arbeitsverträge von Arbeitnehmern vor; hier wird weiterhin nationales Recht gelten. Somit können Arbeitnehmer ihre im Zuge ihrer üblichen Tätigkeiten auf ehrliche Weise erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen uneingeschränkt nutzen.
Auch die Autonomie der Sozialpartner und ihr Recht, Kollektivvereinbarungen einzugehen, werden durch die Einführung der neuen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Whistleblower
Für sogenannte "Whistleblower", d.h. Personen, die in gutem Glauben im allgemeinen öffentlichen Interesse Geschäftsgeheimnisse preisgeben, ist ein ausreichender Schutz vorgesehen.
Es ist Sache der zuständigen nationalen Justizbehörden, darüber zu entscheiden, ob die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses zur Aufdeckung eines ordnungswidrigen Verhaltens, einer strafbaren Handlung oder einer illegalen Tätigkeit notwendig war.
Entschädigung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses
Nach der neuen Regelung müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vorsehen, die einen zivilrechtlichen Schutz vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen gewährleisten.
Diese müssen angemessen, wirksam und abschreckend sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig oder mit unangemessenen Fristsetzungen oder ungerechtfertigten Verzögerungen verbunden sein. Ansprüche verjähren spätestens nach sechs Jahren.
Die Inhaber von Geschäftsgeheimnissen können im Fall einer rechtswidrigen Aneignung von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Stoffen oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, Schadensersatz geltend machen.
Erforderlichenfalls wird die Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse auch während des Gerichtsverfahrens und danach gewahrt.
Weiteres Vorgehen
Nach der Überarbeitung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen wird die Richtlinie dem Europäischen Parlament 2016 zur Abstimmung vorgelegt.
Nachdem sie im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden und in Kraft getreten ist, verfügen die Mitgliedstaaten über eine Frist von höchstens zwei Jahren, um die neuen Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.
Hintergrundinformationen
Unternehmen investieren in den Erwerb, die Entwicklung und die Anwendung von Know-how und Informationen. Diese Investition in intellektuelles Kapital wirkt sich auf ihre Wettbewerbsfähigkeit und Innovationsleistung am Markt und somit auf ihre Erträge und ihre fortlaufende Innovationsbereitschaft aus.
Dieses wertvolle Know-how und diese Geschäftsinformationen, die vertraulich bleiben sollen, werden als Geschäftsgeheimnis bezeichnet.
Dabei geht es um ein breites Spektrum von Informationen, das über das technologische Wissen hinausgeht und auch Geschäftsdaten wie Informationen über Kunden und Lieferanten, Businesspläne oder Marktforschung und strategien einschließt.
Geschäftsgeheimnisse spielen eine wichtige Rolle für den Schutz des Wissensaustauschs zwischen Unternehmen, insbesondere KMU, und Forschungseinrichtungen innerhalb des Binnenmarkts im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationskontext.
Quelle: Pressemitteilung Generalsekretariat des Europäischen Rates
Autor:
Dr. Tim Meyer-Dulheuer, LL.M. | Patentanwalt
Dr. Meyer-Dulheuer & Partners LLP, Frankfurt a. Main
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